Preiserhöhung Strom / Gas erhalten?
Zahlreiche Preiserhöhungen bei Strom & Gas sind unzulässig
Verbraucherhilfe-Stromanbieter stuft die Preiserhöhungen von mehr als 80 Anbietern als anfechtbar ein. Wir haben pro Anbieter mindestens ein Preiserhöhungsschreiben seit Ende 2021 geprüft.
Ist auch Ihre Preiserhöhungen unzulässig?
Wir helfen Ihnen, sich zu wehren!
Preiserhöhungen sind zulässig, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind:
- rechtzeitig angekündigt (mind. 4 Wochen vorab)
- Preisgarantie ist eingehalten
- transparent mitgeteilt
- Kostensteigerung ist begründet (kein Wucher)
Die Legal-Tech-Firma VENEKO sieht formale Fehler bei den Preiserhöhungen von zahlreichen Strom- und Gasanbietern.
Wir prüfen Ihre Preiserhöhung kostenlos!
Füllen Sie hierzu dieses Formular aus. Wir melden uns umgehend bei Ihnen!
Liste der Anbieter mit unzulässigen Preiserhöhungen
Fehlt Ihr Anbieter in der Liste und möchten Sie erfahren, ob Ihr Anbieter auch formelle Fehler gemacht hat? Dann lassen auch Sie Ihre Preiserhöhung kostenlos prüfen.
Anbieter A bis F
z.B. E wie einfach, E.Vita, Elektrizität Berlin, ExtraEnergie, Fuxx Sparenergie
- Badenova AG & Co. KG
- BELKAW GmbH
- BürgerGas GmbH
- Deine Wärmeenergie GmbH & Co. KG
- E wie einfach GmbH
- E.Vita GmbH
- ECN Energie Deutschland GmbH
- EBLD Schweiz Strom GmbH
- eins energie in sachsen GmbH & Co. KG
- Elektrizität Berlin ElVeBe GmbH
- Elektrizitätswerke Düsseldorf
- EMB Energie Mark Brandenburg GmbH
- enercity AG
- Energie Südbayern GmbH
- Energiedienst AG
- energiehoch3 GmbH
- Energieversorger Rheinland
- Energieversorgung Oberhausen AG
- Energy2day GmbH
- ENSTROGA AG
- Entega Plus GmbH
- eprimo GmbH (1 von 3 Schreiben)
- ESWE Versorgungs AG
- EVU-Schmid
- EWE Vertrieb GmbH
- EWV Energie- und Wasser-Versorgung GmbH
- ExtraEnergie GmbH (inkl. ExtraGrün)
- Fuxx-Die Sparenergie GmbH (inkl. Grüner Funke)
Anbieter G bis R
z.B. immergrün, Knauber, Maingau, Mainova, NEW, Primastrom, QCells
- Gas- und Wasserversorgung Höxter
- GGEW AG
- GoldGas GmbH
- Grünwelt Wärmestrom GmbH
- Hanwha Q CELLS GmbH
- Hitenergie
- immergrün!
- JES AG
- KlickEnergie GmbH & Co. KG
- Knauber Strom
- Maingau Energie GmbH
- Mainova AG
- MANN Naturenergie GmbH & Co. KG
- MEGA GmbH
- milvota GmbH
- MITGAS Mitteldeutsche Gasversorgung GmbH
- Mark-E Aktiengesellschaft (1 von 3 Schreiben)
- Naturstrom vor Ort GmbH
- NaturStromHandel GmbH
- N-ERGIE AG
- Neubrandenburger
- Stadtwerke GmbH
- NEW Niederrhein Energie und Wasser GmbH
Anbieter S bis Z
z.B. Shell, mehrere Stadtwerke, Vattenfall, Voxenergie, yello
- SachsenEnergie AG
- Schwarzwalt Energy GmbH
- Shell Energy Retail GmbH
- Stadtwerke Ahrensburg GmbH
- Stadtwerke am See GmbH & Co. KG
- Stadtwerke Bernau GmbH
- Stadtwerke Buchholz i.d. Nordheide GmbH
- Stadtwerke Dinslaken GmbH
- Stadtwerke Düsseldorf AG
- Stadtwerke Flensburg GmbH
- Stadtwerke Holzminden GmbH
- Stadtwerke Iserlohn GmbH
- Stadtwerke Kaltenkirchen GmbH
- Stadtwerke Karlsruhe GmbH
- Stadtwerke Landsberg KU
- Stadtwerke Norderstedt
- Stadtwerke Schwerin GmbH (SWS)
- Stadtwerke Stuttgart Vertriebsgesellschaft mbH
- Stadtwerke Troisdorf
- Stadtwerke Walldorf GmbH & Co. KG
- Stadtwerke Wismar GmbH
- Stadtwerke Wolmirstedt GmbH
- Strogon GmbH
- susiEnergie GmbH
- TEAG Thüringer Energie AG
- team SE
- Thüga Energie GmbH
- Turbine / Städtische Werke Magdeburg GmbH & Co. KG
- Vattenfall Europe Sales GmbH
- Voxenergie GmbH
- WEMAG AG WEP (Wärme-, energie- und prozesstechnik gmbh)
- Wunderwerk AG /Elektrizitätswerke Düsseldorf GmbH
- Yello Strom GmbH
Die Liste wird laufend aktualisiert.
Bei folgenden Anbietern wurde die formalen Kriterien (bei den geprüften Schreiben) eingehalten:
EnBW Ostwürttemberg DonauRies AG; envia Mitteldeutsche Energie AG; Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG; Energieversorgung Mittelrhein AG; EnergieVersorgung Elbtalaue GmbH; Energieversorgung Rudolstadt GmbH; Green Planet Energy eG; Gasag; Harz Energie GmbH & Co. KG; KEW Kommunale Energie & Wasserversorgung AG; Leipziger Stadtwerke GmbH; LichtBlick SE; LogoEnergie GmbH; MVV Energie AG; Pfalzwerke Aktiengesellschaft; Stadtwerke Augsburg Holding GmbH; Stadtwerke Velbert GmbH; Stadtwerke Grimma GmbH; Stadtwerke Uelzen GmbH; Süwag Vertrieb AG & Co. KG
Verbraucherhilfe-Stromanbieter ist eine Marke der VENEKO GmbH, einem eingetragenen Rechtsdienstleiter und Experten in Sachen Energie und Verwaltung.
Preiserhöhungen wie diese sollten Sie anfechten!
Kostenerhöhung ist nicht begründet
Gemäß OLG Köln (6 U 304/19) müssen die Preissteigerungen für alle Preiskomponenten dargelegt werden. Im Sinne dieses Urteils zulässige Kalkulationsgrundlage beinhalten z.B. nach erster Prüfung die Schreiben von Lichtblick und eprimo. Daher sind diese beiden Unternehmen NICHT in der obigen Liste aufgeführt.
Wenn hingegen eine Kalkulationsgrundlage vorliegt, dann ist in den meisten Fällen die Preiserhöhung nicht anfechtbar.
Die Preiserhöhung ist überzogen
In 2022 und 2023 erhöhten die meisten Anbieter die Preise bei Strom auf ca. 50 Cent/kWh und bei Gas auf ca. 15 Cent/kWh.
Einige Anbieter erhöhten die Strompreise auf 80 Cent/kWh und mehr. Einige Gasanbieter verlangen über 30 Cent/kWh.
Es ist schwer nachvollziehbar, warum einige Anbieter deutlich höhere Preissteigerungen vornahmen als andere.
Bei drastischen Preiserhöhungen sollten Sie widersprechen.
NICHT transparent mitgeteilt
Teilweise werden Preiserhöhungen geradezu versteckt. Zwischen 2015 und 2018 gab es einen Trend, dass Preiserhöhungen in Werbeflyern versteckt wurden. Heute werden Preiserhöhungen umschrieben oder nicht klar genug kommuniziert. Beispielsweise ist der Betreff unklar oder der Umfang der Preiserhöhung wird verschleiert.
Im folgenden Beispiel kommuniziert Voxenergie die Preiserhöhung lediglich in einer langen Tabelle. Hätten Sie ohne meine Hilfe erkannt, wie hoch der neue Preis sein soll?
NICHT rechtzeitig angekündigt
Paketsparer hat seine Preiserhöhung am 28.12.2021 angekündigt mit Wirksamkeit zum 1.1.2022. Damit ist die 4-wöchige Frist nicht eingehalten worden. Es gibt weitere Anbieter, die die Frist nicht eingehalten haben. Zudem berichten mir betroffene Kunden, dass deren Preiserhöhungen lediglich in das Kundenportal eingestellt wurden. In all diesen Fällen hatte der Kunde nicht genügend Zeit, auf die Preiserhöhung zu reagieren.
In all diesen Fällen erfolgte die Ankündigung der Preiserhöhung nicht fristgerecht. Daher sind derartige Preiserhöhungen unwirksam.
Preiserhöhung Strom & Gas trotz Preisgarantie
In einigen Fällen umgehen Anbieter die Preisgarantie, indem sie einfach die Preise trotz Preisgarantie erhöhen. ExtraEnergie und weitere Anbieter (z.B. EVD) haben dies mit dem §313 BGB begründet. Weshalb Juristen dies unzulässig ansehen, habe ich auf dieser Seite beschrieben. Ende 2021 haben auch andere Anbieter die Preise trotz Preisgarantie erhöht.
Weiterführende Erläuterungen zu den Prüfkriterien
In diesem Abschnitt erfahren Sie, wann Preiserhöhung als rechtzeitig angekündigt gilt, die Preisgarantie eingehalten wurde, die Preiserhöhung transparent mitgeteilt wurde und die Kostenerhöhung begründet dargelegt wurde. Wenn einer dieser Kriterien nicht erfüllt sind, ist die Preiserhöhung anfechtbar.
rechtzeitig angekündigt
Preiserhöhungen müssen mindestens 4 Wochen vorab mitgeteilt werden. Einige Anbieter verpflichten sich in Ihren AGBs, Preiserhöhungen 6 Wochen vorab anzukündigen. Preiserhöhungen vom Grundversorger müssen ebenfalls mindestens 6 Wochen vorab mitgeteilt werden.
Bei Sonderverträgen (also Verträge außerhalb der Grundversorgung) reicht es nicht, wenn die Preiserhöhung lediglich ins Kundenportal eingestellt wird. Die Preiserhöhung muss daher per E-Mail oder per Brief mitgeteilt werden.
Preisgarantie ist eingehalten
Bei Sonderverträgen schließen Sie in der Regel einen Vertrag mit Preisgarantie. Wenn diese z.B. 12 Monate beträgt, dann darf der Anbieter die Preiserhöhung nicht vor Ablauf der Preisgarantie anheben. Häufig haben die Kunden keine volle Preisgarantie, sondern eine eingeschränkte Preisgarantie oder eine Energiepreisgarantie. In diesen Fällen darf der Anbieter die Preise um die nicht abgesicherten Preisbestandteile erhöhen. Bei einer Energiepreisgarantie darf der Anbieter innerhalb der Preisgarantie z.B. Kostensteigerungen bei Umlagen erhöhen, nicht jedoch Kostensteigerungen für die Energiebeschaffung.
transparent mitgeteilt
Preiserhöhungen müssen transparent mitgeteilt werden. Denn wenn der Anbieter die Preise versteckt mitteilt, dann besteht die Gefahr, dass der Kunde die Preiserhöhung nicht erkennt und dadurch sein Sonderkündigungsrecht nicht wahrnimmt.
Aus dem EnWG und aus zahlreichen Gerichtsurteilen ergeben sich Kriterien, die erfüllt sein müssen. Beispielsweise muss die Preiserhöhung im Betreff klar erkenntlich sein. Der Titel „Wichtige Informationen zu Ihrem Vertrag“ wird als nicht ausreichend gewertet. Zudem müssen die alten und neuen Preise transparent gegenübergestellt werden, damit der Kunde das Ausmaß der Preiserhöhung erkennt.
Kostenerhöhung ist begründet
Der Anbieter darf nur Kostensteigerungen weitergeben. Die Preiserhöhung muss somit auf einer Kalkulationsgrundlage beruhen, die gewissen Anforderungen genügen muss. Maßgeblich sind hier die Entscheidung des Oberlandesgericht Köln vom 26.06.2020, 6 U 304/19 und vom Bundesgerichtshof 06.06.2018, VII ZR 247/17, und von ANfang 2023, VIII ZR 199/20.
„Zur Transparenz gehört auch, dass der Kunde weiß, auf der Erhöhung welches Bestandteils des Entgelts die Preiserhöhung beruht. Der Preis für Strom und Gas setzt sich aus zahlreichen Elementen zusammen, so etwa auch aus Steuern, Abgaben und weiteren hoheitlichen Bestandteilen, die sich ändern können. Insoweit ist es für die Entscheidung des Kunden von erheblicher Bedeutung, ob einer der vorgenannten Bestandteile erhöht wurde oder der Preis aus anderen Gründen steigt.“ (6 U 304/19)
Weitere Anforderungen
Es gibt weitere Anforderungen an eine Preiserhöhung.
Bei den zuvor aufgeführten Prüfkriterien liegen die meisten Verstöße vor. Nur in sehr wenigen Fällen dürfte das Recht auf Sonderkündigung nicht (transparent) mitgeteilt worden sein, eine belastbare Preisanpassungsklausel in den AGBs fehlen etc.
So wehren Sie sich gegen unzulässige Preiserhöhungen!
Egal ob die Preiserhöhung schon wirksam ist oder nicht, Sie können sie selber anfechten.
Wenn die Preiserhöhung noch nicht wirksam ist, können Sie sonderkündigen. Beispiel: Wenn die Preise zum 1.7.2023 steigen sollen, dann können Sie Ihr Sonderkündigungsrecht noch bis zum 30.06.2023 aussprechen. Nutzen Sie hierzu dieses Musterschreiben.
Wenn die Preiserhöhung bereits wirksam ist, müssen Sie die Preiserhöhung anfechten. Sie können nicht mehr sonderkündigen. Nutzen Sie gerne mein kostenloses Musterschreiben. Da derzeit die Anbieter nicht nicht auf die Verbraucherbeschwerden eingehen, empfehle ich Ihnen, die professionelle Dienstleistung zu beauftragen, bei der wir notfalls Ihr Geld einklagen. Wir prüfen Ihren Fall kostenlos und erst im Erfolgsfall, wenn Sie Geld zurück erhalten, wird eine anteilige Gebühr fällig. Damit ist die Dienstleistung für Sie risikolos und Sie können nur gewinnen.
Preiserhöhungen Strom & Gas selber anfechten.
Wenn die Preiserhöhung noch nicht wirksam ist, dann können Sie sonderkündigen.
Wenn die Preiserhöhung bereits wirksam ist, dann können Sie die Preiserhöhung mit meinem Musterschreiben selber anfechten. Bitte beachten Sie, dass die Anbieter gewöhnlich nur mit Standardschreiben reagieren und Ihren Widerspruch ablehnen.
Wir prüfen Ihre Preiserhöhung kostenlos! Füllen Sie hierzu dieses Formular aus.
Preiserhöhung Strom & Gas abwehren: Häufig gestellte Fragen
Wenn die Preiserhöhung noch nicht wirksam ist, dann können Sie wegen der Preiserhöhung einfach sonderkündigen.
Eine Preiserhöhung können Sie z.B. noch sonderkündigen, wenn heute der 30.09.2023 ist und die Preiserhöhung zum 1.10.2023 wirksam werden soll.
Ich empfehle Ihnen die Sonderkündigung per E-Mail und vorsichtshalber zusätzlich per Einschreiben-Einwurf zu versenden. Für die E-Mail verwenden Sie einfach den nachfolgenden Text; für das Einschreiben verwenden Sie ganz bequem dieses PDF.
Kundennummer: [Ihre Nummer]
Zählernummer: [Ihre Zählernummer]
Kündigung meines Stromvertrags
Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund Ihrer Preiserhöhung wirksam ab xx.xx.202x kündige ich fristgerecht einen Tag vor Wirksamwerden der Preiserhöhung meinen Liefervertrag bei Ihrem Unternehmen.
Bitte senden Sie mir eine schriftliche Kündigungsbestätigung innerhalb von 14 Tagen zu. Nennen Sie mir bitte auch das Vertragsende.
Mit freundlichen Grüßen [Ihr Name]
Achten Sie dann darauf, dass Sie eine Kündigungsbestätigung bekommen. Wenn Sie nicht per Einschreiben-Einwurf gekündigt haben, dann holen Sie dies vorsichtshalber nach. Es lohnt sich bei den starken Preiserhöhungen den Anbieter zu wechseln. Achten Sie bitte darauf, dass Sie zu einen meiner empfohlenen Strom- und Gasanbieter wechseln. Dies ist für mich der beste Schutz vor überhöhten und versteckten Preiserhöhungen.
Vermutlich wird Ihr Strom- oder Gasanbieter Ihre Beschwerde zurückweisen und behaupten, die Preiserhöhung sei korrekt kommuniziert worden und rechtens.
Warum weisen Anbieter die Beschwerde zurück? Weil sie wissen, dass viele Kunden unsicher sind, ob die Preiserhöhung unzulässig ist und sich eine nervenaufreibende Auseinandersetzung vermeiden wollen. Zudem wissen die Anbieter, dass die Kunden kein Geld für einen Rechtsanwalt ausgeben wollen.
Daher stellen sich die Unternehmen hart auf und geben auch nach mehreren Beschwerden nicht nach.
Wir sind jedoch davon überzeugt, dass die Preiserhöhung anfechtbar ist. Uns ist bewusst, dass Sie vermutlich unsicher sind, ob die Preiserhöhung nicht doch zulässig war. Sicherlich scheuen Sie sich auch vor nervenaufreibende Auseinandersetzungen mit dem Anbieter oder vor Mehrkosten, wenn Sie einen Anwalt einschalten.
Daher haben wir folgendes Angebot für Sie: Wir prüfen Ihre Preiserhöhung kostenlos. Wenn diese unzulässig ist, fechten wir diese für Sie an. Wir erhalten lediglich eine Erfolgspämie i.H.v. 1/3 der Rückforderung. Wenn wir für Sie kein Geld zurückholen sollten, dann erhalten wir auch kein Geld. So ist sichergestellt, dass Sie kein Risiko eingehen müssen und nur profitieren können.
Ja, wir nehmen gerne Ihren Fall an.
Im deutschen Recht gibt es streng genommen keine Sammelklage. Aber wir von der Verbraucherhilfe-Stromanbieter sammeln unzulässige Preiserhöhungen und fechten diese gebündelt an. Dies ermöglicht uns die Preiserhöhungen professionell und möglichst kosten-effizient anzufechten. Da wir viele Preiserhöhungen anfechten, sind wir über die aktuellen Entwicklungen und Reaktionen Ihres Anbieters bestens informiert.
Die Erfolgsprämie beträgt 1/3. Das bedeutet, dass sobald wir Ihnen 100 Geldeinheiten zurückholen, Sie 67 Geldeinheiten erhalten. Da wir nur eine Gebühr im Erfolgsfall erhalten, ist dieses Vorgehen für Sie risikolos – Sie können nur gewinnen.
Sollte Ihr Anbieter insolvent gehen oder die Gerichte entscheiden, dass die Preiserhöhung zulässig war, dann fallen für Sie keine Kosten an.
Im ersten Schritt senden Sie uns die Preiserhöhungen und alle verfügbaren Rechnungen zu. Wir prüfen Ihren Fall kostenlos.
Wenn die Preiserhöhung anfechtbar ist, dann übersenden Sie uns die Abtretung, damit wir für Sie das Geld zurückfordern können.
Sollte der Anbieter das Geld nicht zurückzahlen wollen, werden wir klagen.
Wenn der Anbieter das Geld zurückzahlt, behalten wir 1/3 des Betrages als Erfolgsprämie, 2/3 erhalten Sie ausgezahlt.
Als erstes müssen Sie das Musterschreiben an Ihren Fall anpassen. Dann senden Sie es an den Anbieter (am besten per E-Mail und per Einschreiben/Einwurf).
Meine Erfahrung ist, dass es sehr anstrengend ist, sich selber zu wehren. Die Anbieter behaupten, dass die Preiserhöhungen korrekt seien. Viele Betroffene verunsichert und geben auf. Sie hingegen sollten hartnäckig bleiben und weiter mahnen. Sie können auch die Schlichtungsstelle einschalten. Wenn Ihr Anbieter weiterhin nicht nachgibt, müssen Sie notfalls klagen oder beser: Sie beauftragen uns mit der professionellen Dienstleistung.
Wenn Sie nicht uns, sondern einen anderen Anwalt einschalten wollen, dann achten Sie bitte darauf, dass dieser auf das Energierecht spezialisiert ist. Das sind jedoch die allerwenigsten.
Wenn die Preiserhöhung unzulässig war und Sie sich für unsere professionelle Dienstleistung entscheiden, dann sind die Erfolgsaussichten sehr gut. Ich habe bereits hunderten Kunden geholfen, ihr Geld zurück zu bekommen.
Sie werden sehen, wehren lohnt sich!
Wenn Sie das kostenlose Musterschreiben verwenden möchten, dann wird es ein sehr schwieriger und nervenaufreibender Weg. Meine Erfahrung ist nämlich, dass die Anbieter behaupten, die Preiserhöhung sei rechtens und dass diese nicht nachgeben. Oft bleibt Ihnen nur der Klageweg. In einigen Fällen begann sogar der Anbieter den Kunden zu mahnen.
Wenn Sie nicht weiterkommen, dann können Sie jeder Zeit die professionelle Dienstleistung anfragen.
Wenn Sie die Preiserhöhung anfechten, dann fechten Sie damit gleichzeitig auch die Abschlagserhöhung an. Solange die Preiserhöhung strittig ist, brauchen Sie keine höheren Abschläge zu zahlen. Was genau zu tun ist, erfahren Sie in meinem Musterschreiben und auf dieser Seite.
Wichtig ist, dass Sie stets den unstrittigen Abschlag (also den Abschlag, der ohne die Preiserhöhung anfallen würde) leisten. Sie dürfen nicht in Zahlungsverzug geraten.
Wichtig ist, dass Sie in jedem Fall schriftlich widersprechen. Nutzen Sie meine Musterschreiben.
Meine Erfahrung ist, dass der Anbieter nicht auf Ihre Beschwerde wirklich eingeht, wenn Sie die neuen Abschläge unter Vorbehalt zahlen. Wenn Sie nur den alten Abschlag leisten, dann ist der Anbieter in Zugzwang. Hier besteht dann das Risiko, dass der Anbieter sie kündigt (sofern Sie einen Sondervertrag haben) oder die Forderung gerichtlich geltend macht. Letzteres ist sehr unwahrscheinlich.
Wie zuvor beschrieben würde ich nur den unstrittigen Betrag leisten. Wenn Sie ein Sepa-Mandat erteilt haben, besteht die Gefahr, dass der Anbieter Ihren Widerspruch ablehnt oder ignoriert und den alten Abschlag einzieht. Vor diesem Hintergrund empfehle ich das Sepa-Mandat zu kündigen und selber die Abschläge zu überweisen.
Nutzen Sie hierzu dieses Musterschreiben.
Es ist ganz wichtig, dass Sie die unstrittigen Abschläge und Nachzahlungen leisten. Wenn Sie zu wenig zahlen, dann kann der Anbieter mahnen. Das kann leicht passieren, da einige Anbieter z.B. nur 11 Abschläge statt 12 ansetzen. Ich würde im Zweifelsfall lieber etwas zu viel zahlen. Vollständigkeitshalber habe ich aber auch im Musterschreiben 1 den Anbieter aufgefordert, die Abschlagshöhe vor Preiserhöhung mitzuteilen. Wenn dieser nicht auf Ihre Frage eingeht, trägt dieser zumindest eine Mitschuld, wenn es zu einem Zahlungsverzug kommt.
- Beispiel 1:
Wenn Sie in der letzten Abrechnung des Anbieters keine Nachzahlung leisten mussten, dann darf der Anbieter nur bei einer Preiserhöhung die Abschläge erhöhen. Da Sie die Preiserhöhung anfechten, fordern Sie den Anbieter auf, die alten Abschläge wieder anzusetzen. Diese alten Abschläge müssen Sie leisten. Tuen Sie dies nicht, darf der Anbieter Sie mahnen und es entstehen Kosten für Sie.
Nach der Preiserhöhung steigt der Abschlag von 100 €/Monat auf 200 €/Monat. Sie müssen die 100 €/Monat leisten. - Beispiel 2:
Wenn Sie in der letzten Abrechnung eine Nachzahlung leisten mussten, rechtfertigt dies alleine schon eine Abschlagserhöhung. Diese Erhöhung müssen Sie akzeptieren und zahlen.
Schwierig wird es, wenn zeitgleich eine Preiserhöhung vorliegt. Diese widersprechen Sie und leisten nur den Abschlag, der mit der Nachzahlung begründet ist.
In der letzten Abrechnung haben Sie Energiekosten i.H.v. 1.200 € und die Nachzahlung beträgt 200 €. Der Anbieter ist berechtigt, den Abschlag um 20% zu erhöhen auf 100 € / Monat. Aufgrund einer Preiserhöhung, steigert der Anbieter jedoch den Abschlag auf 200 € /Monat. Sie müssen die 100 €/Monat leisten.
- Wenn Sie in Zahlungsverzug geraten sind, dann ist die Mahnung berechtigt. Ich würde in dem Fall die offenen Beträge nachzahlen und auch die Mahngebühr begleichen, um unnötige Zusatzkosten zu vermeiden.
- Wenn Sie wie beschrieben vorgegangen sind und die unstrittige Abschläge stets geleistet haben, sind Sie nicht in Zahlungsverzug geraten. In dem Fall ist eine Mahnung unwirksam. Widersprechen Sie daher dem Anbieter oder dem Inkassobüro und verweisen Sie auf Ihre vorherigen Widersprüche gegen die Preiserhöhung. Nutzen Sie hierzu gerne dieses Musterschreiben:
Vertragsnummer: xxx
Sehr geehrte Damen und Herren,ich habe die Preiserhöhung in meinen vorherigen E-Mails begründet widersprochen. Die unstrittigen Beträge habe ich stets geleistet. Vor diesem Hintergrund fordere ich Sie auf, die Mahnungen einzustellen und angefallene Mahnungskosten zurückzunehmen.
Sollten Sie der Auffassung sein, dass ich bei den unstrittigen Beträgen (also bei den Beträgen unter Berücksichtigung der alten Preise) in Zahlungsverzug geraten bin, so fordere ich Sie auf, mir diese auf nachvollziehbare Weise darzulegen.
Für meine Forderungen setzen ich Ihnen eine 14-tätige Frist (xx.xx.2023)
Mit freundlichen Grüßen
Der Anbieter darf nur Kostensteigerungen weitergeben. Dazu verpflichtet er sich in seinen AGBs und ansonsten würde er auch gegen geltendes Recht verstoßen (BGH (VIII ZR 247/17).
Vor der Energiekrise 2021 dürften Preiserhöhungen von > +20% nicht durch steigende Beschaffungskosten zu erklären sein. Seit der Energiekriese (Oktober 2021) können jedoch auch Preissteigerungen bei Strom um +60% und bei Gas um +100% rechtens sein, da die Beschaffungskosten stark gestiegen sind. Jedoch sind Arbeitspreise für Strom > 55 Cent/kWh und für Gas > 15 Cent/kWh nur schwer mit den gestiegenden Beschaffungskostne zu erklären. Dann müsste der Anbieter schon zur falschen Zeit viel zu teuer eingekauft haben. Das ist unwahrscheinlich.
Der Stromanbieter darf seinen anfänglichen Gewinnanteil (mit Ausnahme des Neukundenbonus) nicht erhöhen – die Preise dürfen nur im Rahmen der tatsächlichen Gesamtkostenentwicklung angepasst werden. Andernfalls ist die Preiserhöhung unwirksam. Drastische Preiserhöhungen bei Strom auf 100 Cent/kWh oder bei Gas auf 40 Cent/kWh sind daher höchst wahrscheinlich nicht mit den gestiegenen Beschaffungskosten zu rechtfertigen!
Es ist unwahrscheinlich, dass der Anbieter gerade an den teuersten Börsentagen sich langfristig mit Energie eingedeckt hat. Daher ist davon auszugehen, dass der Anbieter doch seinen Gewinn nachträglich gesteigert hat. Damit verstößt dieser nicht nur gegen geltendes Recht (BGH (VIII ZR 247/17)) sondern auch gegen seine eigenen AGBs, weil er sich selbst verpflichtet, lediglich Kostensteigerungen weiterzugeben!
Der Stromanbieter darf somit den Umfang der Preiserhöhung nicht wahllos festlegen, sondern er muss diese auf eine Berechnungsgrundlage stützen. Damit soll verhindert werden, dass der Stromanbieter seine Gestaltungsmacht zu Lasten der Kunden ausnutzt.
Diese Pflicht wurde durch die Bundesregierung noch mal verschärft, indem die Preiserhöhungen von Bundeskartellamt überprüft werden sollen. Dies stärkt die Verbraucher, da bisher die Strom- und Gasanbieter sich weigerten, ihre Betriebskosten offen zu legen. Dadurch konnten Gerichte nicht prüfen, ob der Stromanbieter vielleicht doch seinen Gewinn nachträglich erhöht hat. Zudem ist unklar, ob der Stromanbieter im Streitfall tatsächlich die Darlegungs- und Beweislast für die Zulässigkeit der Preiserhöhung trägt und die Kosten offenlegen muss. Bei hohen Preiserhöhungen hatten daher die Kunden Schwierigkeiten, Zweifel an der Zulässigkeit der Preiserhöhung zu äußern und die Zahlungen mit Verweis auf die AGBs des Stromanbieters und auf § 307 I BGB zu verweigern.
Das Branchenblatt ZfK (Ausgabe November 2017, Seite 9) berichtet unter Berufung auf Analysen der Consutlingfirma ene’t, dass die Rohmarge der deutschen Stromversorger im Jahr 2018 durchschnittlich um 1,35 Cent/kWh gegenüber 2017 steigt. Die durchschnittliche Rohmarge betrug am 1. Januar 2017 7,67 Cent/kWh und wird am 1. Januar 2018 9,02 Cent/kWh betragen. Aus der Rohmarge kaufen die Versorger den Strom ein und decken ihre Vertriebskosten. Der Rest ist Gewinn.
Was bedeutet diese Studie für den Verbraucher? Verbraucher haben einen Anspruch darauf, dass dass Energieversorger sinkende Kosten zeitnah an ihre Kunden weitergeben (siehe BGH Az. VIII ZR 138/07). Verbraucher können unter Berufung auf gesunkene Kosten auf eine Preissenkung bestehen. Zudem untermauert die Entwicklung der Rohmarge die vorherige Argumentation, dass vor der Energiekrise 2021 Kostensteigerungen von 10% (also z.B. den Anstieg des Arbeitspreises von 30 Cent/kWh auf 33 Cent/kWh) nicht zulässig sind.
Ich empfehle Ihnen daher Ihre Preiserhöhung von uns prüfen zu lassen. Es ist kostenlos.
Grundsätzlich darf der Anbieter nur die Preise erhöhen, wenn seine Kosten gestiegen sind. Sinkende Kosten muss er Ihnen weitergeben (z.B. wurde die EEG-Umlage zum 1.7.2022 abgeschafft; diese Kostenersparnis muss er Ihnen weitergeben). In der Energiekrise sind die Beschaffungskosten stark gestiegen, sodass die Voraussetzungen für Preiserhöhungen gegeben sind. Jedoch bezweifle ich bei drastischen Preiserhöhungen, ob die Kosten tatsächlich in diesem Umfang gestiegen sind.
Darüber hinaus müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:
- In den AGBs muss es eine gültige Dies ist häufig der Fall. Für Sonderverträge liegen keine gesetzlichen Grundlagen vor, wann Preise erhöht werden dürfen. Daher müssen Strom- und Gasanbieter in ihren AGBs Preisanpassungsklauseln aufnehmen. Liegt keine Anpassungsklausel vor, dann ist die Preiserhöhung nicht zulässig. Aber auch wenn eine Anpassungsklausel vorliegt haben Sie gute Erfolgsaussichten: Die Klauseln müssen den Anlass und den Modus der Änderung der Entgelte transparent darstellen, so dass der Verbraucher mögliche Änderungen der Entgelte anhand klarer und verständlicher Kriterien absehen kann. (EuGH Az. C-359/11 und C-400/11; C-92/11).
- Die Preise würden nicht während der Preisgarantieerhoben werden. Dagegen haben z.B. Extraenergie, prioenergie, Hitenergie und EVD in 2022 verstoßen. Nach der erstmaligen Vertragslaufzeit erlischt jedoch die Preisgarantie, sodass der Anbieter danach die Preise erhöhen kann.
- Die Preiserhöhungen müssen rechtzeitig mitgeteiltViele AGBs sehen vor, dass der Kunde 6 Wochen vorab schriftlich informiert wird – mindestens jedoch 4 Wochen vorab. Der Anbieter trägt die Beweispflicht, dass das Preiserhöhungsschreiben (E-Mail oder Brief) dem Kunden tatsächlich zugestellt wurde. Es reicht nicht aus, die Preiserhöhungsschreiben einfach ins Kundenportal einzustellen. Schließlich wären dann Kunden verpflichtet das Kundenkonto kontinuierlich aufzurufen, um keine Frist zu verpassen.
Die Preiserhöhungen müssen transparent mitgeteilt Für den Kunden muss ersichtlich sein, dass es sich um eine Preiserhöhung handelt, in welchem Umfang diese ausfällt und weshalb die Preise steigen sollen. Diesem komplexen Thema ist ein separater Themenblock gewidmet.
Gemäß EnWG §41 (5) müssen Versorger Preiserhöhungen auf „transparente und verständliche Weise“ den Verbrauchern mitteilen. Es muss also für den Verbraucher leicht erkennbar sein, in welchem Umfang der Strom- oder Gasanbieter die Preise erhöhen möchte. Das BGH konkretisierte diese Vorgabe und urteilte, dass bei Preiserhöhungen die alten und neue Preise transparent gegenübergestellt werden müssen und dass auch die Veränderungen einzelner Kostenbestandteile (z.B. Netzentgelte, Stromsteuer oder EEG-Umlage) erkennbar sein müssen.
Nur sehr selten erfüllen Preisinformationsschreiben diese Vorgaben: Die Strompreisstudie 2013 der Verbraucherzentrale NRW bestätigt, „dass der Großteil der Energieversorger kaum oder keine Transparenz über den tatsächlichen Inhalt des Preiserhöhungsschreibens gibt“: 9 von 10 Versorgern vermieden es, im Betreff auf einen Anstieg der Preise klar und deutlich hinzuweisen. Bei 41% der Unternehmen wurde nur der neue Preis für den Verbraucher mitgeteilt. Hinweise zum aktuellen Tarif des Kunden oder zu Preisänderungen fehlten. 38% der Unternehmen stellten ferner keine Information zu den Sonderkündigungsmöglichkeiten bereit und bei zwei Anbietern wurde sogar behauptet, es gebe kein Sonderkündigungsrecht für den Verbraucher. Dabei scheinen nicht nur die schwarzen Schafe der Branche die Preiserhöhungen zu verstecken! Die Dreistigkeit, wie Strompreiserhöhungen versteckt werden, unterscheiden sich jedoch zum Teil erheblich. Die Studie von Marktwächter Energie aus 2016 bestätigt, dass nach wie vor Preiserhöhungen versteckt mitgeteilt werden.
Folgende Aspekte sprechen für eine versteckte Preiserhöhung:
Äußere Form des Schreibens: Das Preisinformationsschreiben ist getarnt als Werbeflyer. Verbraucher erhalten sehr viel Werbung, weshalb sie diese – wenn überhaupt – nur mit geringer Aufmerksamkeit lesen.
Betreff der E-Mail: Diese Überschrift ist allgemein gehalten und verschleiert, dass eine konkrete Änderung des Vertragsverhältnis beabsichtigt ist.
Text:
- Der Text ist sehr positiv und allgemein formuliert. Dies vermittelt den Eindruck, dass keine negativen Änderungen dem Kunden mitgeteilt werden sollen. Der Gesamteindruck des Textes verleitet den Kunden, die Anlagen nur kurz zu überfliegen, weil keine für ihn relevanten Informationen zu erwarten sind, auf die er reagieren müsste (Beispiel immergrün (365 AG): „Zusammengefasst haben wir drei gute Nachrichten für Sie“).
- Die Preiserhöhung wird erst am Ende eines langen Schreibens kurz erwähnt:
- Die Preiserhöhung erfolgte ohne Hervorhebung
- Es wird nicht eindeutig von einer Preiserhöhung gesprochen, vielmehr wird die Preiserhöhung umschrieben, was zu Verschleierung der Preiserhöhung beiträgt. Beispiel: „Während Ihr monatlicher Grundpreis ab dem xx.xx.2017 x€ beträgt, lässt sich für 2018 bereits eine Erhöhung des Grundpreises auf dann ungefähr x€ prognostizieren.“ (Grüner Funke 2016)
- Es wird nur der neue Grund- und Arbeitspreis erwähnt, nicht aber die aktuellen Preise. Daher können nur Verbraucher, die Ihren aktuellen Arbeitspreis auswendig wissen, eine Preiserhöhung erkennen. Zudem werden die Veränderungen von einzelnen Kostenbestandteilen (z.B. Netzentgelte, Stromsteuer oder EEG-Umlage), wie vom BGH gefordert (VIII ZR 247/17), nicht erfüllt. Dadurch können Verbraucher nicht erkennen, wie stark und an welcher Stelle der Preis sich erhöht hat und ob ein Anbieterwechsel sich lohnen könnte.
- Teilweise wird von einem Schutz der Preiserhöhung / sehr attraktiven Konditionen – trotz der xx%-igen Preiserhöhung gesprochen, was zu Verwirrung führen kann.
- Die Ankündigung der Grundpreisreiserhöhung erfolgte weit vor Bindungsfrist, das ebenfalls zu einer Verschleierung der Preiserhöhung beitrug (AG Delmenhorst (AZ: 44 C 4120/14 (I)).
Im Schreiben wird fehlt bzw. wird lediglich (im Kleingedruckten / in der Fußnote) auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen. Die Erläuterungen sind zum Teil missverständlich (Beispiel immergrün (365 AG): „Über die gesetzlichen Rücktrittsrechte hinaus, besteht kein Rücktrittsrecht“. In diesen Beispielen wird der Verbraucher nicht intransparent und nicht verständlich über das Sonderkündigungsrecht informiert.
Gerichte haben in der Vergangenheit unterschiedlich geurteilt ob ein Preiserhöhung verständlich und transparent war. Bei den nachfolgenden Fällen hingegen haben deutsche Gerichte zu Gunsten der Kunden geurteilt. Das BGH urteilte, dass bei Preiserhöhungen die alten und neue Preise transparent gegenübergestellt werden müssen und dass auch die Veränderungen einzelner Kostenbestandteile (z.B. Netzentgelte, Stromsteuer oder EEG-Umlage) erkennbar sein müssen.
Diese Vorgabe ist m.E. bei keinen der nachfolgenden Preismitteilungen erfüllt. Die Preiserhöhungen der Firmen 365 AG (immergrünEnergie), ExtraEnergie, Stromio (Grünwelt Energie), Enervatis und Fuxx Sparenergie (Grüner Funke) werden zunächst beschrieben und anschließend werden die Begründungen der Gerichte angeführt, die Sie auf Ihren Sachverhalt übertragen können.
Preiserhöhung 365 AG / immergrün!Energie 2018
Der Versorger versendete Preiserhöhungen an Verbraucher im Jahr 2018, die in der Verbrauchsabrechnung versteckt mitgeteilt wurden. In einem mir zugesendeten Anschreiben lautete der Betreff der E-Mail „Vertragsende aufgrund Kündigung“. Im E-Mail-Text war kein Hinweis auf die Preiserhöhung. Erst beim genaueren Lesen des Anhangs hätte der Verbraucher die Preiserhöhung finden können: Zunächst wurde das Guthaben der Verbraucher tabellarisch berechnet. Im Kleingedruckten steht dann geschrieben: „Weitere Rechnungsdetails sowie wichtige Preisinformationen zu Ihrem Stromliefervertrag finden Sie auf den folgenden Seiten.“ Erst auf der Folgeseite unter der Überschrift „Erläuterungen zu Ihrer Abrechnung“ steht der Hinweis auf die Erhöhung des Strompreises.
Diese Art der Preiserhöhung schätze ich als unzulässig ein. Weder im Betreff noch im Anschreiben wurden die Verbraucher auf die Preiserhöhung hingewiesen. Erst in Erläuterungen zur Abrechnung werden zukünftige Preissteigerungen ohne Hervorhebungen mitgeteilt. Die Preiserhöhungen werden somit nicht transparent mitgeteilt. Zudem vertrete ich die Auffassung, dass die Preiserhöhung auch geradezu versteckt wurde: Die Ankündigung zukünftiger Preise hat nichts mit den Erläuterungen zur Abrechnung des vergangenen Abrechnungsperiode zu tun. Folglich kann ein Verbraucher nicht damit rechnen, dass er dort Preiserhöhungen mitgeteilt bekommt.
Preiserhöhung 365 AG / immergrün!Energie 2014
Hintergrund zum Preisinformationsschreiben 2014, das mir vorliegt:
- Im Betreff der E-Mail stand „Informationen zu Ihrer Energieversorgung“. Die Preiserhöhung wurde in einer E-Mail mit zwei Anhängen angekündigt. Im E-Mail-Text wird lediglich von „Informationen zu den neuen hoheitlich festgelegten Umlagen und Abgaben“ sowie zur SEPA-Umstellung gesprochen. Durch die Verwendung des Plurals („Umlagen“; „Abgaben“) ist nicht zu erahnen, dass es um eine konkrete Änderung des Vertragsverhältnisses geht. Dieser Eindruck wird aufgrund weiterer allgemeiner Informationen verstärkt. Zum Ende des E-Mail-Textes steht – hervorgehoben – folgende Aussage: „Zusammengefasst haben wir drei gute Nachrichten für Sie“. Insbesondere dieser Zusatz vermittelt den Eindruck, dass keine negativen Änderungen dem Kunden mitgeteilt werden sollen. Der Gesamteindruck dieses E-Mail-Textes verleitet den Kunden, die Anlagen nur kurz zu überfliegen, weil keine für ihn relevanten Informationen zu erwarten sind, auf die er reagieren müsste.
- Der erste Anhang betrifft die SEPA-Umstellung.
- Beim zweiten Anhang auf Seite 1, der sprachlich sehr ähnlich zum E-Mail-Text aufgebaut ist, wird erneut von hoheitlich festgelegten Umlagen gesprochen und mit starker Hervorhebung sticht folgende Aussage hervor: „Drei gute Nachrichten auf einen Blick“. Dem Verbraucher wird durch diese inhaltliche und sprachliche Ähnlichkeit den Eindruck vermittelt, dass im Anhang keine neuen Informationen gegenüber dem E-Mail-Text zu erwarten sind. Erst auf Seite 4 im zweiten Anhang, nach Informationen zur SEPA-Umstellung und Verbrauchsinformationen folgt – ohne Hervorhebung – folgender Text:
- Zunächst wird beschrieben, dass Grundpreise verbrauchsunabhängige, teils hoheitlich regulierte Entgeltbestandteile und Fremdkosten enthalten und dass auf deren Entwicklung die Stromlieferanten nur begrenzt Einfluss haben. Trotzdem erhält der Kunde eine vollumfängliche Garantie auf den Grundpreis ab dem 1. Dezember2014 bis Ende 2016. Danach folgt folgender Satz (wobei die Höhe des Grundpreises variieren kann): „Der monatliche Grundpreis wird in diesem Zeitraum bei 19,95 € fixiert und ist gegen jede Erhöhung abgesichert. Ihnen als Produktkunde im Tarif Wasserkraft 6 sind diese Konditionen automatisch und unwiderruflich garantiert. Damit sind Sie vor jeglichem Grundpreisanstieg vollumfänglich geschützt.“ Insbesondere dieser letzte Satz vermittelt fälschlicherweise erneut den Eindruck, es handele sich hier um eine gute Nachricht für den Verbraucher.
- Selbst auf Seite 4 des zweiten Anhangs wird nicht klar von einer Grundpreiserhöhung gesprochen, denn es wird lediglich von einer Fixierung und nicht von einer Erhöhung gesprochen. Erschwerend kommt hinzu, dass der letzte zitierte Satz einen Schutz vor einem Grundpreisanstieg suggeriert. Nur wenn der Verbraucher die genaue Aufteilung seiner Stromrechnung zwischen Grundpreis und Arbeitspreis kennt, was unwahrscheinlich ist, kann der Kunde erahnen, dass der Grundpreis ansteigt und dass er eben nicht vor einem Preisanstieg geschützt ist.
- Allem Anschein nach widerspricht die Preiserhöhung sogar den eigenen AGBs. Die Preiserhöhung wird auf Seite 4 unterhalb des Säulendiagramms damit begründet, dass alle Änderungen hoheitlich beeinflusster Preisbestandteile in den Arbeitspreis eingepflegt wurden. Vor diesem Hintergrund ergibt sich die Frage, welche Erhöhungen verbrauchsunabhängiger Bestandteile die Erhöhung des Grundpreises begründen – insbesondere wenn man bedenkt, dass nur ein kurzer Zeitraum zwischen Auftragsbestätigung und des Verkündens der Preiserhöhung liegt.
- Die Ankündigung der Grundpreisreiserhöhung erfolgte weit vor Bindungsfrist, das ebenfalls zu einer Verschleierung der Preiserhöhung beitrug. Das Schreiben vom 03.02.2014 erfolgte fast 9 Monate vor der beabsichtigen Preiserhöhung ab dem 01.12.2014.
- Im Schreiben wird zwar auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen, die Erläuterungen sind jedoch missverständlich. Der Text besagt, dass zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Preiserhöhung das Vertragsverhältnis beendet werden darf. Wirksam wird die Grundpreiserhöhung für den Verbraucher allerdings erst deutlich später – zum 01.12.2014. Dass allerdings das Sonderkündigungsrecht vorsieht, sofort auf das Schreiben zu reagieren (also im Februar 2014) und nicht erst Ende des Jahres, wird nicht deutlich. Somit wird der Verbraucher nicht nur über die Preiserhöhung, sondern auch über das Sonderkündigungsrecht intransparent und nicht verständlich informiert.
Gerichtsurteil
Das AG Delmenhorst (AZ: 44 C 4120/14 (I)) argumentiert überraschend deutlich, dass die Strompreiserhöhung der 365 AG sittenwidrig ist. Zum einen ist die Preiserhöhung intransparent, zum anderen erfolgte die Mitteilung weit vor Vertragsende: „Zum anderen ist das Vorgehen der Klägerin nach Auffassung des Gerichts sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB.
Weder aus dem ersten Teil des Anschreibens, noch aus den ersten Seiten des sogenannten Informationsschreibens ergibt sich, dass hier neue, erst nach Ablauf des ersten Jahres eintretende hohe Grundpreise fällig werden sollten. Vielmehr ist von „3 guten Nachrichten“ in den ersten Seiten die Rede. Warum eine Erhöhung eines Grundpreises von 0,00 Euro auf 21,55 Euro monatlich eine gute Nachricht sein soll, ist für das Gericht nicht erkennbar. Die Ankündigung dieses Grundpreises erfolgt auf der 4. Seite im vorletzten Absatz mit der Erklärung, es könne jetzt bereits eine vollumfängliche Garantie auf den Grundpreis ab dem 01.04.2014 bis zum 31.12.2016 gewährt werden.
Es ist nicht davon die Rede, dass damit erstmalig ein Grundpreis geltend gemacht wird. Wenn man hinzu nimmt, dass dieses Schreiben (…) weit vor dem Ende der Bindungsfrist erfolgte, kann man daraus nur ein sittenwidriges Vorgehen seitens des Energielieferanten schließen, der mit solchen, völlig undifferenziert vom Schriftbild her gefassten Schreiben eine Verschleierung seiner angekündigten Preiserhöhung vornehmen will.“
Preiserhöhung Grüner Funke | Fuxx Sparenergie (2017)
Auf der ersten Seite des Schreibens mit dem Betreff „Ihre persönlichen Preisinformationen [Umbruch] Umlagen- und Abgabenentwicklung 2017“ erfährt der Verbraucher lediglich, dass die EEG und die Netzbetreiberkosten steigen. Von einer möglichen Preiserhöhung ist dort nicht die Rede. Unten auf der ersten Seite steht lediglich zum Schluss folgender Hinweis: „Bitte entnehmen Sie Ihre persönlichen Preisinformationen sowie Informationen zu Umlagen und Abgaben der diesem Schreiben beiliegenden Informationsbroschüre ‚Ihre personalisierte Preisentwicklung & Prognose bis 2019‘.“
Dieses zweite Schreiben ähnelt einem Werbeflyer, auf dem eine Frau mit grünen Haaren, die eine Strompreisabsicherung bewirbt. Im rechten oberen Bereich des Schreibens ist ein neuer Grundpreis angegeben. Weil die alten Preise nicht angegeben sind, kann nur ein Kunde, der seinen Grundpreis weiß, die Preiserhöhung erkennen. Das Augenmerk wird aufgrund des grünen Pfeils auf die prognostizierten Grundpreise gelenkt. Auch diese Preiserhöhung sehe ich als unzulässig ein. Die Preiserhöhung wird in einem Schriftstück angekündigt, das einem Werbeflyer ähnelt. Zudem verleitet das Wort „Prognose“ zudem zur Schlussfolgerung, dass die Preiserhöhung nicht bindend wäre. Ferner dürfte die Preiserhöhung unzulässig sein, weil der alte Preis nicht genannt wird und die Bestandteile der Preiserhöhung nach Sachverhalt (z.B. EEG-Umlage; Vertriebskosten) aufgespalten werden.
Preiserhöhung Grüner Funke | Fuxx Sparenergie 2016
Preiserhöhung und Sonderkündigungsrecht getarnt in einem Werbeflyer
Fuxx Sparenergie versende Preiserhöhungen unter der Überschrift „Mehr Grund zum Jubeln in unserem besten Kundenservice aller Zeiten Aktuelle Preisinformation“. Das Schreiben ähnelte einem Werbeflyer mit fußballspielenden Füchsen. Unter der zweiten Überschrift innerhalb des Schreibens „Klare Kante bei Preis und Service“ weist Fuxx Sparenergie zunächst auf seine „Service-Offensive“ und dann darauf hin, dass der Arbeitspreis künftig steigen steigen werde. Die Preiserhöhungen betrugen teilweise über 30%.
Der letzte Absatz des Schreibens trägt die Überschrift „Wir sind für Sie da!“. Unter dieser Überschrift erläutert die Beklagte zunächst ihre Erreichbarkeit per Telefon, dann die Internetseite und im dritten Satz heißt es: „Übrigens haben Sie aufgrund obiger Vertragsanpassungen ein bis zum Wirksamwerden der Anpassung gültiges Sonderkündigungsrecht.“
Gerichtsurteil (Az.: 312 O 514/16)
Die Richter des Landgerichts Hamburg vom16.01.2018 urteilen, dass die Preiserhöhung von Fuxx Sparenergie den Transparenzanforderungen des § 41 IV EnWG nicht genügen (Az.: 312 O 514/16):
„Die Mitteilung der Preiserhöhung erfolgt im Fließtext im dritten Absatz in versteckter Weise unter den Überschriften „Mehr Grund zum Jubeln mit unserem besten Kundenservice aller Zeiten Aktuelle Preisinformationen“ bzw. der Unterüberschrift „Klare Kante bei Preis und Service“. Diese Formulierungen lassen in keiner Weise erkennen, dass eine Preiserhöhung folgt. Vielmehr wird die ungünstige Nachricht der Preiserhöhung mit beschönigenden Formulierungen wie „Grund zum Jubeln“, „besten Kundenservice aller Zeiten“ und „Klare Kante bei Preis und Service“ verschleiert. Auch bei vollständigem Durchlesen des Textes muss der Kunde bei der Formulierung „Bis zum Ablauf ihrer Preisgarantie zum 30.9.2016 sind nun Sie nämlich geschützt vor einer nicht hoheitlich bedingten Anpassung ihres Arbeitspreises auf danach 28,47 Cent, statt wie bisher 21,55 Cent“ genau hinschauen, um nicht zu überlesen, dass ihm hier eine Preiserhöhung mitgeteilt wird. Auch auf das Sonderkündigungsrecht wird nicht in transparenter Weise hingewiesen. Erst im vierten Absatz des Schreibens – und damit nicht mehr in Zusammenhang mit der Preiserhöhungsmitteilung – steht mitten im Fließtext: „Übrigens haben Sie aufgrund obiger Vertragsanpassungen ein bis zum Wirksamwerden der Anpassung gültiges Sonderkündigungsrecht.“ Die Überschrift dieses Absatzes „Wir sind für Sie da!“ Deutet zudem in keiner Weise an, dass ein Sonderkündigungsrecht bzw. ein Rücktrittsrecht besteht.“
Preiserhöhung ExtraEnergie (2014)
Hintergrund zum Preisinformationsschreiben:
- Im Betreff der E-Mail stand „Energiemarktentwicklungen und -preisanpassungen“. Auf mehreren Seiten wurden die Verbraucher zunächst über den Anbieter und dann über die Energiewende und den damit zusammenhängenden Folgen informiert. Im Rahmen des Fließtextes stand u.a. folgender Passus:
- „Unser Anspruch ist es, unsere Kunden stets vor marktbedingten Preiserhöhungen zu schützen. (…) Mit diesem Schreiben möchten wir Sie über die aktuelle Strommarktentwicklungen und Preisanpassungen informieren“
- Nach eineinhalb Seiten wurde der Verbraucher in nur zwei Sätzen und ohne Hervorhebung über die Preiserhöhung informiert.
- Am Ende der E-Mail steht folgender Satz: „Lieber Kunde, wir haben Sie über die aktuellen Gegebenheiten (…) informiert und Ihre monatlichen Belastungen durch unsere getroffenen Maßnahmen stabil gehalten.“
Gerichtsurteil
Die Verbraucherzentrale verklagte den Energieversorger ExtraEnergie vor dem Landgericht Düsseldorf (AZ: 12 O 177/14), bei beabsichtigten Preiserhöhungen diese deutlich hervorzuheben und auf das bestehende Sonderkündigungsrecht hinzuweisen. Die Richter bemängelten, neben der optischen Gestaltung, den irreführenden Inhalt des Schreibens. Der Inhalt erwecke den Eindruck, dass Kunden vor Preiserhöhungen geschützt seien. Das Gericht urteilt, dass diese Preiserhöhung intransparent und damit nicht wirksam ist:
„Es liegt auch ein Verstoß gegen § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG vor, weil mit den versendeten Emails nicht in transparenter und verständlicher Weise über die beabsichtigte Preisänderung und das daraus resultierende Kündigungsrecht (vgl. §41 Abs. 3 Satz 2 EnWG) informiert wird. Die Emails verschleiern zunächst durch ihre allgemein gehaltenen Informationen zu Beginn, dass auch eine konkrete Änderung des Vertragsverhältnisses mitgeteilt werden soll. Bereits die Überschrift ist allgemein gehalten und suggeriert einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Durchschnittskunden, dass – losgelöst vom konkreten Vertragsverhältnis – die aus der Energiemarktentwicklung entstehenden Preisanpassungen dargestellt werden. Entgegen der Auffassung der Beklagten verschafft auch die Betreffzeile „Energiemarktentwicklungen und -preisanpassungen“ keine Klarheit. Insbesondere durch die Verwendung des Plurals für den Begriff „Preisanpassungen“ bleibt unklar, dass es um eine konkrete Änderung im bestehenden Vertragsverhältnis geht. Dieser Eindruck einer generell-abstrakten Darstellung wird noch durch den Zusatz „Energiemarktentwicklungen“ verstärkt. In diesem Zusammenhang stellt es sich bei den Emails vom 26.02.2014 und 29.04.2014 (Anlage K 3 und K 4) auch als irreführend dar, dass direkt zu Beginn des Fließtextes das Ziel formuliert wird, den Kunden vor Preiserhöhungen zu schützen. In der Email vom 28.02.2014 (Anlage K 5) wird irreführend ausgeführt, die Konditionen sollten für den Kunden kontinuierlich verbessert werden. Darüber hinaus entsteht durch den einleitenden Teil bei allen drei Emails der Eindruck, es werde durch die mitgeteilten Informationen ausschließlich eine Serviceleistung erbracht, die – anders als eine Preisanpassung – in keinem Zusammenhang mit eigenen Interessen des Absenders steht. Auch die Art und Weise der Darstellung (Fließtext, ohne Hervorhebung, in der Mitte eines über mehrere Seiten gehenden Textes) führt zur Unklarheit. Letztlich wird der Durchschnittskunde in der Annahme, dass lediglich allgemeine Umstände mitgeteilt werden, bestärkt, indem am Ende der Email mitgeteilt wird, dass die monatliche Belastung des Kunden stabil gehalten worden sei. Sofern die Beklagte meint, durch die Formulierung im Perfekt werde für den Kunden deutlich, dass die Preise – in der Vergangenheit – hätten stabil gehalten werden können, während dies für den Jetztzeitpunkt nicht mehr gelte, kann dieser Auslegung nicht gefolgt werden. Bei dem Passus handelt es sich offensichtlich um eine Zusammenfassung des Inhalts der Email, insbesondere angezeigt durch den Passus „wir haben sie (. . .) informiert“. Der Kunde versteht deshalb auch die Information über den „stabil gehaltenen“ Preis als Information über den status quo.
Aus den obigen Ausführungen ergibt sich zugleich, dass die Beklagte nicht nur intransparent über die Preisänderung informiert, sondern auch über das in diesem Zusammenhang bestehende Kündigungsrecht. Dass überhaupt über das Kündigungsrecht informiert wird – wie die Beklagte einwendet – ändert an der intransparenten Art und Weise der Informationsmitteilung nichts.“ Das Gerichtsurteil des Landgerichts Düsseldorf wurde am 20.10.2016 vom Oberlandesgericht Düsseldorf (AZ: I-20 U 37/16) bestätigt. Der Stromanbieter wurde ferner untersagt, sich auf die in den fraglichen E-Mails angekündigten Preiserhöhungen zu berufen.
Preiserhöhung Stromio (Grünwelt Energie) und Enervatis
Preisinformationsschreiben getarnt als Werbeflyer
Im Jahr 2016 ähnelten einige Preisinformationsschreiben einem Werbeflyer. Die Gefahr ist, dass Kunden derartige Schreiben als Werbung einschätzen und ungelesen in den Papierkorb werfen. Zwar sind Angaben zu Vertragsänderungen auch noch versteckt, allerdings hätte der Kunde diese eher erkennen können.
Beim Stromanbieter Stromio lassen eine auffällig hervorgehobene Übersicht „XXL-Preisgarantie“, ein großes TÜV-Siegel und eine große Testsieger-Plakette das Anschreiben wie ein Werbeflyer wirken.
Beim Stromanbieter Enervatis ging man ähnlich vor: Die Überschrift lautet „UNSER TOP-Angebot: 24 Monate Preisgarantie“. Anstatt dem TÜV-Siegel und der Testsieger-Plakette stehen weitere Botschaften am Ende des Schreibens.
Beim Stromanbieter FUXX die Sparenergie sind es fußballspielende Füchse und ein groß hervorgehobenes Qualitätsversprechen. Alle drei Mitteilungen haben gemeinsam, dass die eigentlich interessante Information für den Verbraucher – Preisinformationen – ohne Hervorhebung beiläufig erwähnt werden. Erschwerend kommt hinzu, wenn diese Mitteilungen oft nur wenige Monate nach dem Vertragsschluss versendet werden (siehe hierzu auch die oben zitierten Ausführungen des AG Delmenhorst (AZ: 44 C 4120/14 (I)).
Es ist äußerst fraglich, ob die zuvor genannten Preisinformationsschreiben dem Transparenzgebot gemäß §41 (5) EnWG entsprechen. Leider kenne ich kein Gericht, das über einen vergleichbaren Sachverhalt geurteilt hat. (Im Fall von Flexstrom wurde nicht über die Intransparenz des Schreibens, sondern über die automatische Vertragsverlängerung geurteilt.) Vor diesem Hintergrund empfehle ich auf die Gerichtsurteile gegenüber 365 AG und ExtraEnergie zu verweisen.
Nach Auffassung der Verbraucherzentrale muss eine Preiserhöhung gegenüber allen Kunden plausibel begründet und der Verbraucher über seine Rücktrittsrechte informiert werden. Wenn dies nicht erfolgte, ist die Preiserhöhung nicht zulässig. Im Falle von Stromio wurden die Rücktrittsrechte in der dritten Fußnote in Kleinschrift erwähnt. Zudem wurde nur der neue Arbeitspreis, nicht aber der aktuell geltende Arbeitspreis erwähnt. Daher konnten nur Verbraucher, die Ihren aktuellen Arbeitspreis auswendig wissen, eine Preiserhöhung erkennen. Das dürfte auch bei den wenigsten Amtsrichtern der Fall sein!
Die Preisgarantie gilt für den versprochenen Zeitraum. Häufig sind dies 12 oder 24 Monate. Danach verlängert sich die Preisgarantie nicht automatisch weiter, auch wenn der Vertrag sich verlängert.
Innerhalb der versprochenen Vertragslaufzeit darf der Anbieter nur dann Preiserhöhungen vornehmen, die nicht durch die Preisgarantie abgedeckt sind.
Bei einer vollen Preisgarantie sind alle Preisbestandteile außer Steuererhöhungen abgedeckt.
Häufig liegen jedoch eingeschränkte Preisgarantien vor, bei denen Umlagen augeschlossen sind. In dem Fall darf der Anbieter aber auch nur diese Kostensteigerungen weitergeben.
In 2022 haben ExtraEnergie, HitEnergie, EVD und Prioenergie die Preise trotz Preisgarantie erhöht. Das war nicht zulässig. Somit können Sie sich dagegen wehren. Nutzen Sie hierzu gerne unsere professionelle Dienstleistung – oder fechten SIe die Preiserhöhung selber mit dem Musterschreiben an.
Abschläge dürfen nur bei einem höheren Verbrauch (gemäß Abrechnung) und bei Preiserhöhungen vorgenommen werden.
Die Abschläge dürfen nur proportional erhöht werden und Verbrauchserhöhungen müssen sich aus einer Abrechnung ergeben. Es ist nicht zulässig, den höheren Verbrauch zu prognostizieren.
In 2022 und 2023 wurden die Abschläge insbesondere aufgrund von Preiserhöhungen angehoben. Um sich gegen die Abschlagserhöhung zu wehren, sollten Sie daher die Preiserhöhung anfechten.
Es ist denkbar, dass die Abschlagserhöhung zulässig ist. Das ist dann der Fall, wenn Sie mehr Energie verbraucht haben oder wenn eine zulässige Preiserhöhung vorliegt.
Der Abschlag ist eine Vorauszahlung der Strom- bzw. Gasrechnung. Die Höhe des Abschlags ist angemessen, wenn die zu leistenden Abschlagszahlungen in etwa den Jahresgesamtkosten entspricht. Sie brauchen somit nicht in Vorleistung zu treten.
Wenn Sie der Auffassung sind, dass der Abschlag zu hoch bemessen ist, dann können Sie versuchen, diesen im Kundenportal anzupassen. Oft ist dies ohne Probleme möglich. Alternativ können Sie auch dem Anbieter folgenden Text schreiben:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie haben den Abschlag zu meinem Vertrag (Vertragskonto-Nr.) von XX € auf YY € erhöht. Ich halte die Abschlagserhöhung für überzogen, denn mein Verbrauch ist nicht gestiegen und die Preiserhöhung fiel deutlich geringer aus. Daher ist es nicht zulässig, dass Sie meinen Abschlag überproportional anheben. Vor diesem Hintergrund fordere ich Sie zum (10.03.2023), den Abschlag zu korrigieren und mir die Kalkulation für die Abschlagserhöhung offen zu legen.
Vollständigkeitshalber möchte ich Sie darauf hinweisen, dass Sie für die Kalkulation des neuen Abschlags keinen prognostizierten Verbrauch ansetzen dürfen. Maßgeblich ist der Verbrauch gemäß letzter Abrechnung. Ich möchte Sie auch darauf hinweisen, dass ich nicht verpflichtet bin, in Vorleistung zu treten und dass Sie nicht vorgenommene Abschlagserhöhungen nicht einfach nachholen können. Sollte sich aus der Abrechnung eine begründete Nachzahlung ergeben, so werde ich diese fristgerecht leisten.
Viele Grüße,
Ihr Name
Welche Erfahrungen haben Sie mit der Preiserhöhung Ihres Anbieters gemacht?
Über den Autor Dr. Matthias Moeschler
Auch ich war Opfer eines Stromanbieters. Meine Auseinandersetzung ging über Monate und es war sehr belastend.
Ich möchte Ihnen dieses Leid ersparen und ich habe bereits zahlreichen Betroffen geholfen, sich erfolgreich gegen unzulässige Geschäftspraktiken zu wehren.
Wir haben ab 01.01.20 einen Vertrag bei den Stadtwerken Osnabrück abgeschlossen, Strom fix online mit Preisgarantie bis 31.12.21.
Dieser Vertrag hat sich immer um ein weiteres Jahr verlängert, es gab keine Preisänderung und der Vertrag heisst immer noch Strom fix online.
Nun sollen die Preise ab 01.02.23 mit Hinweis auf die Billigkeit rapide angehoben werden.
Wir haben daraufhin im Dezember widersprochen, die Billigkeit angezweifelt und um detaillierte Aufstellung der einzelnen Preiskomponenten gebeten.
Bis wann müssen die Stadtwerke antworten? Zu welchen Konditionen läuft der Vertrag ab 01.02.23, wenn bis dahin keine Antwort gekommen ist? Der neue Preis wäre so hoch, dass ich dann definitiv dort keinen weiteren Strom beziehen möchte.
Solange Sie die Preiserhöhung anfechten, würde ich nur den alten Abschlag leisten. Dazu habe ich etwas auf dieser Seite geschrieben.
Der Anbieter wird vermutlich die Position einnehmen, dass der neue Abschlag gilt. Genau das ist ja strittig.
Sehr geehrter Herr Moeschler,
Sie nannten Lichtblick explizit als transparent, ist das richtig? Ich habe gehört, dass die Strompreise permanent an der Börse sinken. Dieser Tatbestand wäre dann nicht aufgelistet. Außerdem hat Lichtblick die Verbraucher nicht an ihren Gewinnen beteiligt. Nun gibt es Verluste und der Verbraucher soll sie zu tragen haben. Das ist auch eine Frage des Gewissens. Gerade bei einem grünen Anbieter.
Die Kalkulationsgrundlage ist aus Ihrer Sicht gegeben, wenn ich es richtig verstanden habe… wäre es sinnvoll, dass ich die Beträge ab dem 1.1.23 ‚unter Vorbehalt der Rechtsmäßigkeit‘ (unter Verwendungszweck) überweise?
Was hat es mit §§ 30 ff AVBGasV auf sich, wo es darum geht, dass die Versorgung mit Gas nicht eingestellt werden darf… auch wenn man die ERhöhrung nicht zahlt… Vielen Dank!
Die Thematik ist sehr kompliziert, da die Unternehmen vertikal entflechtet sind. Das bedeutet, dass die Vertriebsgesellschaft von Lichtblick die Energie über die Börse einkauft. Wenn Lichtblick in der Produktion Gewinne macht, dann sind diese nicht der Vertriebsgesellschaft zuzurechnen.
Lichtblick und die anderen Anbieter kaufen laufend Energie ein. So entsteht ein durchschnittlicher Beschaffungspreis für die Unternehmen. Nur weil kurzfristig die Strompreise sinken (und teilweise für einige Stunden negativ sind), bedeutet dies nicht, dass diese niedrigen Preise nun an die Kunden weitergegeben werden müssen. Entscheidend sind die durchschnittlichen Beschaffungskosten. Und diese werden von Lichtblick transparent ausgewiesen.
Ja, leisten Sie gerne unter Vorbehalt.
Wenn Sie den unstrittigen Betrag leisten (z.B. den alten Abschlag), so darf man Ihnen nicht einfach den Strom und das Gas abdrehen. Aber: Wenn die Preiserhöhung jedoch zulässig ist, dann müssen Sie nachzahlen. Vor diesem Hintergrund würde ich bei Lichtblick den neuen Abschlag unter Vorbehalt zahlen. SOllte diese Preiserhöhung sich als unzulässig herausstellen (z.B. weil die Kalkulationsgrundlage falsch ist), können Sie sich nachträglich das Geld zurück holen.
Bei Belkaw ist ein Link hinterlegt zum Preiserhöhungsschreiben.
VENEKO hat einen formalen Fehler identifiziert. Welchen genau, kann ich nicht sagen.
Wie Sie sich wehren, erfahren Sie auf dieser Seite. Bitte schauen Sie sich die Seite noch mal an und klicken Sie auf die „+“.
Danke Herr Moeschler,
Habe die Seite gelesen von Belkaw, und genau so ist mein Schreiben auch gekommen mit den Begründungen
Ich habe gelesen das sie die Preiserhöhung auch prüfen und das dauert 1 bis 2 Wochen, dies würde ich gerne tun
Also
Email Adresse
Stromanbierter
Und ich kann 5 Dateien hoch laden brauchen sie meine Rechnung mit der Erhöhung, fotografieren hochladen und dann an sie senden?
Gruß Mertikat
Guten Tag Herr Moeschler,
Wir hatten schon geschrieben über die Belkaw wegen Preiserhöhung.
Nun sehe ich gerade das Belkaw Lila gefärbt ist.
Hat mann was gefunden bei der Belkaw?
Wenn ja was?
Wenn was gefunden wurde wie kann ich mich wehren und wie.
Mertikat
Hallo Sascha komme aus dem Kreis Limburg Weilburg und habe die Süwag ebenfalls angeschrieben wegen dem überzogenen Strompreis bei Nachtstrom von 46,06 Cent. Auch bei mir Stillscheigen trotz telefonischer Nachfrage ,es ist in Arbeit.
Gruß Ingo G.
Kann ich eine zu Unrecht erhobene Preiserhöhung auch nach einem halben Jahr anfechten, so das ich rückwirkend mein zuviel bezahltes Geld wiedererhalten kann?
ja, das ist möglich! Die Preiserhöhung verjährt erst nach 3 Jahren.
Sehr geehrter
Wir bezahlen Primastrom/Berlin monatlich mehr als 300€ und jetzt bieten Sie uns monatlich 296 €!!
Ich kann nicht jemanden beim Primastrom erreichen und Ihre Web Seite funktioniert nicht. Man kann keine Reklamation machen.
Wie können Sie mir mit diesem Thema helfen?
Freundliche Grüße
Ibrahim Hasbay
Meine Seite ist nicht dafür da, um Reklamationen zu machen. Ich biete aber auf meiner Seite Musterschreiben an sowie Hinweise, wie Sie sich wehren. Die Seite funktioniert. Bitte nutzen Sie diese Hinweise: https://verbraucherhilfe-stromanbieter.de/voxenergie-erfahrungen/#hilfe
Ich habe wegen Preiserhöhung vom sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht
Per Einschreiben .
Doch ich erhalte von maxxomo Energie seit Wochen keine Kündigungsbestätigung und der von mir ausgewählte neue Energieanbieter kann mir deswegen keinen Strom liefern weil mein alter Stromanbieter die Kündigung nicht bestätigt
MfG W.Flegel
Die Süwag Vertriebs GmbH hat ab Januar 2023 eine Preiserhöhung von ca 90% auf den kwh Preis angekündigt.
Auf schriftlicher Nachfrage wie sich die Preiserhöhung zusammensetzt , kam nur stillschweigen.
Ich bitte daher drum, dieses Unternehmen zu prüfen ob da nicht auch ein Anfangsverdacht auf unzulässige Preiserhöhung besteht
Meines Wissens nach versendet SÜWAG diese Preiserhöhungsschreiben: https://verbraucherhilfe-stromanbieter.de/suewag-preiserhohung/
Auf einer der Seiten ist eine Kalkulationsgrundlage angehängt. Bitte schauen Sie mal nach, ob dies auch bei Ihnen zutrifft.
Ich bin mit Strom bei Vattenfall Tarif natur12strom. Start 01.03.2021 stillschweigend verlängert 01.03.2022
Aktuell 21,03 C/KWh. Preiserhöhung zum 01.02.2023 auf 36,27 C/KWh.
Bei Vattenfall scheint es so zu laufen:
Die in den Vertragsdaten angegebene Preisgarantie gilt nur für den Ursprungsvertrag (2021). Bei stillschweigender
Verlängerung nach 12 Monaten ist diese Preisgarantie erloschen. Die Darstellung suggeriert allerdings Preisgarantie.
Irreführend, u.U. auch unzulässig.
Eine Frage die ich mir auch stelle:
Ich habe einen Ökostrom-Tarif. Die Stromerzeugung mit regenerativen Energien liegt derzeit kostengünstig bei ca. 8 C/KWh.
Ist damit eine Verbrauchspreiserhöhung auf 36,27 C/KWh angemessen nach BGB?
Zur Preisgarantie: Ja, so ist es
Zur Stromerzeugung regenerative Energien: Es gibt eine vertikale Entflechtung der Wertschöpfungsstufen. Die Vattenfall-Gesellschaft, die die Strom-Verträge anbietet muss die Energie an der Börse kaufen. Daher sind die Erzeugerpreise nicht relevant.
Wieso steht die mainova in der Liste?
Formfehler oder mangelhafte Begründung?
Wie hoch sehen sie die Chance auf Erfolg bei Einspruch?
Gruß Jens
Lieber Jens,
da VENEKO die Prüfung vornimmt und diese noch nicht abgeschlossen ist, kann ich Ihnen die Begründung nicht nennen. Schauen Sie sich bitte die Erklärungen zu den Prüfkriterien an. Häufig fehlt es an einer Kalkulationsgrundlage.
VG
Moeschler
Sorry Herr Moeschler,
wenn die Prüfung für einige Unternehmen noch nicht abgeschlossen ist, sollte man sie auch nicht in der Liste führen!
Dies weckt einerseits falsche Hoffnungen bei den Verbrauchern und grenzt andererseits an Verleumdung!
Gruß Jens Ulbricht
Liebe Verbraucherhilfe,
bis wann ist mit einer Rückmeldung bei eingereichtem Formular zu rechnen? Eingereicht haben wir es vor ca. 2 Wochen.
Gerne würden wir Mainova widersprechen; dies aber nur unter sinnvollen Rahmenbedingungen.
Danke für Ihre Rückmeldung und noch mehr für Ihre Unterstützung.
Lieber Hr. Hoos,
bitte entschuldigen Sie den Verzug. Ich lag gestern noch mit 39 Grad Fieber im Bett. Die Musterschreiben plane ich am 22. und 23. zu versenden. Ich stelle diese spätestens am 23. auf dieser Seite bereit.
E.Vita hat mit einem
1-Seiter eine Preiserhöhung auf über 1 Euro/kWh angekündigt. Mit aus meiner Sicht diversen Formfehlern. Der erste: das Schreiben kam am 5.10. an, damit schon nicht rechtzeitig für eine Erhöhung zum 1.11.. Darüber hinaus ist der Betreff zu vage ( „Ihr Strompreis“), es findet sich keine Auflistung der Bestandteile des Preises zur nachvollziehbarkeit und das Sonderkündigungsrecht wird verschleiert ( Verweis auf AGB bzgl. Der Rechte, keine explizite Nennung). Laut AGB sollen die Preise auch auf der Homepage veröffentlicht werden. Ebenfalls nicht geschehen. Insofern habe ich Widerspruch eingelegt, der Anbieter geht nicht drauf ein. Ich sitze das jetzt aus und hab alle Unterlagen an eine Verbraucherzentrale gegeben , die eine Musterklage machen will. Das wird vor keinem Gericht der Welt stand halten, mit so einem Schreiben Preise zu erhöhen.
Hallo, Ich bin ab 01.01.2023 bei der Süwag AG
Kreis Limburg Weilburg im Grundversorgertarif für Heizstrom also Nachtspeicherwärme die normalerweise viel billiger ist als ein Tagstromtarif.
Leider gibt es nicht viele Anbieter um einen Wechsel zu vollziehen.Hatte bei Envia M einen Preis Brutto von 18,30 Cent dann abzüglich der EEG Umlage von 4,43 Cent macht bis zum 31.12.2022 13,87 Cent. Habe rechtzeitig gekündigt da der Preis an ein weiteren Jahresvetrag gekoppelt ist mit 28,84 Cent.
Da wusste ich aber nicht dass die Preise für Nachtspeicherwärme so explodieren und teilweise teurer sind als bei anderen Grundversorgern die Tagstrom Tarife.
Bei Eon Grundversorger Tarif Tagstrom ab 01.01.2023 gleich 33,37Cent.
Mein Nachtspeicherwärmetarif bei der Süwag AG 46,06 Cent.
Habe auch am 12.12.2022 an die Süwag geschrieben und wollte wissen ,Wann und Wo für welche Konditionen der Strom eingekauft wurde.
An der Börse Oktober 21 kostete die Megawattstd 139Euro im August 22 Megawatt Std. 465 Euro und im Oktober 22 ,153 Euro also geringfügig mehr als im Oktober 21.
Ich wollte wissen was der Nachtstrom kostet nach in Kraft treten der Strompreisbremse.
Wenn 80% vom Vorjahresverbrauch angenommen wird und 20% gar nicht berücksichtigt werden, machen sich viele Versorger durch die Erhöhungen mal richtig die Taschen voll.
Hat man bei den Gas Öl und Pelletheizungen die Bürger mit Nachtspeicherheizung völlig vergessen?
Die Strompreisbremse sagt nicht mehr als 40Cent pro kWh somit können die Versorger den Nachtspeicherwärmestrom so teuer verkaufen wie den Tagstrom Tarif ,wobei der Naschtstrom verglichen mit dem Tagstrom anderen Anbietern viel zu teuer ist.
Wie kann das sein??
Hallo,
bin schon länger MAINGAU Energie Kunde. Bisher sehr zufrieden, es wurden zB die ganzen Senkungen aus der EEG Umlage durchgereicht, sodass unser kWh-Preis in den letzten Monaten sogar gesunken ist. Liegen momentan bei einem Arbeitsspreis von 0,26 ct , da kann man nicht meckern.
Nun der Hammer, ab 1.1.23 wird auf 60,77 Cent, also ein Plus von 39,81 Cent, erhöht.
Das Erstaunliche ist, die Preise für den „ einfach Laden Tarif“, also das E-Auto an öffentlichen Säulen, bleiben bei 39 bzw 49 ct/kWh.
Da lade ich in Zukunft das Auto an öffentlichen Säulen und da unser Stromer eine 220V Steckdose hat, nehm ich dann den Strom für zu Hause??
Das kommt viel günstiger. Was soll man dazu noch sagen?
Es ist anzumerken, dass es sich um Heizstrom (Nachtspeicher) handelt
Auch mit der staatliche „Strompreisbremse“ von 40ct/kwh ist es immer noch mehr als eine Verdoppelung des Preises.
Auch die wiederholte AGB-Anpassung, halte ich für rechtswidrig.
Hallo,
ich habe von Vattenfall nun auch die Mitteilung zu einer Strompreiserhöhung (Erhöhung des Arbeitspreises um knapp 70 %, Erhöhung des Grundpreises um knapp 5 %) zum 01.02.2023 in meinem Spam-Ordner gefunden. Vertragsbeginn war der 15.05.2021 (mit 12monatiger Preisgarantie); der Vertrag wurde mit dem 15.05.2022 zu unveränderten Konditionen stillschweigend um 12 Monate verlängert. Im Online-Portal werden zu dem bestehenden Tarif folgende Konditionen angezeigt:
– Preisgarantie: 12 Monate
– Mindestvertragslaufzeit: 12 Monate
– Kündigungsfrist: 6 Wochen
– Vertragsverlängerung: 12 Monate
– nächstmöglicher Kündigungstermin: 14.05.2023
Insofern bin ich zunächst davon ausgegangen, dass die Preise für den Zeitraum der Vertragsverlängerung fix bleiben.
Macht es – auch vor dem Hintergrund des Gesetzes zur Einführung einer Strompreisbremse – Sinn, der Preiserhöhung zu widersprechen? Kündigen möchte ich den Vertrag trotz allem zunächst eigentlich nicht, da die Neukundenpreise andernorts zurzeit noch über dem bei Vattenfall ab 01.02.2023 gültigen Arbeitspreis liegen. Oder sollte ich die bittere Pille einfach erstmal schlucken?
Die weitere Frage ist allerdings die der sonstigen Konditionen ab dem 01.02.2023, die aus der Preiserhöhungsmitteilung so nicht hervorgehen, sondern im Online-Portal nur unter den gesondert anklickbaren Tarifdetails angezeigt werden.
Zur Belieferung ab dem 01.02.2023 wird dort angezeigt:
– Preisgarantie: 12 Monate
– Mindestvertragslaufzeit: 12 Monate
– Kündigungsfrist: 6 Wochen
– Vertragsverlängerung: 12 Monate
Bedeutet das, dass sich der seit 15.05.2021 bestehende Vertrag ohne mein Zutun zu den neuen Preisen tatsächlich um 12 Monate verlängert oder ist es nicht vielmehr so, dass sich im Falle einer automatischen Vertragsverlängerung der Vertrag (nur) auf unbestimmte Zeit verlängert und somit auch nach dem 01.02.2023 jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden könnte?
Ergänzung meines Posts vom 18.12.2022 / 00:55 Uhr:
Soeben habe ich mit meinem Nachbarn gesprochen, der ebenfalls Strom-Kunde bei Vattenfall ist; die Vertragskonditionen sind dieselben, Vertragsbeginn war lediglich zwei Wochen später am 01.06.2021 – der Vertrag wurde 2022 gleichermaßen stillschweigend verlängert … mit dem Unterschied, dass er (mein Nachbar) im Gegensatz zu mir (bislang) keine Preiserhöhungsmitteilung erhalten hat. Er hat sogar extra nachgeschaut – im Online-Portal finden sich ebenfalls keinerlei Hinweise auf eine Preiserhöhung zum 01.02.2023.
Hallo.
Mein Gasabieter hat mir heute, 17.12.2022 für den 01.01.2023 den Gasvertrag gekündigt. Stellen den Betrieb deutschlandweit ein und haben auch geschrieben, hätten seit Monaten keine Neuverträge mehr gemacht. Somit wissen sie es doch nicht erst jetzt und hätten mir eher die Kündigung aussprechen können. So hab ich nur 14 Tage Zeit einen neuen Anbieter zu finden. Echt tolle Aktion. Ich freu mich!
Für mich klingt das als nicht zulässig. Kann ich aber abschließend nicht beurteilen. Vermutlich haben Sie Recht auf Schadensersatz.
Hallo
Vertrag wurde seitens Vattenfall als laufender Vertrag mit gleichen Bedingungen um ein Jahr stillschweigend Verlängert
31.10.2022 bis 31.10.2033 – ein Jahr Preisbindung lt. AGB
heute am 17.12.2022 wurde mir mit Begründung der Einkaufspreise der Strompreis verdoppelt, obwohl eine Preisbindung lt.
Vertrag besteht. Wenn ich kündige und zum nächsten Anbieter wechsle, wird mir dort das wieder passieren…
Es macht also Sinn, da zu widersprechen?
Wo finde ich ggf. ein entsprechendes Musterformular?
MfG Stefan
Ich empfehle Ihnen tendenziell, die Preiserhöhung anzufechten. In den nächsten Tagen finden Sie auf dieser Seite die kostenlosen Musterschreiben.
Das mit der Preisgarantie ab Belieferungsbeginn ist sicher so eine Sache, die in beide Richtungen ausgelegt werden kann, zumal Vattenfall bei einer (stillschweigenden) Vertragsverlängerung die Preisgarantie weiterhin als Vertragsbestandteil (mit Sternchen) ausweist – man könnte somit argumentieren, dass die Belieferung mit der neuen , ein weiteres Jahr festgelegten vertraglichen Bindung neu beginnt.
Was ich nicht so recht verstehe, dass Sie hier einerseits empfehlen, der Preiserhöhung zu widersprechen, zugleich jedoch an exponierterer Stelle die Preiserhöhung von Vattenfall „für schwer anfechtbar“ halten – und das, obwohl in den Vattenfall-Mitteilungen gerade nicht die Vorgaben des OLG Köln eingehalten werden, wonach einzelne Preisbestandteile dezidiert und einem transparenten Vergleich zugänglich ausgewiesen werden müssen.
Das machen andere Anbieter wesentlich besser – bei Vattenfall hingegen heißt es, das ist der alte Preis, das der neue, wie jedoch der sich zusammensetzt, darüber lässt Vattenfall den Verbraucher völlig im Umklaren.
Guten Tag,
wie sind nach der Kündigungswelle von Grünwelt zum Ende Dezember 2021 bei den Stadtwerken Stuttgart im Tarif Ökostrom untergekommen.
Diese kündigen jetzt nach Auslaufen der einjährigen Preisgarantie eine Preisanpassung im Versorgeranteil um 135% an.
Bei der formalen Transparenz ist im Anschreiben kein Fehler erkennbar. Der Preisanstieg ist jedoch nicht mittels erforderlicher Transparenz plausibel nachvollziehbar, es wird lediglich mit Hinweis auf die stark gestiegenen Preise im vergangenen Jahr argumentiert und trotz „langfristiger Beschaffungsstrategie“ müssten die Preise angepasst werden (interessant: Preis neu: 39,5ct/kWh und damit unter dem Radar der Überprüfungsmöglichkeit des Kartellamtes). Auf unsere Nachfragen erhielten weder vom Kundenservice noch von der Geschäftsführung eine Rückmeldung (sehr schwach!!).
M.E. können wir die Preisanpassung ablehnen, da die notwendige Transparenz nicht hergestellt wird (und wahrscheinlich auch gar keine Grundlage besteht).
Würden Sie empfehlen gegen die Preisanpassung vorzugehen und welches ist das schlagende Argument? Sollte die Schlichtungsstelle für Energie hinzugezogen werden, oder erst später? Besten Dank für eine erste Einschätzung.
Mit freundlichem Gruß aus Stuttgart
Ich möchte Ihnen zunächst einmal den Ratschlag geben Schadensersatz gegen Stromio einzufordern. Bei den gestiegenden Strom- und Gaspreisen lohnt es sich, den Schadensersatz einzufordern. Das geht ganz einfach. Weitere Hinweise finden Sie hier: https://verbraucherhilfe-stromanbieter.de/schadensersatz-stromio-gruenwelt-energie-gasde/
Die Preiserhöhung der Stadtwerke Stuttgart werden derzeit geprüft. Die Ergebnisse dürften vor dem 23.12.2022 hier veröffentlicht werden. Dann können Sie entscheiden, ob Sie mein kostenloses Musterschreiben nutzen möchten.
Sehr geehrter Herr Moeschler,
besten Dank für die Rückinformation.
Wir haben heute die Preisanpassung angefochten wegen nicht nach vollziehbarer Berechnungsgrundlage und bezahlen die neuen Abschläge nur unter Vorbehalt.
Es geht primär nicht um den absoluten Betrag des neu (kalkuliert???) -en Versorgeranteiles sondern um die Art und Weise des Umgangs mit dem Kunden und den Versuch unsere Rechte mit „lapidarem Geschwurbel“ auszuhebeln und auf Rückfragen nicht zu antworten. Das mögen wir gar nicht!
Zur Unterstützung unserer Anfechtung haben wir auf die Transparenzpflicht gem. EnWG und die Urteile BGH / OLG Köln verwiesen und sind auch gerne bereit den Aufsichtsrat, die Verbraucherzentrale und die Schiedsstelle Energie einzubinden.
Jetzt sind wir mal gespannt, wie die Reaktion ausfällt.
Mit freundlichem Gruß
Andreas Bakonyi
Hallo und guten Tag.
Ich habe einen Gasvertrag bei Vattenfall mit einer Laufzeit von 12 Monaten und einer Preisgarantie. Die Laufzeit beginnt am 31.08. eines jeden Jahres.
Am 20.08. hat mir Vattenfall eine Preiserhöhung angekündigt, die erst ab 06.10. wirksam sein soll.
Das heisst, der neu laufende Vertrag hatte am am 31.08. immer noch den alten Preis.
Meiner Meinung wäre die Preiserhöhung rechtens, wenn (mal unabhängig, wann sie angekündigt wird) sie schon am 31.08. und nicht erst am 06.10. wirksam gewesen wäre.
Oder kann eine angekündigte Preiserhöhung in die Zukunft die Preisgarantie aushebeln?
Hab schon Widerspruch eingelegt. Vattenfall meint dagegen, dass meine Preisgarantie abgelaufen sei.
schon mal vielen Dank
VG Volker Scholtes
Bitte prüfen Sie, ob die Preiserhöhung bei Ihnen abgelaufen ist:
Die Preisgarantie läuft ab, nach der Preisgarantie.
Wenn Sie also zum 1.1.2020 einen Vertrag mit 12-monatiger Preisgarantie abgeschlossen haben, dann darf der Anbieter ab dem 1.1.2022 die Preise erhöhen.
Danke für die Rückmeldung. Der Vertrag beinhaltet nach der jeweiligen Verlängerung weiterhin eine Preisgarantie.
Bei dem aktuellen Vertrag mit Laufzeit 31.08.2022 bis 30.08.2023 ist die Preisgarantie auch immer noch vermerkt.
Deswegen ja auch meine Frage, ob eine angekündigte Preiserhöhung in die Zukunft diese Preisgarantie aushebeln kann.
Mal genau nachschauen, hinter Preisgarantie ist ein Sternchen bzw Ziffer 3. Dort steht, dass die Preisgarantie nur die 12 Monate ab Lieferbehinn gilt, sprich ab dem Zeitpunkt als sie zu dem Anbieter bzw in den Vertrag tewechselt sind. Nur weil sich der Vertrag verlängert gilt das nicht für die Preisgarantie. Leider.
Hallo Peter,
danke für die Rückmeldung. Es ist richtig, was Sie sagen. Aber warum wird mir im aktuellen Vertrag immer noch eine Preisgarantie angezeigt?
Ich beziehe seit 2015 Gas von Vattenfall. Wenn die Preisgarantie sich nicht mit verlängern würde, dürfte doch ab 2016 diese nicht mehr im Vertrag angezeigt werden. Das ist das, was mich irritiert.
Primastrom hat erhöht und 2 Wochen darauf gleich wieder .Das sind die größten Verbrecher die ich kenne .
Ich habe bereits gekündigt habe .Hab aber eine Kündigungsfrist .
Bei Primastrom sollten Sie sonderkündigen und gleichzeitig auch alle vorherigen Preiserhöhungen anfechten.
Wie zuvor argumentiert ist die Preiserhöhung sehr versteckt nach meiner Einschätzung. Es lohnt sich, sich zu wehren.
Was heißt: „der Anbieter darf nur Kostensteigerungen weitergeben. Preiserhöhungen müssen auf einer Kalkulationsgrundlage
beruhen“. Mein Anbieter hat die Erhöhung mit „höheren Kosten, gestiegen: Beschaffung, Vertrieb und Netzentgelte“.
Das kann ich doch überhaupt nicht überprüfen! Oder reicht dieser lapidare Hinweis zur Begründung aus?
nein, es muss eine Art Kalkulation vorliegen, wie die Preiserhöhung sich zusammensetzt. Liegt diese bei Ihrem Anbieter vor? Wie heißt Ihr ANbieter?
Ich möchte mit einer Prüfung der Strompreiserhöhung ab 01.01.2023 einfach sichergehen, ob das alles in Ordnung ist.
Gerne. Dazu brauchen Sie sich nur in das Formular eintragen.
Bitte schauen Sie auch in der Tabelle oben nach. Vielleicht ist Ihr Anbieter da schon benannt.
Q-Cells hat „brav“ mit Ablauf der Preisgarantie den Preis pro kWh von 28 ct auf 71 ct erhöht und den Grundpreis von knapp 10 Euro auf 13 Euro. Mein Abschlag erhöht sich damit von 78 Euro auf 185 Euro.
Dummerweise scheint die Preiserhöhung formal korrekt gewesen zu sein – ich bin gespannt, was die Prüfung des Schreibend ergibt, und habe etwas Hoffnung. (Weil wir seit einiger Zeit ein Baby im Haushalt haben, gehen mir manche Sachen einfach durch die Lappen, sodass ich die entsprechende E-Mail übersehen habe. Pech gehabt – dennoch, die Preiserhöhung finde ich unverschämt. )
Nein, bei QCells sieht VENEKO starke Hinweise auf formelle Fehler. Insofern haben Sie gute Chancen sich zu wehren. Ich erstelle noch das Musterschreiben. Meine Empfehlung ist, dass Sie sich gegen die Preiserhöhung von QCells wehren.