Wurde Ihr Bonus verweigert, mit der Behauptung, es lag keine 12-monatige Versorgung vor?

Eine unterjährige Versorgung kann

  1. durch Vertragskündigung von Seiten des Kunden,
  2. durch Vertragskündigung von Seiten des Stromanbieters (z.B. immergrün & Co. im Oktober 2021) oder
  3. aufgrund eines Vertragsbeginns vor dem Start der Strombelieferung

eintreten. Welcher Fall liegt bei Ihnen vor?

Bonus verweigert immergrün

Eine aktuelle Auswertung der AGBs der hier aufgeführten Anbieter finden Sie hier. Es besteht die Möglichkeit, dass die nachfolgenden Inhalte bereits überholt sind, weil sich AGBs ändern können.

Autor: Dr. Matthias Moeschler

Probleme dieser Art können Sie zukünftig vermeiden, wenn Sie bei der Wahl Ihres Stromanbieters die Anbieter mit verbraucher-un-freundlichen AGBs meiden:

Ich selber wechsle jährlich meinen Stromanbieter. Ich wähle nur Unternehmen, die ein geringes Insolvenzrisiko haben (aufgrund Eigentum an Netzinfrastruktur), verbraucherfreundliche AGB-Klauseln haben sowie in Stromanbieter-Tests zu Service-Qualität insgesamt gut abschneiden. Seitdem hatte ich nie wieder ein Problem.

In dieser Liste habe ich Ihnen zusammengestellt, welche Strom- und Gasanbieter ich empfehle

 

 

 

1. Kündigung durch Verbraucher: der Energieversorger teilte einen vorgezogenen Kündigungstermin mit

Können Sie eine fristgerechte Kündigung zu Vertragsbeginn nachweisen?

Der Neukundenbonus wird nach zwölf Monaten Belieferungszeit fällig. Dieser wird auch fällig, wenn zum Ende der 12 Monate der Verbraucher den Versorger wechselt. Dies versuchen einige Versorger zu umgehen, indem sie einen früheren Kündigungstermin bestätigen. Der Bonus wurde dann mit dem Argument verweigert, dass keine 12-monatige Versorgung vorgelegen hat. Wenn Sie jedoch eine fristgerechte Kündigung zum Ablauf des Vertragsendes nachweisen können, haben Sie gute Aussichten auf den zugesicherten Bonus, die Chance auf Schadensersatz ist allerdings gering. Siehe hierzu das Urteil AG Mannheim Az: 12 C 96/14. Wenn Sie jedoch den vorgezogenen Kündigungstermin nicht widersprochen haben, sehen Ihre Chancen deutlich schlechter aus.

Ältere AGBs, wie bei der 365 AG, waren mehrdeutig und intransparent

Das Unternehmen 365 AG (immergrün!Energie; Meisterstrom; IdealEnergie) begründete diesen früheren Kündigungstermin in einem Fall damit, dass der Vertrag laut AGB durch die Annahmeerklärung durch den Versorger zustande kommt und nicht erst mit dem Versorgungsbeginn. Das AG Bad Kreuznach (AZ: 21 C 98/14) hat repräsentativ wie auch andere Gerichte erkannt, dass die AGBs der 365 AG  hinsichtlich Vertragsbeginn widersprüchlich sind:

„Allerdings kommt es für die Bestimmung der Kündigungsfrist primär darauf an, welche Regelungen die klägerischen AGB insoweit enthalten. Eine für die Bestimmung der Vertragsdauer relevante Regelung findet sich unter Nr. 2.(1) der klägerischen AGB: Danach kommt der Vertrag durch die Annahmeerklärung der Klägerin zustande und beginnt mit der Aufnahme der Belieferung Problematisch ist insoweit die widersprüchliche Definition: der Vertrag soll zustandekommen mit der Annahme, er soll aber erst beginnen mit der Belieferung. Unklar ist damit, ob die Vertragslaufzeit mit der Annahmeerklärung der Klägerin beginnt oder eben -wie der Beklagte meint mit der Belieferung; beide Auslegungen sind vertretbar. Die Klausel hinsichtlich der an die Laufzeit geknüpfte Kündigungsfrist ist deshalb unklar, mehrdeutig und intransparent i. S. v. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB und benachteiligt den Beklagten unangemessen; sie ist mithin nach § 306 BGB insgesamt unwirksam, vergl. Palandt, BGB, § 306 Rn. 6).“

Das AG Bad Kreuznach bestätigte in seinem Urteil auf Seite 5 ferner, dass die Laufzeit eines Stromvertrags mit dem Abschluss des Vertrages beginnen darf. Nur müsse die AGB klar und transparent sein.

In der Vergangenheit lagen den Gerichten folgende Formulierung des Anbieters 365 AG (immergrün!Energie; Meisterstrom; IdealEnergie) der AGB Nr. 2 (1) vor:

„(1) Der Vertrag kommt – vorbehaltlich der Regelungen in Abs. 2 – durch die Annahmeerklärung des Energieversorgers zustande und beginnt mit Aufnahme der Belieferung.

Die 365 AG hat den von mir hervorgehobene Passus in entfernt Stand: Oktober 2017). Somit dürfte die Mehrdeutigkeit, wann der Vertrag beginnt, für neuere Verträge entfallen sein. Selbst wenn keine mehrdeutige Formulierung bei Ihnen vorlag, könnte die Regelung, dass der Vertrag mit Annahmeerklärung durch den Verbraucher beginnt, überraschend sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn in der Annahmeerklärung nicht der Vertragsbeginn, sondern nur der Belieferungszeitpunkt erwähnt wird. Urteile zur überarbeiteten AGB sind mir nicht bekannt. Ihre Erfolgsaussichten dürften für diesen Fall aber deutlich geringer sein, weshalb Vorsicht geboten ist.

Details zu diesem Fall können Sie auch auf diesem Forum nachlesen.

Im Februar 2017 bin ich auf eine Ergänzung  der AGB Nr. 2 (1) aufmerksam geworden. Dort steht: „Vertragsbestandteil sind – neben diesen allgemeinen Lieferbedingungen – auch das Antragsformular des Kunden (Auftrag), die Auftragseingangsbestätigung sowie die Vertragsbestätigung des Energieversorgers. Der verbindliche Liefertermin wird dem Kunden in der Vertragsbestätigung mitgeteilt.“

Neue Kunden sollten daher genau darauf achten, ob den genannten Dokumenten Hinweise darauf zu finden sind, dass der Vertragsbeginn vor Belieferungsbeginn liegt. Wenn das der Fall sein sollte, dann würden Verbraucher trotz eines 12-monatigen Vertrags keine 12 Monate lang Strom geliefert bekommen. Das Unternehmen könnte somit argumentieren, dass die Anforderungen an den Bonus nicht erfüllt sind.

Ratschlag zum weiteren Vorgehen

  1. Sie sollten als erstes prüfen, welche Formulierung der AGB Ihnen zu Vertragsbeginn vorlagen. Sind diese mehrdeutig, wie zuvor beschrieben?
  2. Legen Sie Widerspruch ein und begründen Sie Ihre Forderung anhand des obigen Textes. An folgender Vorlage können Sie sich dazu orientieren:

Vertragsnummer: xxx

Kundennummer: xxx

Betreff: Widerspruch gegen Schlussrechnung und Bonusverweigerung

Sehr geehrte Damen und Herren,

Hiermit widerspreche ich der Schlussrechnung vom xx.xx.201x, weil mir Ihr Neukundenbonus nicht angerechnet wurde. Kurze Zusammenfassung Ihrer Argumente

Vor diesem Hintergrund erwarte ich die korrigierte Rechnung und die Überweisung des Guthabens erwarte bis zum xx.xx.201x.

  1. Wenn Ihr Fall mit dem den älteren AGBs der 365 AG vergleichbar ist, dann haben Sie gute Chancen, den Bonus erstreiten zu können. Meine Empfehlung: Bleiben Sie hartnäckig, wenn Ihr Stromanbieter auf dieses Schreiben hin nicht einlenkt und schreiben Sie z.B. auf Reclabox eine Beschwerde! Überlegen Sie sich auch die Schlichtungsstelle einzuschalten, auch wenn die Gefahr einer Feststellungsklage gegen Sie steigt.
  2. Bei den neueren Versionen der AGBs sinken Ihre Erfolgschancen. Dennoch dürfte es überraschend sein, wenn der Vertragsbeginn vor dem Belieferungsbeginn liegt.

2. Kündigung durch den Stromanbieter

In einigen Fällen hat der Versorger versucht den Vertrag vorzeitig zu beenden. Dies hätte zur Folge, dass der Kunde keine 12-monatige Versorgung erhalten hätte und damit den Anspruch auf den Neukundenbonus verlieren würde. In einer vorherigen AGB-Version der 365 AG (immergrün!Energie; Meisterstrom; IdealEnergie) (Ziffer 9(1); Stand: 17.06.2016) stand z.B.: „Der Vertrag ist vollständig erfüllt, wenn der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht wesentlich zuwiderhandelt“. Sofern keine wesentlichen Gründe vorliegen, sind Kündigungen innerhalb der Vertragslaufzeit somit nicht zulässig. Was wesentlich ist, ist Auslegungssache und muss je Einzelfall betrachtet werden. Einmalige geringfügig verspätete oder zu geringe Überweisungen (z.B. aufgrund Sepa-Umstellung) dürften jedoch keine sofortige Sonderkündigung rechtfertigen. Inzwischen hat die 365 AG ihre AGBs überarbeitet (Stand November 2016) und spricht von Zuwiderhandlungen, die eine Versorgungsunterbrechung rechtfertigen. Dabei geht das Unternehmen im Speziellen auf den Zahlungsverzug ein. Wenn der Kunde mehr als 100€ trotz Mahnung in Verzug ist, ohne dies „form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet“ zu haben, ist der Versorger berechtigt, vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen.

Bei den AGBs von z.B. Fuxx Die Sparenergie (Stand 17.06.2016; Vertriebsmarken Fuxx, PlusStrom und Grüner Funke) ist dieser Sachverhalt verständlicher geregelt: „10.4 Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Voraussetzungen nach Ziff. 10.1 („Energiediebstahl“) oder 10.2 (Zahlungsverzug) wiederholt vorliegen und im Fall des Zahlungsverzugs, dem Kunden die Kündigung zwei Wochen vorher angedroht wurde. Die Bestimmungen des § 314 BGB bleiben darüber hinaus unberührt.“ Eine Kündigung aufgrund wiederholten Zahlungsverzugs wird in Ziff. 10.2 weiter eingeschränkt. Der Betrag muss mindestens 100€ betragen und es darf keine begründete Beschwerde vorliegen.

Bei der Wunderwerk AG steht in den AGBs (§1 (5)) ferner, dass der Vertrag „mit sofortiger Wirkung“ vom Stromanbieter gekündigt werden darf, wenn sich während des Vertragsverhältnis herausstellt, wenn bei der Entnahmenstelle z.B. ein Mehrtarifzähler oder eine Photovoltaikanlage vorliegt. Dies könnte somit dazu führen, dass kurz vor dem 12. Belieferungsmonat der Vertrag gekündigt und der Bonus nicht ausgezahlt wird.

Ratschlag zum weiteren Vorgehen: Es liegt noch keine Kündigung durch den Stromanbieter vor

Im Falle eines Zahlungsrückstands sollten Sie – sofern noch nicht geschehen – den fehlenden Betrag unverzüglich überweisen oder bei einer berechtigten Zahlungsverweigerung diese aussagekräftig begründen. Schauen Sie sich auch den genauen Wortlaut der AGB an, die Ihnen zu Vertragsbeginn vorlag. Widersprechen Sie Ihrem Versorger, sofern er unberechtigt droht Sie zu kündigen. Falls dies nichts hilft, kann eine Beschwerde auf Reclabox Ihr Problem lösen. Dort können Sie schildern, dass Ihren vertraglichen Pflichten nicht wesentlich zuwidergehandelt haben, dass diese Vertragsverletzungen z.B. aufgrund unerwarteter, besonderer Umstände eintraten und daher nicht absichtlich waren, und dass Sie in der Zwischenzeit Ihre Vertragsverpflichtungen bereits nachgeholt haben.

Ratschlag zum weiteren Vorgehen: Kündigung wurde durch den Stromanbieter ausgesprochen

Falls der Energieversorger die Kündigung ausgesprochen hat, sollten Sie folgende Maßnahmen ergreifen (sofern noch nicht geschehen), um den Schaden für Sie so gering wie möglich zu halten:

  1. Notieren Sie sich den Zählerstand zum Ende der Versorgung durch den Stromlieferanten. So stellen Sie sicher, welcher Verbrauch über den alten und über den neuen Stromanbieter abzurechnen ist.
  2. Beenden Sie den Dauerauftrag für Ihren alten Stromanbieter
  3. Wählen Sie einen neuen Stromanbieter, um den teuren Grundversorgertarif zu vermeiden.
  4. Widersprechen Sie bei einer unberechtigten Kündigung Ihrem alten Stromanbieter und fordern Sie einen möglicherweise verloren gegangenen Bonus ein. Ihre Erfolgsaussichten hängen maßgeblich mit dem Grund für die ausgesprochene Kündigung ab. Sollte auf die Beschwerde nicht die von Ihnen erhoffte Reaktion Ihres Stromanbieters folgen, empfehle ich eine Beschwerde auf Reclabox, bevor Sie in Erwägung ziehen, die Schlichtungsstelle
    Die Chancen für Schadensersatz (z.B. weil Ihr neuer Stromanbieter teurere Konditionen aufweist) sind jedoch gering. Siehe hierzu das Urteil AG Mannheim (Az: 12 C 96/14).

3. Vertragsbeginn lag vor dem Belieferungstermin

Die 365 AG (immergrün!Energie; Meisterstrom; IdealEnergie) führt in Ihren AGBs aus, dass der Vertrag mit der Annahmeerklärung des Energieversorgers zustande kommt. Wann der Vertrag genau beginnt, sind in den AGBs nicht geregelt. Es wird jedoch erwähnt, dass Kunden über den Vertragsbeginn in  z.B. per E-Mail noch informiert werden kann. (Stand November 2016). Es kann somit sein, dass der Stromanbieter dem Kunden eine E-Mail zusendet, in der der Vertragsbeginn [z.B. 10.10.] vor dem Lieferbeginn [z.B. 20.10.] liegt. Wenn der Kunde zum Ende des ersten Versorgungsjahres fristgerecht kündigen möchte, muss er den Tag des Vertragsbeginns [hier: 10.10.] wählen, wodurch die Belieferung weniger als 12 Monate dauert. Daraus folgt, dass die Voraussetzungen für den Neukundenbonus nicht erfüllt sind. Der Bonus wird nicht gewährt, weil „das Vertragsverhältnis vor Ablauf eines Belieferungsjahres durch den Kunden oder aus vom Kunden zu vertretenden Gründen beendet wurde (…)“ (AGB der 365 AG, Ziffer 2(1); Stand 17.06.2016).

Ob Ihnen dennoch der Bonus zuzusprechen ist, hängt davon ab, welche AGBs zu Vertragsbeginn Ihnen vorlagen. Ältere Formulierungen in den AGBs zum Vertragsbeginn waren mehrdeutig: „Der Vertrag kommt (…) durch die Annahmeerklärung des Energieversorgers zustande und beginnt mit Aufnahme der Belieferung.“ Der von mir hervorgehobene zweite Teil des Satzes ist in der Zwischenzeit entfallen. Bitte prüfen Sie daher, welche Formulierung bei Ihnen vorlagen. Das AG Bad Kreuznach (AZ: 21 C 98/14) hat den Zusatz „und beginnt mit Aufnahme der Belieferung“ als widersprüchlich eingestuft, weshalb die Klausel nach § 307 BGB insgesamt unwirksam ist. Aus diesem Grund sprach das Gericht dem Kunden den Neukundenbonus zu.

Wenn bei Ihnen der widersprüchliche Zusatz nicht vorlag, könnten Sie argumentieren, dass der Vertragsbeginn mit der Annahmeerklärung beginnen soll, als überraschend einzustufen ist. Dieses Argument gewinnt an Bedeutung, sofern der Versorger in der Annahmeerklärung nicht der Vertragsbeginn, sondern nur der Belieferungszeitpunkt mitgeteilt hat. Prüfen Sie daher am besten auch die Annahmeerklärung des Vertrags. Urteile zu diesem Sachverhalt sind mir nicht bekannt. Deshalb fällt es mir schwer, die Erfolgsaussichten für diesen Fall abzuschätzen. Ihre Chancen dürften allerdings bei der überarbeiteten AGB deutlich geringer sein.

Ratschlag zum weiteren Vorgehen

Diese Vorgehensweise habe ich aus Foren und aus persönlichen Erfahrungen von Verbrauchern zusammengetragen und weiterentwickelt.

  1. Prüfen Sie als erstes, ob ein Vertragsbeginn in der Auftragsbestätigung erwähnt wird und ob dieses vom Lieferbeginn abweicht.
  2. Prüfen Sie danach, welche Formulierung der AGB Ihnen zu Vertragsbeginn vorlagen. War die Formulierung, wie zuvor beschrieben, mehrdeutig?
  3. Widersprechen Sie Ihrem Energieversorger und begründen Sie Ihre Forderung wie zuvor beschrieben.
  4. Wenn Ihr Stromanbieter Ihrer Forderung nicht nachkommt, bietet sich eine Beschwerde auf Reclabox an.

Hierzu können Sie sich an folgendem Text orientieren. Prüfen Sie jedoch kritisch, ob die Rahmenbedingungen (die ältere Fassung der AGB von der 365 AG lag Ihnen vor; Sie erhielten keinen Hinweis auf Vertragsbeginn in der Vertragsbestätigung) auch für Sie gelten:

Betreff: Bonusanspruch trotz unterjähriger Stromversorgung

Vertragsnummer: xxxx

Kundennummer: xxxx

Sehr geehrte Damen und Herren,

Wie ich Ihnen bereits schriftlich mitgeteilt habe, steht mir der Bonus zu.

Zu Vertragsbeginn lag mir folgende Formulierung Ihrer AGB vor: „Der Vertrag kommt (…) durch die Annahmeerklärung des Energieversorgers zustande und beginnt mit Aufnahme der Belieferung.“

Ich stütze meine Forderung auf das Urteil vom AG Bad Kreuznach (AZ: 21 C 98/14). Dieses Gericht hat den Zusatz „und beginnt mit Aufnahme der Belieferung“ als widersprüchlich eingestuft, weshalb die Klausel nach § 307 BGB insgesamt unwirksam ist. Ferner ist ein Vertragsbeginn zum Zeitpunkt der Annahmeerklärung für Kunden überraschend, wenn in der Auftragsbestätigung nur der Zeitpunkt der Belieferung und nicht der Zeitpunkt des Vertragsbeginns erwähnt wird. Ich stütze mich hierbei auf die Argumente diese Internetseite.

Ich erwarte die korrigierte Stromabrechnung und die Überweisung meines Guthabens bis zum xx.xx.201x.

Mit freundlichen Grüßen

Meine Forderung: Anerkennung des Bonus und Korrektur der Abrechnung.

  1. Wenn auch eine Beschwerde über Reclabox Ihnen nicht weiterhilft, können Sie einen Antrag an die Schlichtungsstelle stellen.

 

Übergreifende Ratschläge

  1. Auseinandersetzungen mit diesen Stromanbietern sind zeitaufwendig und nervenaufreibend. Ich kann Ihnen nur empfehlen, sich einen verbraucherfreundlichen Stromanbieter zu suchen. Dabei würde ich mich nicht blind auf die Vergleichsportale verlassen, da diese auch Stromanbieter mit derartigen AGB-Einschränkungen auflisten und diese anhand von verzerrten Kundenbewertungen nicht erkennbar sind. Wie Sie einen verbraucherfreundlichen Stromanbieter finden, erfahren Sie hier.
  2. Im Falle von Nachzahlungen sollten Sie sich genau überlegen, ob Sie das Risiko einer Klage oder Mahngebühren eingehen möchten. Wenn Sie dazu bereit sind, dann wäre eine Zahlung des strittigen Betrags unter Vorbehalt nachteilig, weil der Stromanbieter sehr wahrscheinlich den strittigen Betrag nicht freiwillig zurück geben wird. Sie wären somit gezwungen selbst zu klagen, dann allerdings aus einer deutlich schlechteren Position heraus: Sie und nicht mehr Ihr Stromanbieter tragen dann die Beweislast. Wenn Sie bereit sind das Risiko einer Klage oder Mahngebühren einzugehen, sollten Sie demnach den strittigen Bonus vom Nachzahlungsbetrag abzuziehen.

Fragen / Anmerkungen / Erfahrungen

Wenn Sie Anmerkungen und Fragen haben, oder über Ihre eigenen Erfahrungen berichten können, dann freue ich mich über einen Kommentar von Ihnen! Damit tragen Sie dazu bei, dass auch andere betroffene Verbraucher von Ihrem Wissen profitieren.

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4 Kommentare

  1. Hallo,
    meine Strombelieferung durch EVO begann zum 02.04.2022. Vereinbart war eine VertragsBindung bis 31.12.2023.
    Mit der üblichen PreisBindungsKlausel.
    Es wurden Bonifikationen vereinbart, die nach Ablauf von 12 Monaten Belieferung mit der ersten JahresAbrechnung verrechnet werden sollten. Jetzt hat EVO mit Rechtswirksamkeit ab 01.01.2023 die Strompreise einseitig erhöht. Um 15,66 Cent / kWh.
    Wenn ich den Vertrag außerordentlich zum 01.01.2023 kündige, habe ich dann trotzdem einen anteiligen Anspruch auf die Boni ?
    MfG
    Mathias K.F. Boersch

  2. Habe von immergrün eine Preiserhöhung von über 100% bekommen. Daher habe ich den Vertrag nach 9 Monaten gekündigt. Habe ich Anspruch auf Neukundenbonus?

  3. Hallo, habe heute Preiserhöhung ab 1.2.19 erhalten – Vertrag läuft bis zum 31.3.18. Arbeitspreis von 25,87 auf 29,81 und JETZT: Grundpreis von 44,25 EUR/Monat AUF 124,84 EUR/Monat. Die monatliche Pauschale erhöht sich von 260 € auf 422 € = 63 %.
    Der Neukundenbonus von 25% = 715 € wird nach 12 Monate Vertragslaufzeit (31.3.18) ausgezahlt !
    Durch das Sonderkündigungsrecht durch Preiserhöhung (31.1.18) ENTFÄLLT dieser Neukundenbonus !
    Das ist doch Betrug, obwohl ich eine „eingeschränkte Preisgarantie “ vereinbart habe – gestiegene Energiegroßhandelspreise und Netznutzungsentgelte um 63 % sind doch WUCHER !!! Diese entfallen doch unter die „eingeschränkte Preisgarantie “ ?

    1. Das hört sich an als wären Sie auch Kunde von BEV. Wir haben auch die Preiserhöhung bekommen von 25,55cent/kw auf 29,81 und von 18,66 auf 42,21 Grundgebühr. Allerdings haben wir schon einen Sofortbonus erhalten gehabt, ich weiß nur nicht ob man den zurück zahlen muss, wenn man vorzeitig kündigt. Steht in den AGB nicht genau, oder ich sehe es nicht.