Ärger mit immergrün & Co.
Abschlag & Preis erhöht, Vertrag gekündigt …
Mit den Hinweisen auf dieser Seite lösen Sie Ihr Problem.
Jetzt wehren!
Aktuelle Probleme von Strom- & Gaskunden
- außerplanmäßige (unzulässige?) Kündigungen: 20
immergrün (ink. idealenergie, Meisterstrom & almado), Wunderwerk AG, Elektrizitätswerke Düsseldorf, Strogon, Enstroga, Fuxx Sparenergie, Deutsche Energiepool, DeBe, energie für uns, enerSchwitch, Regionale Energiewerke (REW), Energieversorger Rheinland (EVR), Envitra, enQu, KEHAG, Phoenixstrom, LEU, enyway, Voxenergie, Keck Energieservice, Enerco Systems - Kündigungen zum Vertragsende: 4
Hamburg Energie, Montana, RELAXGAS, Schwarzwald Energy - Insolvenzen: 13
Otima Energie AG, Smiling Green Energy, lition, Fulminant Energie, Dreischtrom GmbH, Neckermann Strom, KEHAG, enyway, Stadtwerkke Bad Belzig (Insolvenzantrag), enQu, HBL Nord-Energie, LWD LüchtWelle, Enerco Systems - Bilanzkreiskündigungen (ohne Insolvenz): 11
Berla Energie, Envitra, gas.de / Grünwelt Energie, way2energy, enQu, Stromio, LCG Energy, LWD LüchtWelle, Phoenix Corporate Services, enyway, Enerco Systems - Preiserhöhungen: bis +538%
Wunderwerk AG (Gas: +538 % auf Arbeitspreis), Enstroga (Gas: +261 auf Arbeitspreis), REW (Strom: Grundpreis: 2,68€⇒36,09€/Monat & +67% auf Arbeitspreis), immergrün (Gas/Strom: +219% / +127% auf Arbeitspreis), Grünwelt Energie (+129% Arbeitspreis +30% Grundpreis), Montana (+127% Arbeitspreis) - 9 Abschlagserhöhungen: bis +253%
immergrün (ink. idealenergie, Meisterstrom & almado), Wunderwerk AG, Elektrizitätswerke Düsseldorf, Strogon, Enstroga, Fuxx Sparenergie, Regionale Energiewerke, Energieversorger Rheinland, Voxenergie.
⇒ Fehlt ein Unternehmen? Info bitte an [email protected]. Danke!
Ausgewählte Zeitungsartikel:
- Handelsblatt (31.1. & 16.02.): Schadensersatz gegenüber Stromio
- Stuttgarter Nachrichten (17.12.): Der Markt für Strom & Gas steht Kopf (Bezahlinhalt)
- E&M (3.11.): immergrüns vorgezogene Kündigungen; Staatsanwaltschaft ermittelt
- WiWo (29.10.): Nächste Insolvenz
- Zfk (25.10.): immergrün erhöht Abschlagszahlungen drastisch
- BILD (14.10.): Weitere Strom- und Gasversorger kündigen Verträge (Bezahlinhalt)
- E&M (11.10.): „Außerordentlich“ Geschäftspraktiken am Strommarkt
- WeserKurier (11.10.): Stromanbieter kündigen 700 Bremer Kunden
- energate (8.10.): immergrün & Meisterstrom stoppen Stromlieferungen
Aktuell beschweren sich viele Kunden über ihre Strom- und Gas-Rechnung, weil sehr hohe Kosten aufgeführt werden. Lassen Sie Ihre Rechnung prüfen.
Viele Preiserhöhungen von immergrün sind unzulässig, weil diese intransparent oder überzogen sind, oder weil eine Kalkulationsgrundlage fehlt.
Empfehlungen, Musterschreiben, Schritt-für-Schritt-Anleitungen
- Bitte kontrollieren Sie Ihre Abrechnung genau. Oft sind Zählerstände, falsch, Boni und geleistete Abschläge fehlen und Preiserhöhungen enthalten.
- Ihre Hilfe bei vorgezogenen Kündigungen (⇒A & E)
- Ihre Hilfe bei Schadensersatz (⇒A & E)
- Ihre Hilfe bei Abschlagserhöhungen (⇒B & E)
- Ihre Hilfe bei Preiserhöhungen >30% (⇒Musterschreiben anfordern)
- Ihre Hilfe bei fehlenden Guthaben / Rechnungen
- Ihre Hilfe bei Insolvenz / Bilanzkreiskündigung
- Liste aller 20 Musterschreiben
(Widersprüche, Mahnungen, Kündigungen, Schadensersatzforderung etc.) - Tipp an alle Kunden: Kontrollieren Sie bitte, ob Ihnen der Sofortbonus & die Guthaben ausgezahlt wurden und ob die letzte Rechnung korrekt war (Bonus enthalten? korrekter Zählerstand?)
Ich empfehle diese verbraucherfreundlichen Anbieter:
Besucher meiner Seite berichten mir, dass Sie unsicher sind bei der Wahl des Anbieters – gerade weil sie in der Vergangenheit die falschen Anbieter gewählt haben.
Ich empfehle diese verbraucherfreundlichen Anbieter:
Service: mindestens GUT (3/5 Sternen)
- AGB: sauber, keine versteckten Zusatzkosten
(⇒ immergrün schränkt Boni ein & hat Zusatzkosten) - geringes Insolvenzrisiko: Eigentum an Netzinfrastruktur
(⇒ immergrün hat kein Eigentum an Netzinfrastruktur)
Neueste Ereignisse 29./30.12.
29./30.12.: immergrün, Wunderwerk und Elektrizitätswerke erhöhen die Arbeitspreise drastisch, auf bis zu 79,90 Cent/kWh.
bis 29.12.: Seit Weihnachten wurden wieder weitere Bilanzkreise gekündigt, ein Anbieter kündigt seine Kunden außerplanmäßig zum 31.1.2022. Die Themen werden in der 1. Januar-Woche aufbereitet.
Alle Ereignisse im Zeitverlauf seit dem 7.10.2021 finden Sie hier.
Kündigungen durch Energieversorger
Folgende Anbieter haben – zumindest einem Teil ihrer Kunden – eine Kündigung zugesendet.
Mit Ausnahme von „Energie für uns“ verwendet keiner der Energieversorger das Wort „Kündigung“, sondern, dass die Versorgung eingestellt wird. Oft heißt es auch, dass die Versorgung „vorübergehend“ eingestellt wird. Dies ist irreführend. Auch an einer Begründung fehlt es. „Angesichts von solchen Schreiben ist es auch nicht abwegig von möglichen Insolvenzen zu sprechen“, schlussfolgert der Rechtsexperte Schneidewindt der Verbraucherzentrale NRW (energate-Messenger vom 11.10.2021).
„Energie für uns“ bietet den betroffenen Kunden an, sie bei der Suche nach einem alternativen Energievertrag zu unterstützen.
Grundsätzlich gilt, dass immergrün & Co. am Vertrag festhalten muss.
- Laut immergrüns eigenen AGBs (3 (2)) müssen Vertragsänderungen mindestens 6 Wochen vorab mitgeteilt werden. Somit verstößt immergrün gegen seine eigenen AGBs. Ähnliche Klauseln finden sich bei den anderen Stromanbietern.
- immergrün & Co. darf den Vertrag mit seinen Kunden nur dann beenden, wenn ein Sonderkündigungsrecht vorliegt (z.B. Zahlungsverzug oder Stromdiebstahl) oder wenn der Vertrag nach der Mindestlaufzeit ausläuft.
- Ein weiterer Grund könnte vorliegen, wenn immergrün & Co. (z.B. aufgrund einer Insolvenz o.Ä.) Sie nicht weiter beliefern kann.
Die Deutsche Energiepool hat bereits am 24.9. Kunden gekündigt. Das Unternehmen hingegen spricht von einer Kündigung. Auf seiner Internetseite veröffentlichte das Unternehmen eine entsprechende Erklärung, mit der es eine Sonderkündigung begründet.
Ich empfehle diese verbraucherfreundlichen Anbieter:
Service: mindestens GUT (3/5 Sternen)
- AGB: sauber, keine versteckten Zusatzkosten
(⇒ immergrün schränkt Boni ein & hat Zusatzkosten) - geringes Insolvenzrisiko: Eigentum an Netzinfrastruktur
(⇒ immergrün hat kein Eigentum an Netzinfrastruktur)
Welche und wie viele Kunden sind betroffen?
- Die 202 Rückmeldungen vom 8. bis zum 13.10.2021 auf dieser Seite zeigen, dass Kunden aus ganz Deutschland betroffen sind.
- Der Bremer Energieversorger SWB und der Netzbetreiber Wesernetz (Einzugsgebiet: Bremen und nähere Umgebung) gaben gegenüber dem Weser Kurier an, dass mindestens 700 Kunden betroffen sind. Vergleicht man dies mit den Rückmeldungen betroffener Kunden auf dieser Seite, so muss von einer 4-stelligen oder 5-stelligen Anzahl an betroffenen Kunden in ganz Deutschland ausgegangen werden.
- Hinter der immergrün-Energie GmbH steckt die Rheinische Elektrizitäts- und Gasversorgungsgesellschaft mbH (ehemals 365 AG und almado AG) mit Sitz in Köln.
- Zum Unternehmen gehören auch idealenergie, Meisterstrom und Almado energy
- Der Kundenservice und weitere Prozesse werden von GfM betreut
- Mahnungen werden von EWD-Inkasso bearbeitet
- Rechtliche Auseinandersetzungen führen die SMB Rechtsanwälte
Bei diesen Kündigungen zum Vertragsende haben die Energieanbieter nicht gegen den Vertrag verstoßen. Genauso wie die Kunden, haben die Energieanbieter das Recht, die Verträge zum Ende der Laufzeit zu kündigen. Dies war bisher unüblich. Als Gründe werden die steigenden Energiepreise genannt.
Die Betroffenen Kunden werden nun einen teureren Energievertrag erhalten.
Preiserhöhungen
Die stärksten Preiserhöhungen, die mir vorliegen, stammen von Wunderwerk AG (Gas: +352 % auf Arbeitspreis), Enstroga (Gas: +261 auf Arbeitspreis), REW (Strom: Grundpreis: 2,68€⇒36,09€/Monat & +67% auf Arbeitspreis), immergrün (Gas/Strom: +219% / +127% auf Arbeitspreis)
Haben Sie eine Preiserhöhung, die ich hier mit aufnehmen soll? Dann senden Sie mir gerne eine E-Mail an [email protected]
ach meiner Einschätzung sind die meisten Preiserhöhungen von immergrün & Co. mit hohen Erfolgsaussichten anfechtbar.
Zuletzt wurde immergrün am 18.10.2021 von der Verbraucherzentrale aufgrund von Preiserhöhungen abgemahnt.
Betroffenen Kunden biete ich hier kostenlose Musterschreiben an, die auf diesen Argumenten aufsetzen. Anbieterübergreifend bestätigen mir Verbraucher, dass sie mit meiner Vorlage ihr Geld zurückholen konnten. Rezensionen auf Google sowie gelöste Beschwerden auf de.reclabox.com (siehe z.B. Quellen 1, 2, 3) bestätigen die Wirksamkeit meiner Vorlagen.
Strom- und Gasanbieter sollten eine nachvollziehbare Berechnungsgrundlage auch in Sonderverträgen bereitstellen (hier das Beispiel von LEW, bei der die Preiserhöhung vollständig erklärt wird):
Drastische Abschlagserhöhungen
a) Die versendeten E-Mails
Die Schreiben wurden alle am 22.10. abends bis nachts versendet und ähneln sich z.B. hinsichtlich:
- der Argumente, weshalb eine Abschlagserhöhung gefordert wird (im Interesse der Verbraucher: um Nachzahlungen zu vermeiden),
- dass auf keine Preiserhöhung oder einen nachweislich höheren Verbrauch verwiesen wird,
- dem Aufbau der Schreiben und
- dem optimistischen Ausblick, den die Unternehmen zum Schluss trotz allem ziehen.
b) Wie viele Kunden sind betroffen?
Eine 5-stellige Zahl ist wahrscheinlich. Ich befürchte eine 6-stellige Zahl. Dies begründe ich folgendermaßen:
- Die Kundenanzahl von immergrün schätze ich Mitte 2021 auf ca. 500.000 Kunden (hier fließen Expertenmeinungen, Aussagen eines ehemaligen Mitarbeiters sowie die Präsenz auf den Vergleichsportalen ein).
- Die Umfrage zeigt, dass die Hälfte der betroffenen Kunden sich über die anderen Firmen beschweren: Wunderwerk, Elektrizitätswerke Düsseldorf, Strogon, Enstroga und Fuxx Sparenergie.
- Die 4 Mal so hohen Besucherzahlen auf meiner Internetseite gegenüber der Vorwoche signalisieren mir, dass deutlich mehr Kunden von den Abschlagserhöhungen betroffen sind als von den vorzeitigen Vertragsaufkündigungen, die seit Anfang Oktober versendet wurden.
- Nur am Tag der BEV-Insolvenz (Januar 2019) verzeichnete ich ca. doppelt so viele Besucher als am 23.10.2021. Damals waren ca. 300.000 Kunden von der BEV-Insolvenz betroffen. (Inzwischen ist meine Internetseite über Google jedoch leichter aufzufinden.)
c) Wann und wie stark dürfen Abschläge erhöht werden?
Das EnWG, StromGVV und GasGVV sehen vor, dass Abschläge nur erhöht werden dürfen, wenn
- die Preise erhöht wurden oder
- der Verbrauch im Vergleich zur Vorperiode anstieg (ein Guthaben in der letzten Abrechnung ist dann jedoch anzurechnen).
Die Abschlagserhöhungen müssen zudem proportional erfolgen.
Beispiel zu Preiserhöhung: Wenn die Preise um 10% steigen, dann darf der Abschlag auch nur um 10% erhöht werden.
Beispiel zu Verbrauchserhöhung: Wenn im Jahr 2020 der Verbrauch 1.000 kWh betrug und in der 2021er Abrechnung der Verbrauch auf 1.500 kWh anstieg (+50%), dann darf der Abschlag um 50% erhöht werden. Wenn jedoch ein Guthaben i.H.v. 200 € in der 2021er Abrechnung vorlag bei Stromkosten i.H.v. 400 € (50%), dann darf der Abschlag nicht erhöht werden, da bei diesem Guthaben die Abschläge reduziert werden müssen und die beiden Effekte sich aufheben.
Meine Schlussfolgerung untermauere anhand von AGBs, dem Urteil des LG Düsseldorf (12 O 474/12) und dem StromGVV.
In den AGBs der Anbieter finde ich keinen Hinweis darauf, dass Abschläge abhängig vom aktuellen Marktpreis angepasst werden dürfen. Selbst wenn dies darin stünde, so würden diese Klauseln mit höchster Wahrscheinlichkeit gegen das EnWG und die Strom GVV / Gas GVV verstoßen.
Im Urteil des LG Düsseldorf wurde geurteilt, dass ExtraEnergie bei der Abschlagsberechnung für die künftige Abrechnungsperiode keinen höheren Verbrauch zugrunde legen darf, als er sich aus der Jahresrechnung für die vorausgegangene Abrechnungsperiode ergibt.
Im §13 Strom GVV steht:
d) Liegen berechtigte Gründe für die Abschlagserhöhungen vor?
Bei den vorliegenden Schreiben: m.E. NEIN!
Grundsätzlich haben sich beide Vertragspartner (der Energieanbieter und der Kunde) an den geschlossenen Vertrag zu halten. Nur unter den zuvor genannten Gründen können Abschlagserhöhungen vorgenommen werden. In den Schreiben wird weder eine Preiserhöhung ausgesprochen, noch auf eine frühere Preiserhöhung verwiesen. Es wird auch nicht auf eine Abrechnung verwiesen, aus der ein höherer Verbrauch hervorgeht.
Die Anbieter schreiben, dass aufgrund des Preisanstiegs die Abschläge erhöht werden müssen, um den „benötigten Energieeinkauf sicherzustellen“ (immergrün). Es ist die Aufgabe des Anbieters, die Energie am Markt einzukaufen und vorausschauend zu planen. immergrün & Co. geben an, entsprechende Controlling- und Risikomanagement-Instrumente einzusetzen. Anscheinend haben die kritisierten Unternehmen sich entschieden, die Energie überwiegend am Spot-Markt zu beziehen. Das ist deren unternehmerisches Risiko. Früher, als die Preise am Spot-Markt niedrig waren, sind die Anbieter auch nicht auf den Kunden zugegangen und haben denen eine Abschlagsminderung angeboten.
Betroffene Kunden finden hier Handlungsempfehlungenund hierMusterschreiben, wie Sie die Erhöhung der Abschläge verhindern können.
e) Vertragsbeendigung ohne Sonderkündigung
Bei Vertragsänderungen hat der Kunde ein Sonderkündigungsrecht – nicht der Anbieter selber. In den AGB 3 (2) von immergrün heißt es:
Änderungen der Vertragsbedingungen wird der Energieversorger dem Kunden mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden durch Übersendung in Briefform mitteilen. (…) Im Falle einer Vertragsänderung ist der Kunde berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen oder den Änderungen zu widersprechen.
Anscheinend hält sich immergrün nicht an die eigenen AGBs . Die Abschlagserhöhung wurde ca. 2 Wochen vorab mitgeteilt. Nun erhalten Kunden die Kündigung. Betroffene Kunden können anhand ihrer E-Mail nachweisen, dass immergrün hier nicht richtig gehandelt hat. In meinen Empfehlungen an die Kunden gehe ich hierauf ein.
4 Insolvenzen & 4 Bilanzkreiskündigungen
e) Vertragsbeendigung ohne Sonderkündigung
Die Konsequenzen für Kunden im Falle von Insolvenzen oder Bilanzkreiskündigungen sind sehr ähnlich. Bei Insolvenzen kommt hinzu, dass ein mögliches Guthaben (fast komplett) verloren ist.
Bilanzkreise werden gekündigt, wenn der Energieversorger nicht genügend Sicherheiten hinterlegen kann oder keine Zahlung mehr leistet. Der Anbieter muss nicht zwangsläufig insolvent sein.
Insolvente Stromanbieter & Gasanbieter 2021
Strom- / Gasanbeiter |
Tag der Insolvenz |
Insolvenzverwalter |
Otima Energie AG | 12.10.2021 | Rüdiger Wienberg (hww hermann wienberg wilhelm) |
Smiling Green Energy | 19.10.2021 | Tobias Brinkmann |
Lition | 28.10.2021 | Christoph Schulte-Kaubrügger (White & Case) |
Fulminant Energie | 16.11.2021 | Axel Bierbach (KMBH) |
Dreischtrom GmbH | 08.12.2021 | Firma Danko |
Neckermann Strom AG | 20.12.2021 | Justus von Buchwaldt (Kanzlei BBI) |
1. Insolvenz: Otima Energie AG (12.10.2021)
In England sind bereits Ende September neun Stromanbieter zusammengebrochen. Darunter befindet sich auch die Enstroga UK (Quelle).
Am 12.10.2021 hat der erste deutsche Strom- und Gasanbieter Otima Energie AG die Versorgung eingestellt und Insolvenz angemeldet. Als Gründe werden u.A. die massiv gestiegene Großhandelspreise und der damit einhergehende massive Anstieg an Vorauskasse- und Sicherheitsleistungen gegenüber seinen Marktpartnern genannt.
2. Insolvenz: Smiling Green Energy
Unter der Marke „Natürlich-grün-Strom“ versorgt das Hamburger Unternehmen 1.500 Kunden mit Energie aus regenerativer Erzeugung.
3. Lition (28.10.)
Ca. 20.000 private Kunden und 40 Mitarbeiter sind betroffen. Der Insolvenzverwalter prüft, ob der Geschäftsbetrieb fortgeführt werden kann (Quelle). In diesem Fall haben Kunden kein Sonderkündigungsrecht.
4. Fulminant Energie (16.11.)
Ca. 10.000 Kunden aus Deutschland und Österreich sind betroffen. Das Unternehmen wurde erst 2018 gegründet.
Beim Insolvenzverfahren zu Fulminant Energie wurde für die betroffenen Kunden eine Internetseite eingerichtet. Die betroffenen Kunden werden zeitnah über die Ersatzversorgung mit Energie beliefert.
5. Dreischtrom (8.12.)
6. Neckarmann Strom AG (20.12.)Ca. 13.000 Kunden sind betroffen. Das Unternehmen wurde 2013 gegründet und bot Strom- und Gastarife an.
b) Bilanzkreiskündigungen (ohne Insolvenz)
Zum 3.12.2021 wurde mit gas.de (Grünwelt Energie) dem ersten großen Energieversorger der Bilanzkreis gekündigt. Nach meiner Abschätzung sind 100.000 bis 400.000 Kunden betroffen. Neben Gas.de waren wenige Tausend Kunden der Anbieter Berla Energie, Envitra und way2energy betroffen.
In diesem Abschnitt informiere Sie ich darüber, was Sie zur Insolvenz wissen sollten, um Ihren Schaden zu begrenzen. Dabei thematisiere ich u.A.
- dass Sie weiter mit Strom & Gas versorgt werden,
- ob Sie Abschläge zurückbuchen lassen sollten,
- wie Sie Ihren Neukundenbonus und ausstehende Guthaben einfordern können und
- wie Sie vergangene Preiserhöhungen anfechten können.
Zudem: Das sollten Sie sofort tun
- Stoppen Sie alle Überweisungen und kündigen Sie die Daueraufträge,
- lesen Sie den Zählerstand ab,
- suchen Sie sich einen neuen, verbraucherfreundlichen Anbieter mit einem geringen Insolvenzrisiko.
Auf dieser Seite beschreibe ich ferner,
- was mit Ihrem Guthaben passiert und
- wie Sie sich in die Insolvenztabelle eintragen.
Zusammen machen wir das Beste aus dieser unerfreulichen Situation.
Ihr
Dr. Matthias Moeschler
c i) Das sollten Sie wissen
Ihre weitere Versorgung mit Strom und Gas ist gesichert
Trotz der Insolvenz werden Sie weiterhin mit Strom und Gas beliefert. Wahrscheinlich wird Ihr lokaler Versorger Sie hierzu anschreiben. Ihre unterbrechungsfreie Versorgung mit Strom und Gas ist somit gesetzlich sichergestellt.
Diese Ersatzversorgung ist allerdings deutlich teurer. Daher sollten Sie sich zeitnah einen neuen Versorger suchen. Sie haben die Möglichkeit, bis zu 6 Wochen rückwirkend die Versorgung des Grundversorgers durch Beauftragung eines anderen Versorgers abzulösen. Wie dies geht und wie Sie verhindern, erneut zu einem problematischen oder insolvenzgefährdeten Anbieter zu geraten, erfahren Sie auf den weiter unten aufgeführten Hinweisen.
Ihr Guthaben ist weg
Bei einer Insolvenz gilt eine komplette Ausgabensperre. Daher werden keine Auszahlungen (z.B. aus Guthaben, Boni oder zu viel geleisteten Abschlagszahlungen) mehr an Sie getätigt. Ihr Guthaben können Sie jedoch zu einem späteren Termin in die Insolvenztabelle eintragen lassen, nachdem der Insolvenzverwalter diese eröffnet hat. Da diese noch nicht eröffnet ist, können Sie aktuell hierzu nichts unternehmen.
Zur Orientierung: Bei der Insolvenz von BEV erhielten die Gläubiger nur ca. 3% ihres Guthabens zurück. Es ist somit anzunehmen, dass bei der Insolvenz Ihres Anbieters Ihr Guthaben so gut wie verloren ist.
Zeitverzug bei Abrechnungen
Der Insolvenzverwalter wird sich zunächst einen Überblick verschaffen müssen. Zudem wird ähnlich wie bei der Insolvenz von BEV ein großer Berg an Kündigungsschreiben, Widersprüchen, Abrechnungen etc. abzuarbeiten sein. Daher können die gesetzlichen Fristen für die Erstellung der Abrechnungen nicht eingehalten werden.
Im Falle eines Guthabens wird dieses wahrscheinlich verloren sein (siehe oben). Im Falle einer Nachzahlung beachten Sie bitte, dass unstrittige Nachzahlungen zu leisten sind. Sofern in den letzten 3 Jahren unzulässige Preiserhöhungen vorgenommen wurden oder Abrechnungen fehlerhaft waren, sollten Sie die Hinweise in Abschnitt 2.4 beachten.
c ii) Das sollten Sie sofort tun
1) Finden Sie heraus, ob Ihr insolventer Anbieter oder die Ersatzversorger Sie zukünftig mit Energie beliefert.
Der Insolvenzverwalter entscheidet, ob der insolvente Anbieter die Belieferung fortsetzt oder ob die Ersatzversorgung einspringt. Ein Sonderkündigungsrecht besteht nur dann, wenn der insolvente Anbieter keine Energie mehr liefern kann.
Aufgrund der aktuell stark steigenden Preise halte ich es für wahrscheinlicher, dass der Ersatzversorger einspringt. In diesem Fall werden Sie von Ihrem Ersatzversorger informiert. Auch auf dieser Seite werde ich dies bekannt geben.
2) Widerrufen Sie die Einzugsermächtigung bzw. kündigen Sie den Dauerauftrag bei Ihrer Bank
Wenn der insolvente Anbieter Sie weiterhin mit Energie beliefert, dann müssen Sie die Abschläge an ein neues Konto überweisen, dass der Insolvenzverwalter noch bekannt gibt. Zahlen Sie die Abschläge so lange, bis der Vertrag planmäßig ausläuft. Diesen Vertrag können Sie nur regulär zum Vertragsende kündigen.
Wenn der Ersatzversorger einspringt, dann wird dieser Sie informieren und die neue Bankverbindung mitteilen.
Die Einzugsermächtigung bzw. den Dauerauftrag für den insolventen Anbieter müssen Sie unbedingt kündigen. Andernfalls geht dieses Geld in die Insolvenzmasse ein. Den Dauerauftrag kündigen Sie über die Bank, die Einzugsermächtigung kündigen Sie gegenüber dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter. Nutzen Sie das Musterschreiben ii.
3) Lesen Sie den Zählerstand ab
Und teilen Sie diesen dem Netzbetreiber und ihrem aktuellen Anbieter (Ersatzversorger oder insolventen Anbieter) mit.
Machen Sie vorsichtshalber ein Foto. Es reicht, wenn Sie dem Netzbetreiber den Zählerstand in einer kurzen E-Mail mitteilen.
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich habe den Zählerstand am xx.xx.202x abgelesen. Dieser beträgt x.xxx.
Zähler-Nummer: [finden Sie auf dem Zähler]
Anschrift: [Ihre Anschrift]
Viele Grüße, [Ihr Name]
4) Wenn der Ersatzversorger einspringt:
Kündigen Sie vorsichtshalber den Vertrag mit dem insolventen Lieferanten.
Nutzen Sie das Musterschreiben i.
c iii) Buchen Sie Überweisungen NICHT voreilig zurück!
Sollten Sie Ihre Überweisungen zurückbuchen lassen?
Zahlreiche Verbraucher möchten Ihre Verluste aufgrund der Insolvenz reduzieren und spielen mit dem Gedanken, Abbuchungen von Ihrem Konto zurückbuchen zu lassen. Aufgrund meiner Erfahrungen aus früheren Insolvenzen rate ich hiervon grundsätzlich ab. In den allermeisten Fällen handelt es ich um einen sehr schädlichen Aktionismus, der sich für Sie finanziell und emotional rechen wird. Lediglich unrechtmäßige Abbuchungen würde ich zurückbuchen.
Möchten Sie dennoch die Überweisung zurück buchen?
Dann würde ich Ihnen Folgendes empfehlen:
- Kündigen Sie Ihrem Anbieter die Rückbuchung per E-Mail vorab an.
- Begründen Sie die Rückbuchung (z.B. Guthabenaufrechnung (wenn Sie vorab bereits gemahnt haben) oder zu hohe Abschläge wurden eingezogen, daher werden Sie den letzten anteiligen Monat zurückbuchen).
- Eine Aufrechnung mit dem erwarteten Guthaben bzw. mit dem Neukundenbonus sehe ich als riskant an. Dies könnte nur zulässig sein, wenn Sie bereits im Vorfeld die Guthabenauszahlung angemahnt haben und die gesetzte Frist ereignislos verstrichen ist.
Risiken: Erfahrungen mit BEV (2019)
Bereits bei der Insolvenz von BEV wurde diskutiert, ob Verbraucher nicht das Risiko eingehen und Rückbuchungen dennoch vornehmen sollten. Der Insolvenzverwalter von BEV hat jedoch versucht, die zurück gebuchten Verträge nachträglich einzufordern. Es entstanden Mehrkosten für die betroffenen Kunden.
Risiken in Form von Mahnungen
Letztendlich muss jeder selber entscheiden, ob er das Risiko eingehen möchte. Um eine entsprechende Entscheidung treffen zu können, sollten Sie jedoch wissen, welche Kosten auf Sie zukommen können: Die Rücklastschrift beträgt üblicherweise 10€ oder weniger, Mahnung dürfen i.d.R. nur maximal 2,5€ kosten, Inkasso wird deutlich teurer (bei ein paar Hundert Euro Gegenstandswert vielleicht 70€). Stellen Sie vor diesem Hintergrund sicher, dass Sie nicht in Zahlungsverzug geraten und holen Sie sich vorsichtshalber rechtlichen Rat ein.
c iv) Wechseln Sie zukünftig nur noch zu verbraucherfreundlichen Anbietern mit geringem Insolvenzrisiko
a) Meine Empfehlungen
Diese Anbieter haben ein geringes Insolvenzrisiko, verbraucherfreundliche AGBs & einen guten Kundenservice
Legen Sie bitte zukünftig mehr Wert auf Qualität. So vermeiden Sie sich viel Ärger.
- b) Meine empfohlenen Anbieter haben ein geringes Insolvenzrisiko
Ein geringes Insolvenzrisiko liegt vor, wenn der Anbieter direktes Eigentum an regulierter Netzinfrastruktur (insb. Strom und Gas) hat. Aufgrund der Anreizregulierung (AregV) erhalten die Unternehmen eine garantierte Verzinsung i.H.v. ca. 4% auf das Vermögen der Netzinfrastruktur. Diese Einnahmen können als Puffer für mögliche Verluste aus dem Vertriebsgeschäft dienen. Es ist somit sehr unwahrscheinlich, dass in vielen Jahren die Verluste aus dem Vertriebsgeschäft die Einnahmen aus dem Netzgeschäft übersteigen und das Eigenkapital aufzehren.
- c) Warum sind Stromdiscounter oft riskanter?
Millionen von deutschen Verbrauchern wissen aus eigener Erfahrung, wie riskant die Geschäftsmodelle einiger Stromdiscounter tatsächlich sind: In den Jahren 2011, 2013, 2017 und 2019 haben die Stromdiscounter Teldafax, Flexstrom, Care-Energy und BEV Insolvenz angemeldet.
Kurz zusammengefasst (ausführlich siehe hier):
- Stromdiscounter sichern sich seltener ab und kaufen Strom häufiger kurzfristig ein
- Im ersten Jahr werden aufgrund von Kampfpreisen und Provisionen Verluste eingefahren. Diese müssen kompensiert werden, z.B. durch Preiserhöhung. Wenn sich die Kunden jedoch in den Fällen wehren, kann es passieren, dass das Geschäftsmodell nicht aufgeht.
- Stromdiscounter haben i.d.R. keinen finanziellen Puffer aus Netzeigentum.
c v) Das sollten Sie ab Erhalt der Abrechnung tun
Kontrollieren Sie Ihre Abrechnung & Guthabenauszahlungen
Grundsätzlich muss Ihnen die Abrechnung 6 Wochen nach Vertragsende zugesendet werden. Erfahrungsgemäß werden Sie die Abrechnung bei einer Insolvenz jedoch später erhalten. Eine berechtigte Nachzahlung ist zu leisten. Ein Guthaben wird nicht an Sie ausgezahlt, Sie können es jedoch in die Insolvenzmasse eintragen.
Insbesondere wenn Sie zu einer Nachzahlung aufgefordert werden, ist es wichtig zu prüfen, ob die Abrechnungen der letzten 3 Jahre korrekt waren und ob alle Guthaben- und Bonus-Auszahlungen getätigt wurden. Wenn Sie einen Fehler feststellen, können Sie die Nachzahlung reduzieren.
Bei der Abrechnung werden öfters Fehler gemacht. Schauen Sie daher genau nach. Am häufigsten liegen falsche Zählerstande vor, der Boni wurde nicht berücksichtigt oder nicht alle geleisteten Abschläge erfasst. Die Abrechnung ist relativ leicht zu kontrollieren. Das habe ich im folgenden Bild veranschaulicht. Zudem finden Sie hier Musterschreiben, wenn ein Fehler vorliegt. Weiterführende Details, Musterschreiben und ein Berechnungs-Tool (Excel), mit der Sie die Rechnung kontrollieren können, finden Sie hier und hier.
Wenn Ihnen der Neukundenbonus verweigert wird
Dann sollten Sie sich wehren.
- Wenn Sie mindestens 12 Monate Kunde waren, dürften Ihnen die Boni zustehen. Leider haben einige Anbieter, wie z.B. immergrün, in seinen AGBs einige Einschränkungen zur Gewährung der Boni. Aus meiner Sicht sind diese allesamt unzulässig und mit meiner Hilfe haben viele der betroffenen Verbraucher den Boni doch noch ausgezahlt bekommen. Weiterführende Hinweise finden Sie hier und hier.
- Wenn Sie noch keine 12 Monate Kunde waren, dürften Sie hohe Chancen haben, den Bonus einzufordern, da die Schuld an dem vorzeitigem Belieferungsende nicht bei Ihnen liegt. Damit Sie den Bonus einfordern können, nutzen Sie einfach mein Musterschreiben iii.
Tragen Sie ausstehende Guthaben in die Insolvenztabelle ein
Wie Sie das Guthaben in die Insolvenztabelle eintragen, erfahren Sie an dieser Stelle, wenn es soweit ist.
c vi) Insolvenz: Neuigkeiten
- 12.10.2021: Otima Energie AG hat Insolvenz angemeldet
- 19.10.2021: Smiling Green Energy hat Insolvenz angemeldet
- 28.10.2021: Lition hat Insolvenz angemeldet
Seit September 2021 steigen die Großhandelspreise für Strom und Gas stark an. Dies setzt insbesondere jene Stromanbieter unter Druck, die ihre Energie kurzfristig an den Spotmärkten beschaffen.
Experteneinschätzungen zum Insolvenz-Risiko
„Angesichts von solchen Schreiben ist es auch nicht abwegig von möglichen Insolvenzen zu sprechen.“
Holger Schneidewindt (Rechtsexperte bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen) erwartet für die kommenden Wochen und Monaten, dass weitere Stromanbieter in Probleme geraten und in die Insolvenz rutschen (zitiert im energate-messenger vom 11.10.2021).
„Besonders gefährdet sind kleine Versorger“
Zu dieser Aussage kommen Analysten von Euler Hermes und Allianz Research in einer gemeinsamen Studie. Ferner gehen sie davon aus, dass sich die Energiemärkte erst im zweiten Quartal 2022 beruhigen werden. (Quelle: energate-messenger vom 14.10.2021)
„Auftakt zu weiteren Insolvenzen im Markt“
Insolvenzverwalter Tobias Brinkmann von Smiling Green Energy (Quelle: WirtschaftsWoche)
Wie kam es dazu, dass immergrün einseitig Verträge kündigt?
Die Geschäftsmodelle der Stromdiscounter, wozu auch immergrün und Fuxx Sparenergie gehören, sind oft riskant. Hinzu kommt, dass in den vergangenen Wochen die Strom- und Gaspreise an den Börsen stark gestiegen sind. Holger Schneidewindt (Rechtsexperte bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen) erwartet, dass in den kommenden Wochen und Monaten weitere Stromanbieter in die Knie gehen und in die Insolvenz rutschen (Quellen 1, 2).
Ursache 1: Starker Anstieg der Strom- & Gaspreise an den Börsen
Der Großhandelspreis je Megawattstunden Strom betrug im September bereits teilweise mehr 200 €. Dies war der höchste Wert seit zehn Jahren. In diesem Zeitraum hat immergrün bereits Preiserhöhungen von mehr als 50% versendet. Am 7.10.2021, dem Tag an dem immergrün die Versorgung tausender Kunden aufkündigte, stieg der Wert auf 442,90 Euro (siehe Abbildung, Quelle: entso-e).
Die Preisexplosion ist dramatisch und in Großbritannien sind bereits die ersten Energieversorger pleite gegangen (Quelle).
Ursache 2: Die Geschäftsmodelle von Stromdiscountern sind oft riskant
Millionen von deutschen Verbrauchern wissen aus eigener Erfahrung, wie riskant die Geschäftsmodelle einiger Stromdiscounter tatsächlich sind: In den Jahren 2011, 2013, 2017 und 2019 haben die Stromdiscounter Teldafax, Flexstrom, Care-Energy und BEV Insolvenz angemeldet.
- Stromdiscounter kaufen Strom häufiger kurzfristig ein
Stromanbieter können entweder konservativ den Strom am Terminmarkt einkaufen – oder spekulativ zu oft günstigeren Konditionen am Spotmarkt. Stromdiscounter kaufen häufiger Ihren Strom und Gas kurzfristig über die Börse ein (Quelle). Daher sind diese tendenziell stärker von den aktuellen Preisschwankungen betroffen. Es ist zu vermuten, dass immergrün & Co. sich auch für die spekulative Strategie entschieden.
- Verluste aufgrund von Kampfpreisen und Provisionen müssen kompensiert werden
Die Studie von A.T. Kearney aus dem Jahr 2012 zeigt sehr deutlich, warum die Geschäftsmodelle einiger Stromdiscounter riskant sind: Viele Stromdiscounter realisieren im ersten Vertragsjahr Verluste aufgrund geringer Margen, Provisionen an Vermittler und Boni für Neukunden realisieren. Das Geschäftsmodell der Stromdiscounter könne nur dann langfristig profitabel sein, wenn diese Verluste mit Hilfe von schnellen und drastischen Preiserhöhungen und dem Einbehalten von Neukundenboni kompensiert werden. Laut A.T. Kearney ist dieses Geschäftsmodell riskant und geht zu Lasten der Kundenzufriedenheit. An diesem grundsätzlichen wirtschaftlichen Prinzip hat sich seitdem nichts geändert. In der Literatur ist sogar die Rede, dass der Preiswettbewerb zugenommen hat.
Die Studie von Tobias Hirt mit Daten aus den Jahren 2016 bis 2018 bestätigen die Aussagen von A. T. Kearney.
„Für den Wettbewerb der Energieversorger zeigten die Berechnungen, dass knapp ein Viertel aller dominierenden Tarife (TOP10) defizitär sind und damit dem Versorger keinen wirtschaftlichen Nutzen bringt. Erschreckend ist zudem, dass die dominierenden Tarife für Privatkunden eine Amortisationszeit der Investition der Neukundenakquise durchschnittlich bis zu neun Jahre und bei Gewerbetarifen bis zu 10 Jahre betragen kann.“
- Wenn sich Kunden wehren, wird es teuer
Dieses Geschäftsmodell geht somit nur dann auf, wenn die Verbraucher dem Unternehmen langfristig treu bleiben. Denn erst wenn die Verbraucher mehrere Jahre Kunde bleiben, können die Verluste des ersten Jahres in den Folgejahren ausgeglichen werden. Wenn der Anbieter es jedoch übertreibt, z.B. mit drastischen Preiserhöhungen um steigende Bezugspreise für Strom und Gas auszugleichen, dann geht die Rechnung nicht auf.
Es können sogar noch weitere Kosten entstehen, z.B., wenn der Energieversorger nicht nachgibt und Kunde die Schlichtungsstelle einschaltet. Diese ist für den Energieversorger kostenpflichtig. Gegen die Rheinische Elektrizitäts- und Gasversorgungsgesellschaft mbH (Nachfolgegesellschaft der 365 AG) liefen im Jahre 2013 insgesamt 447 Verfahren der Schlichtungsstelle Energie (9% aller behandelten Fälle).
- Kein finanzieller Puffer aus Netzeigentum
Ein geringes Insolvenzrisiko liegt vor, wenn der Strom- und Gasanbieter ein direktes Eigentum an regulierter Netzinfrastruktur (insb. Strom und Gas) hat. Aufgrund der Anreizregulierung (AregV) erhalten die Unternehmen eine garantierte Verzinsung i.H.v. ca. 4% auf das Vermögen der Netzinfrastruktur. Diese Einnahmen können als Puffer für mögliche Verluste aus dem Vertriebsgeschäft, z.B. aufgrund steigernder Bezugspreise für Strom und Gas, dienen.
Stromdiscounter wie immergrün und FuxxSparenergie haben jedoch häufig kein Eigentum an Netzinfrastruktur. Daher fehlt ihnen der finanzielle Puffer aus dem netzgeschäft. Auch die Stromdiscounter Teldafax, Flexstrom, Care-Energy und BEV, die zuvor insolvent gegangen sind, hatten kein Eigentum an Netzinfrastruktur.
Die 365 AG (Vorgängergesellschaft der Rheinische Elektrizitäts- und Gasversorgungsgesellschaft) hatte Ende 2018 ein Eigenkapital i.H.v. 4,755 Mio. € bei einem Umsatz i.H.v. 311,356 Mio. €.
Hr. Schneidewindt bezeichnet die Kündigung der Stromverträge als „neue Eskalationsstufe“. Im Vorfeld haben sich Kunden über folgende Maßnahmen von immergrün (z.B. auf reclabox) beschwert:
- Versteckte und starke Preiserhöhungen (>20%), die zum Teil laut betroffener Kunden nicht mitgeteilt wurden
- Abrechnungen wurden erst verspätet erstellt und/ oder waren fehlerhaft (z.B. wurde ein zu hoch geschätzter Zählerstand bemängelt)
- Guthaben wurde nicht ausgezahlt
- Zu hohe Abschlagszahlungen
- Bonus wurde verweigert (z.B. wenn Strom nicht ausschließlich privat genutzt wird)
- Versteckte Zusatzkosten (insb. Nichterfüllungsschäden aufgrund Kündigung nach Umzug)
Eine genaue Analyse der kunden-un-freundlichen AGBs, auf dessen Basis immergrün Boni verweigert und versteckte Zusatzkosten begründet, finden Sie hier.
In den letzten Monaten hat immergrün hohe Preiserhöhungen versendet. Einem Kunden wurde die Erhöhung des Arbeitspreises um ganze +86% angekündigt. Ein weiterer betroffener teilte mir mit, dass er am 1.10. eine Preiserhöhung von 25,54 auf 39,70 Cent/kWh erhielt. Begründet wurden die Preiserhöhungen „aufgrund außergewöhnlich stark ansteigender Großhandelspreise an den Energiemärkten“.
Derartige Preiserhöhungen sind meiner festen Überzeugung nach unzulässig, selbst wenn diese transparent mitgeteilt werden (siehe Argumentation).
Zuvor fielen insb. => immergrün => Fuxx Sparenergie und => Wunderwerk AG negativ auf (z.B. aufgrund verweigerter Neukundenboni, versteckten Preiserhöhungen, Nichterfüllungsschäden).
Hinter der immergrün-Energie GmbH steckt die Rheinische Elektrizitäts- und Gasversorgungsgesellschaft mbH (ehemals 365 AG und almado AG) mit Sitz in Köln. Zum Unternehmen gehören auch idealenergie, Meisterstrom und Almado energy.
empfohlene Anbieter:
Lichblick, Maingau, E wie einfach, Goldgas
empfohlene Anbieter
Maingau, eprimo, GoldGas
* In diesen Fällen ist aktuell das Vergleichsportal Verivox am günstigsten. Preise variieren nach Verbrauch und PLZ.
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Weiterführende Fragen & Antworten
Der Anbieter darf nur Kostensteigerungen weitergeben. Dazu verpflichtet er sich in seinen AGBs und ansonsten würde er auch gegen geltendes Recht verstoßen (BGH (VIII ZR 247/17).
Vor der Energiekrise 2021 dürften Preiserhöhungen von > +20% nicht durch steigende Beschaffungskosten zu erklären sein. Seit der Energiekriese (Oktober 2021) können jedoch auch Preissteigerungen bei Strom um +60% und bei Gas um +100% rechtens sein, da die Beschaffungskosten stark gestiegen sind. Jedoch sind Arbeitspreise für Strom > 55 Cent/kWh und für Gas > 15 Cent/kWh nur schwer mit den gestiegenden Beschaffungskostne zu erklären. Dann müsste der Anbieter schon zur falschen Zeit viel zu teuer eingekauft haben. Das ist unwahrscheinlich.
Der Stromanbieter darf seinen anfänglichen Gewinnanteil (mit Ausnahme des Neukundenbonus) nicht erhöhen – die Preise dürfen nur im Rahmen der tatsächlichen Gesamtkostenentwicklung angepasst werden. Andernfalls ist die Preiserhöhung unwirksam. Drastische Preiserhöhungen bei Strom auf 100 Cent/kWh oder bei Gas auf 40 Cent/kWh sind daher höchst wahrscheinlich nicht mit den gestiegenen Beschaffungskosten zu rechtfertigen!
Es ist unwahrscheinlich, dass der Anbieter gerade an den teuersten Börsentagen sich langfristig mit Energie eingedeckt hat. Daher ist davon auszugehen, dass der Anbieter doch seinen Gewinn nachträglich gesteigert hat. Damit verstößt dieser nicht nur gegen geltendes Recht (BGH (VIII ZR 247/17)) sondern auch gegen seine eigenen AGBs, weil er sich selbst verpflichtet, lediglich Kostensteigerungen weiterzugeben!
Der Stromanbieter darf somit den Umfang der Preiserhöhung nicht wahllos festlegen, sondern er muss diese auf eine Berechnungsgrundlage stützen. Damit soll verhindert werden, dass der Stromanbieter seine Gestaltungsmacht zu Lasten der Kunden ausnutzt.
Diese Pflicht wurde durch die Bundesregierung noch mal verschärft, indem die Preiserhöhungen von Bundeskartellamt überprüft werden sollen. Dies stärkt die Verbraucher, da bisher die Strom- und Gasanbieter sich weigerten, ihre Betriebskosten offen zu legen. Dadurch konnten Gerichte nicht prüfen, ob der Stromanbieter vielleicht doch seinen Gewinn nachträglich erhöht hat. Zudem ist unklar, ob der Stromanbieter im Streitfall tatsächlich die Darlegungs- und Beweislast für die Zulässigkeit der Preiserhöhung trägt und die Kosten offenlegen muss. Bei hohen Preiserhöhungen hatten daher die Kunden Schwierigkeiten, Zweifel an der Zulässigkeit der Preiserhöhung zu äußern und die Zahlungen mit Verweis auf die AGBs des Stromanbieters und auf § 307 I BGB zu verweigern.
Das Branchenblatt ZfK (Ausgabe November 2017, Seite 9) berichtet unter Berufung auf Analysen der Consutlingfirma ene’t, dass die Rohmarge der deutschen Stromversorger im Jahr 2018 durchschnittlich um 1,35 Cent/kWh gegenüber 2017 steigt. Die durchschnittliche Rohmarge betrug am 1. Januar 2017 7,67 Cent/kWh und wird am 1. Januar 2018 9,02 Cent/kWh betragen. Aus der Rohmarge kaufen die Versorger den Strom ein und decken ihre Vertriebskosten. Der Rest ist Gewinn.
Was bedeutet diese Studie für den Verbraucher? Verbraucher haben einen Anspruch darauf, dass dass Energieversorger sinkende Kosten zeitnah an ihre Kunden weitergeben (siehe BGH Az. VIII ZR 138/07). Verbraucher können unter Berufung auf gesunkene Kosten auf eine Preissenkung bestehen. Zudem untermauert die Entwicklung der Rohmarge die vorherige Argumentation, dass vor der Energiekrise 2021 Kostensteigerungen von 10% (also z.B. den Anstieg des Arbeitspreises von 30 Cent/kWh auf 33 Cent/kWh) nicht zulässig sind.
Ich empfehle Ihnen daher Ihre Preiserhöhung von uns prüfen zu lassen. Es ist kostenlos.
Grundsätzlich darf der Anbieter nur die Preise erhöhen, wenn seine Kosten gestiegen sind. Sinkende Kosten muss er Ihnen weitergeben (z.B. wurde die EEG-Umlage zum 1.7.2022 abgeschafft; diese Kostenersparnis muss er Ihnen weitergeben). In der Energiekrise sind die Beschaffungskosten stark gestiegen, sodass die Voraussetzungen für Preiserhöhungen gegeben sind. Jedoch bezweifle ich bei drastischen Preiserhöhungen, ob die Kosten tatsächlich in diesem Umfang gestiegen sind.
Darüber hinaus müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:
- In den AGBs muss es eine gültige Preisanpassungsklausel. Dies ist häufig der Fall. Für Sonderverträge liegen keine gesetzlichen Grundlagen vor, wann Preise erhöht werden dürfen. Daher müssen Strom- und Gasanbieter in ihren AGBs Preisanpassungsklauseln aufnehmen. Liegt keine Anpassungsklausel vor, dann ist die Preiserhöhung nicht zulässig. Aber auch wenn eine Anpassungsklausel vorliegt haben Sie gute Erfolgsaussichten: Die Klauseln müssen den Anlass und den Modus der Änderung der Entgelte transparent darstellen, so dass der Verbraucher mögliche Änderungen der Entgelte anhand klarer und verständlicher Kriterien absehen kann. (EuGH Az. C-359/11 und C-400/11; C-92/11).
- Die Preise würden nicht während der Preisgarantie erhoben werden. Dagegen haben z.B. Extraenergie, prioenergie, Hitenergie und EVD in 2022 verstoßen. Nach der erstmaligen Vertragslaufzeit erlischt jedoch die Preisgarantie, sodass der Anbieter danach die Preise erhöhen kann.
- Die Preiserhöhungen müssen rechtzeitig mitgeteilt Viele AGBs sehen vor, dass der Kunde 6 Wochen vorab schriftlich informiert wird – mindestens jedoch 4 Wochen vorab. Der Anbieter trägt die Beweispflicht, dass das Preiserhöhungsschreiben (E-Mail oder Brief) dem Kunden tatsächlich zugestellt wurde. Es reicht nicht aus, die Preiserhöhungsschreiben einfach ins Kundenportal einzustellen. Schließlich wären dann Kunden verpflichtet das Kundenkonto kontinuierlich aufzurufen, um keine Frist zu verpassen.
- Die Preiserhöhungen müssen transparent mitgeteilt Für den Kunden muss ersichtlich sein, dass es sich um eine Preiserhöhung handelt, in welchem Umfang diese ausfällt und weshalb die Preise steigen sollen. Diesem komplexen Thema ist ein separater Themenblock gewidmet.
Gemäß EnWG §41 (5) müssen Versorger Preiserhöhungen auf „transparente und verständliche Weise“ den Verbrauchern mitteilen. Es muss also für den Verbraucher leicht erkennbar sein, in welchem Umfang der Strom- oder Gasanbieter die Preise erhöhen möchte. Das BGH konkretisierte diese Vorgabe und urteilte, dass bei Preiserhöhungen die alten und neue Preise transparent gegenübergestellt werden müssen und dass auch die Veränderungen einzelner Kostenbestandteile (z.B. Netzentgelte, Stromsteuer oder EEG-Umlage) erkennbar sein müssen.
Nur sehr selten erfüllen Preisinformationsschreiben diese Vorgaben: Die Strompreisstudie 2013 der Verbraucherzentrale NRW bestätigt, „dass der Großteil der Energieversorger kaum oder keine Transparenz über den tatsächlichen Inhalt des Preiserhöhungsschreibens gibt“: 9 von 10 Versorgern vermieden es, im Betreff auf einen Anstieg der Preise klar und deutlich hinzuweisen. Bei 41% der Unternehmen wurde nur der neue Preis für den Verbraucher mitgeteilt. Hinweise zum aktuellen Tarif des Kunden oder zu Preisänderungen fehlten. 38% der Unternehmen stellten ferner keine Information zu den Sonderkündigungsmöglichkeiten bereit und bei zwei Anbietern wurde sogar behauptet, es gebe kein Sonderkündigungsrecht für den Verbraucher. Dabei scheinen nicht nur die schwarzen Schafe der Branche die Preiserhöhungen zu verstecken! Die Dreistigkeit, wie Strompreiserhöhungen versteckt werden, unterscheiden sich jedoch zum Teil erheblich. Die Studie von Marktwächter Energie aus 2016 bestätigt, dass nach wie vor Preiserhöhungen versteckt mitgeteilt werden.
Folgende Aspekte sprechen für eine versteckte Preiserhöhung:
Äußere Form des Schreibens: Das Preisinformationsschreiben ist getarnt als Werbeflyer. Verbraucher erhalten sehr viel Werbung, weshalb sie diese – wenn überhaupt – nur mit geringer Aufmerksamkeit lesen.
Betreff der E-Mail: Diese Überschrift ist allgemein gehalten und verschleiert, dass eine konkrete Änderung des Vertragsverhältnis beabsichtigt ist.
Text:
- Der Text ist sehr positiv und allgemein formuliert. Dies vermittelt den Eindruck, dass keine negativen Änderungen dem Kunden mitgeteilt werden sollen. Der Gesamteindruck des Textes verleitet den Kunden, die Anlagen nur kurz zu überfliegen, weil keine für ihn relevanten Informationen zu erwarten sind, auf die er reagieren müsste (Beispiel immergrün (365 AG): „Zusammengefasst haben wir drei gute Nachrichten für Sie“).
- Die Preiserhöhung wird erst am Ende eines langen Schreibens kurz erwähnt:
- Die Preiserhöhung erfolgte ohne Hervorhebung
- Es wird nicht eindeutig von einer Preiserhöhung gesprochen, vielmehr wird die Preiserhöhung umschrieben, was zu Verschleierung der Preiserhöhung beiträgt. Beispiel: „Während Ihr monatlicher Grundpreis ab dem xx.xx.2017 x€ beträgt, lässt sich für 2018 bereits eine Erhöhung des Grundpreises auf dann ungefähr x€ prognostizieren.“ (Grüner Funke 2016)
- Es wird nur der neue Grund- und Arbeitspreis erwähnt, nicht aber die aktuellen Preise. Daher können nur Verbraucher, die Ihren aktuellen Arbeitspreis auswendig wissen, eine Preiserhöhung erkennen. Zudem werden die Veränderungen von einzelnen Kostenbestandteilen (z.B. Netzentgelte, Stromsteuer oder EEG-Umlage), wie vom BGH gefordert (VIII ZR 247/17), nicht erfüllt. Dadurch können Verbraucher nicht erkennen, wie stark und an welcher Stelle der Preis sich erhöht hat und ob ein Anbieterwechsel sich lohnen könnte.
- Teilweise wird von einem Schutz der Preiserhöhung / sehr attraktiven Konditionen – trotz der xx%-igen Preiserhöhung gesprochen, was zu Verwirrung führen kann.
- Die Ankündigung der Grundpreisreiserhöhung erfolgte weit vor Bindungsfrist, das ebenfalls zu einer Verschleierung der Preiserhöhung beitrug (AG Delmenhorst (AZ: 44 C 4120/14 (I)).
- Im Schreiben wird fehlt bzw. wird lediglich (im Kleingedruckten / in der Fußnote) auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen. Die Erläuterungen sind zum Teil missverständlich (Beispiel immergrün (365 AG): „Über die gesetzlichen Rücktrittsrechte hinaus, besteht kein Rücktrittsrecht“. In diesen Beispielen wird der Verbraucher nicht intransparent und nicht verständlich über das Sonderkündigungsrecht informiert.
Gerichte haben in der Vergangenheit unterschiedlich geurteilt ob ein Preiserhöhung verständlich und transparent war. Bei den nachfolgenden Fällen hingegen haben deutsche Gerichte zu Gunsten der Kunden geurteilt. Das BGH urteilte, dass bei Preiserhöhungen die alten und neue Preise transparent gegenübergestellt werden müssen und dass auch die Veränderungen einzelner Kostenbestandteile (z.B. Netzentgelte, Stromsteuer oder EEG-Umlage) erkennbar sein müssen.
Diese Vorgabe ist m.E. bei keinen der nachfolgenden Preismitteilungen erfüllt. Die Preiserhöhungen der Firmen 365 AG (immergrünEnergie), ExtraEnergie, Stromio (Grünwelt Energie), Enervatis und Fuxx Sparenergie (Grüner Funke) werden zunächst beschrieben und anschließend werden die Begründungen der Gerichte angeführt, die Sie auf Ihren Sachverhalt übertragen können.
Preiserhöhung 365 AG / immergrün!Energie 2018
Der Versorger versendete Preiserhöhungen an Verbraucher im Jahr 2018, die in der Verbrauchsabrechnung versteckt mitgeteilt wurden. In einem mir zugesendeten Anschreiben lautete der Betreff der E-Mail „Vertragsende aufgrund Kündigung“. Im E-Mail-Text war kein Hinweis auf die Preiserhöhung. Erst beim genaueren Lesen des Anhangs hätte der Verbraucher die Preiserhöhung finden können: Zunächst wurde das Guthaben der Verbraucher tabellarisch berechnet. Im Kleingedruckten steht dann geschrieben: „Weitere Rechnungsdetails sowie wichtige Preisinformationen zu Ihrem Stromliefervertrag finden Sie auf den folgenden Seiten.“ Erst auf der Folgeseite unter der Überschrift „Erläuterungen zu Ihrer Abrechnung“ steht der Hinweis auf die Erhöhung des Strompreises.
Diese Art der Preiserhöhung schätze ich als unzulässig ein. Weder im Betreff noch im Anschreiben wurden die Verbraucher auf die Preiserhöhung hingewiesen. Erst in Erläuterungen zur Abrechnung werden zukünftige Preissteigerungen ohne Hervorhebungen mitgeteilt. Die Preiserhöhungen werden somit nicht transparent mitgeteilt. Zudem vertrete ich die Auffassung, dass die Preiserhöhung auch geradezu versteckt wurde: Die Ankündigung zukünftiger Preise hat nichts mit den Erläuterungen zur Abrechnung des vergangenen Abrechnungsperiode zu tun. Folglich kann ein Verbraucher nicht damit rechnen, dass er dort Preiserhöhungen mitgeteilt bekommt.
Preiserhöhung 365 AG / immergrün!Energie 2014
Hintergrund zum Preisinformationsschreiben 2014, das mir vorliegt:
- Im Betreff der E-Mail stand „Informationen zu Ihrer Energieversorgung“. Die Preiserhöhung wurde in einer E-Mail mit zwei Anhängen angekündigt. Im E-Mail-Text wird lediglich von „Informationen zu den neuen hoheitlich festgelegten Umlagen und Abgaben“ sowie zur SEPA-Umstellung gesprochen. Durch die Verwendung des Plurals („Umlagen“; „Abgaben“) ist nicht zu erahnen, dass es um eine konkrete Änderung des Vertragsverhältnisses geht. Dieser Eindruck wird aufgrund weiterer allgemeiner Informationen verstärkt. Zum Ende des E-Mail-Textes steht – hervorgehoben – folgende Aussage: „Zusammengefasst haben wir drei gute Nachrichten für Sie“. Insbesondere dieser Zusatz vermittelt den Eindruck, dass keine negativen Änderungen dem Kunden mitgeteilt werden sollen. Der Gesamteindruck dieses E-Mail-Textes verleitet den Kunden, die Anlagen nur kurz zu überfliegen, weil keine für ihn relevanten Informationen zu erwarten sind, auf die er reagieren müsste.
- Der erste Anhang betrifft die SEPA-Umstellung.
- Beim zweiten Anhang auf Seite 1, der sprachlich sehr ähnlich zum E-Mail-Text aufgebaut ist, wird erneut von hoheitlich festgelegten Umlagen gesprochen und mit starker Hervorhebung sticht folgende Aussage hervor: „Drei gute Nachrichten auf einen Blick“. Dem Verbraucher wird durch diese inhaltliche und sprachliche Ähnlichkeit den Eindruck vermittelt, dass im Anhang keine neuen Informationen gegenüber dem E-Mail-Text zu erwarten sind. Erst auf Seite 4 im zweiten Anhang, nach Informationen zur SEPA-Umstellung und Verbrauchsinformationen folgt – ohne Hervorhebung – folgender Text:
- Zunächst wird beschrieben, dass Grundpreise verbrauchsunabhängige, teils hoheitlich regulierte Entgeltbestandteile und Fremdkosten enthalten und dass auf deren Entwicklung die Stromlieferanten nur begrenzt Einfluss haben. Trotzdem erhält der Kunde eine vollumfängliche Garantie auf den Grundpreis ab dem 1. Dezember2014 bis Ende 2016. Danach folgt folgender Satz (wobei die Höhe des Grundpreises variieren kann): „Der monatliche Grundpreis wird in diesem Zeitraum bei 19,95 € fixiert und ist gegen jede Erhöhung abgesichert. Ihnen als Produktkunde im Tarif Wasserkraft 6 sind diese Konditionen automatisch und unwiderruflich garantiert. Damit sind Sie vor jeglichem Grundpreisanstieg vollumfänglich geschützt.“ Insbesondere dieser letzte Satz vermittelt fälschlicherweise erneut den Eindruck, es handele sich hier um eine gute Nachricht für den Verbraucher.
- Selbst auf Seite 4 des zweiten Anhangs wird nicht klar von einer Grundpreiserhöhung gesprochen, denn es wird lediglich von einer Fixierung und nicht von einer Erhöhung gesprochen. Erschwerend kommt hinzu, dass der letzte zitierte Satz einen Schutz vor einem Grundpreisanstieg suggeriert. Nur wenn der Verbraucher die genaue Aufteilung seiner Stromrechnung zwischen Grundpreis und Arbeitspreis kennt, was unwahrscheinlich ist, kann der Kunde erahnen, dass der Grundpreis ansteigt und dass er eben nicht vor einem Preisanstieg geschützt ist.
- Allem Anschein nach widerspricht die Preiserhöhung sogar den eigenen AGBs. Die Preiserhöhung wird auf Seite 4 unterhalb des Säulendiagramms damit begründet, dass alle Änderungen hoheitlich beeinflusster Preisbestandteile in den Arbeitspreis eingepflegt wurden. Vor diesem Hintergrund ergibt sich die Frage, welche Erhöhungen verbrauchsunabhängiger Bestandteile die Erhöhung des Grundpreises begründen – insbesondere wenn man bedenkt, dass nur ein kurzer Zeitraum zwischen Auftragsbestätigung und des Verkündens der Preiserhöhung liegt.
- Die Ankündigung der Grundpreisreiserhöhung erfolgte weit vor Bindungsfrist, das ebenfalls zu einer Verschleierung der Preiserhöhung beitrug. Das Schreiben vom 03.02.2014 erfolgte fast 9 Monate vor der beabsichtigen Preiserhöhung ab dem 01.12.2014.
- Im Schreiben wird zwar auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen, die Erläuterungen sind jedoch missverständlich. Der Text besagt, dass zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Preiserhöhung das Vertragsverhältnis beendet werden darf. Wirksam wird die Grundpreiserhöhung für den Verbraucher allerdings erst deutlich später – zum 01.12.2014. Dass allerdings das Sonderkündigungsrecht vorsieht, sofort auf das Schreiben zu reagieren (also im Februar 2014) und nicht erst Ende des Jahres, wird nicht deutlich. Somit wird der Verbraucher nicht nur über die Preiserhöhung, sondern auch über das Sonderkündigungsrecht intransparent und nicht verständlich informiert.
Gerichtsurteil
Das AG Delmenhorst (AZ: 44 C 4120/14 (I)) argumentiert überraschend deutlich, dass die Strompreiserhöhung der 365 AG sittenwidrig ist. Zum einen ist die Preiserhöhung intransparent, zum anderen erfolgte die Mitteilung weit vor Vertragsende: „Zum anderen ist das Vorgehen der Klägerin nach Auffassung des Gerichts sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB.
Weder aus dem ersten Teil des Anschreibens, noch aus den ersten Seiten des sogenannten Informationsschreibens ergibt sich, dass hier neue, erst nach Ablauf des ersten Jahres eintretende hohe Grundpreise fällig werden sollten. Vielmehr ist von „3 guten Nachrichten“ in den ersten Seiten die Rede. Warum eine Erhöhung eines Grundpreises von 0,00 Euro auf 21,55 Euro monatlich eine gute Nachricht sein soll, ist für das Gericht nicht erkennbar. Die Ankündigung dieses Grundpreises erfolgt auf der 4. Seite im vorletzten Absatz mit der Erklärung, es könne jetzt bereits eine vollumfängliche Garantie auf den Grundpreis ab dem 01.04.2014 bis zum 31.12.2016 gewährt werden.
Es ist nicht davon die Rede, dass damit erstmalig ein Grundpreis geltend gemacht wird. Wenn man hinzu nimmt, dass dieses Schreiben (…) weit vor dem Ende der Bindungsfrist erfolgte, kann man daraus nur ein sittenwidriges Vorgehen seitens des Energielieferanten schließen, der mit solchen, völlig undifferenziert vom Schriftbild her gefassten Schreiben eine Verschleierung seiner angekündigten Preiserhöhung vornehmen will.“
Preiserhöhung Grüner Funke | Fuxx Sparenergie (2017)
Auf der ersten Seite des Schreibens mit dem Betreff „Ihre persönlichen Preisinformationen [Umbruch] Umlagen- und Abgabenentwicklung 2017“ erfährt der Verbraucher lediglich, dass die EEG und die Netzbetreiberkosten steigen. Von einer möglichen Preiserhöhung ist dort nicht die Rede. Unten auf der ersten Seite steht lediglich zum Schluss folgender Hinweis: „Bitte entnehmen Sie Ihre persönlichen Preisinformationen sowie Informationen zu Umlagen und Abgaben der diesem Schreiben beiliegenden Informationsbroschüre ‚Ihre personalisierte Preisentwicklung & Prognose bis 2019‘.“
Dieses zweite Schreiben ähnelt einem Werbeflyer, auf dem eine Frau mit grünen Haaren, die eine Strompreisabsicherung bewirbt. Im rechten oberen Bereich des Schreibens ist ein neuer Grundpreis angegeben. Weil die alten Preise nicht angegeben sind, kann nur ein Kunde, der seinen Grundpreis weiß, die Preiserhöhung erkennen. Das Augenmerk wird aufgrund des grünen Pfeils auf die prognostizierten Grundpreise gelenkt. Auch diese Preiserhöhung sehe ich als unzulässig ein. Die Preiserhöhung wird in einem Schriftstück angekündigt, das einem Werbeflyer ähnelt. Zudem verleitet das Wort „Prognose“ zudem zur Schlussfolgerung, dass die Preiserhöhung nicht bindend wäre. Ferner dürfte die Preiserhöhung unzulässig sein, weil der alte Preis nicht genannt wird und die Bestandteile der Preiserhöhung nach Sachverhalt (z.B. EEG-Umlage; Vertriebskosten) aufgespalten werden.
Preiserhöhung Grüner Funke | Fuxx Sparenergie 2016
Preiserhöhung und Sonderkündigungsrecht getarnt in einem Werbeflyer
Fuxx Sparenergie versende Preiserhöhungen unter der Überschrift „Mehr Grund zum Jubeln in unserem besten Kundenservice aller Zeiten Aktuelle Preisinformation“. Das Schreiben ähnelte einem Werbeflyer mit fußballspielenden Füchsen. Unter der zweiten Überschrift innerhalb des Schreibens „Klare Kante bei Preis und Service“ weist Fuxx Sparenergie zunächst auf seine „Service-Offensive“ und dann darauf hin, dass der Arbeitspreis künftig steigen steigen werde. Die Preiserhöhungen betrugen teilweise über 30%.
Der letzte Absatz des Schreibens trägt die Überschrift „Wir sind für Sie da!“. Unter dieser Überschrift erläutert die Beklagte zunächst ihre Erreichbarkeit per Telefon, dann die Internetseite und im dritten Satz heißt es: „Übrigens haben Sie aufgrund obiger Vertragsanpassungen ein bis zum Wirksamwerden der Anpassung gültiges Sonderkündigungsrecht.“
Gerichtsurteil (Az.: 312 O 514/16)
Die Richter des Landgerichts Hamburg vom16.01.2018 urteilen, dass die Preiserhöhung von Fuxx Sparenergie den Transparenzanforderungen des § 41 IV EnWG nicht genügen (Az.: 312 O 514/16):
„Die Mitteilung der Preiserhöhung erfolgt im Fließtext im dritten Absatz in versteckter Weise unter den Überschriften „Mehr Grund zum Jubeln mit unserem besten Kundenservice aller Zeiten Aktuelle Preisinformationen“ bzw. der Unterüberschrift „Klare Kante bei Preis und Service“. Diese Formulierungen lassen in keiner Weise erkennen, dass eine Preiserhöhung folgt. Vielmehr wird die ungünstige Nachricht der Preiserhöhung mit beschönigenden Formulierungen wie „Grund zum Jubeln“, „besten Kundenservice aller Zeiten“ und „Klare Kante bei Preis und Service“ verschleiert. Auch bei vollständigem Durchlesen des Textes muss der Kunde bei der Formulierung „Bis zum Ablauf ihrer Preisgarantie zum 30.9.2016 sind nun Sie nämlich geschützt vor einer nicht hoheitlich bedingten Anpassung ihres Arbeitspreises auf danach 28,47 Cent, statt wie bisher 21,55 Cent“ genau hinschauen, um nicht zu überlesen, dass ihm hier eine Preiserhöhung mitgeteilt wird. Auch auf das Sonderkündigungsrecht wird nicht in transparenter Weise hingewiesen. Erst im vierten Absatz des Schreibens – und damit nicht mehr in Zusammenhang mit der Preiserhöhungsmitteilung – steht mitten im Fließtext: „Übrigens haben Sie aufgrund obiger Vertragsanpassungen ein bis zum Wirksamwerden der Anpassung gültiges Sonderkündigungsrecht.“ Die Überschrift dieses Absatzes „Wir sind für Sie da!“ Deutet zudem in keiner Weise an, dass ein Sonderkündigungsrecht bzw. ein Rücktrittsrecht besteht.“
Preiserhöhung ExtraEnergie (2014)
Hintergrund zum Preisinformationsschreiben:
- Im Betreff der E-Mail stand „Energiemarktentwicklungen und -preisanpassungen“. Auf mehreren Seiten wurden die Verbraucher zunächst über den Anbieter und dann über die Energiewende und den damit zusammenhängenden Folgen informiert. Im Rahmen des Fließtextes stand u.a. folgender Passus:
- „Unser Anspruch ist es, unsere Kunden stets vor marktbedingten Preiserhöhungen zu schützen. (…) Mit diesem Schreiben möchten wir Sie über die aktuelle Strommarktentwicklungen und Preisanpassungen informieren“
- Nach eineinhalb Seiten wurde der Verbraucher in nur zwei Sätzen und ohne Hervorhebung über die Preiserhöhung informiert.
- Am Ende der E-Mail steht folgender Satz: „Lieber Kunde, wir haben Sie über die aktuellen Gegebenheiten (…) informiert und Ihre monatlichen Belastungen durch unsere getroffenen Maßnahmen stabil gehalten.“
Gerichtsurteil
Die Verbraucherzentrale verklagte den Energieversorger ExtraEnergie vor dem Landgericht Düsseldorf (AZ: 12 O 177/14), bei beabsichtigten Preiserhöhungen diese deutlich hervorzuheben und auf das bestehende Sonderkündigungsrecht hinzuweisen. Die Richter bemängelten, neben der optischen Gestaltung, den irreführenden Inhalt des Schreibens. Der Inhalt erwecke den Eindruck, dass Kunden vor Preiserhöhungen geschützt seien. Das Gericht urteilt, dass diese Preiserhöhung intransparent und damit nicht wirksam ist:
„Es liegt auch ein Verstoß gegen § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG vor, weil mit den versendeten Emails nicht in transparenter und verständlicher Weise über die beabsichtigte Preisänderung und das daraus resultierende Kündigungsrecht (vgl. §41 Abs. 3 Satz 2 EnWG) informiert wird. Die Emails verschleiern zunächst durch ihre allgemein gehaltenen Informationen zu Beginn, dass auch eine konkrete Änderung des Vertragsverhältnisses mitgeteilt werden soll. Bereits die Überschrift ist allgemein gehalten und suggeriert einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Durchschnittskunden, dass – losgelöst vom konkreten Vertragsverhältnis – die aus der Energiemarktentwicklung entstehenden Preisanpassungen dargestellt werden. Entgegen der Auffassung der Beklagten verschafft auch die Betreffzeile „Energiemarktentwicklungen und -preisanpassungen“ keine Klarheit. Insbesondere durch die Verwendung des Plurals für den Begriff „Preisanpassungen“ bleibt unklar, dass es um eine konkrete Änderung im bestehenden Vertragsverhältnis geht. Dieser Eindruck einer generell-abstrakten Darstellung wird noch durch den Zusatz „Energiemarktentwicklungen“ verstärkt. In diesem Zusammenhang stellt es sich bei den Emails vom 26.02.2014 und 29.04.2014 (Anlage K 3 und K 4) auch als irreführend dar, dass direkt zu Beginn des Fließtextes das Ziel formuliert wird, den Kunden vor Preiserhöhungen zu schützen. In der Email vom 28.02.2014 (Anlage K 5) wird irreführend ausgeführt, die Konditionen sollten für den Kunden kontinuierlich verbessert werden. Darüber hinaus entsteht durch den einleitenden Teil bei allen drei Emails der Eindruck, es werde durch die mitgeteilten Informationen ausschließlich eine Serviceleistung erbracht, die – anders als eine Preisanpassung – in keinem Zusammenhang mit eigenen Interessen des Absenders steht. Auch die Art und Weise der Darstellung (Fließtext, ohne Hervorhebung, in der Mitte eines über mehrere Seiten gehenden Textes) führt zur Unklarheit. Letztlich wird der Durchschnittskunde in der Annahme, dass lediglich allgemeine Umstände mitgeteilt werden, bestärkt, indem am Ende der Email mitgeteilt wird, dass die monatliche Belastung des Kunden stabil gehalten worden sei. Sofern die Beklagte meint, durch die Formulierung im Perfekt werde für den Kunden deutlich, dass die Preise – in der Vergangenheit – hätten stabil gehalten werden können, während dies für den Jetztzeitpunkt nicht mehr gelte, kann dieser Auslegung nicht gefolgt werden. Bei dem Passus handelt es sich offensichtlich um eine Zusammenfassung des Inhalts der Email, insbesondere angezeigt durch den Passus „wir haben sie (. . .) informiert“. Der Kunde versteht deshalb auch die Information über den „stabil gehaltenen“ Preis als Information über den status quo.
Aus den obigen Ausführungen ergibt sich zugleich, dass die Beklagte nicht nur intransparent über die Preisänderung informiert, sondern auch über das in diesem Zusammenhang bestehende Kündigungsrecht. Dass überhaupt über das Kündigungsrecht informiert wird – wie die Beklagte einwendet – ändert an der intransparenten Art und Weise der Informationsmitteilung nichts.“ Das Gerichtsurteil des Landgerichts Düsseldorf wurde am 20.10.2016 vom Oberlandesgericht Düsseldorf (AZ: I-20 U 37/16) bestätigt. Der Stromanbieter wurde ferner untersagt, sich auf die in den fraglichen E-Mails angekündigten Preiserhöhungen zu berufen.
Preiserhöhung Stromio (Grünwelt Energie) und Enervatis
Preisinformationsschreiben getarnt als Werbeflyer
Im Jahr 2016 ähnelten einige Preisinformationsschreiben einem Werbeflyer. Die Gefahr ist, dass Kunden derartige Schreiben als Werbung einschätzen und ungelesen in den Papierkorb werfen. Zwar sind Angaben zu Vertragsänderungen auch noch versteckt, allerdings hätte der Kunde diese eher erkennen können.
Beim Stromanbieter Stromio lassen eine auffällig hervorgehobene Übersicht „XXL-Preisgarantie“, ein großes TÜV-Siegel und eine große Testsieger-Plakette das Anschreiben wie ein Werbeflyer wirken.
Beim Stromanbieter Enervatis ging man ähnlich vor: Die Überschrift lautet „UNSER TOP-Angebot: 24 Monate Preisgarantie“. Anstatt dem TÜV-Siegel und der Testsieger-Plakette stehen weitere Botschaften am Ende des Schreibens.
Beim Stromanbieter FUXX die Sparenergie sind es fußballspielende Füchse und ein groß hervorgehobenes Qualitätsversprechen. Alle drei Mitteilungen haben gemeinsam, dass die eigentlich interessante Information für den Verbraucher – Preisinformationen – ohne Hervorhebung beiläufig erwähnt werden. Erschwerend kommt hinzu, wenn diese Mitteilungen oft nur wenige Monate nach dem Vertragsschluss versendet werden (siehe hierzu auch die oben zitierten Ausführungen des AG Delmenhorst (AZ: 44 C 4120/14 (I)).
Es ist äußerst fraglich, ob die zuvor genannten Preisinformationsschreiben dem Transparenzgebot gemäß §41 (5) EnWG entsprechen. Leider kenne ich kein Gericht, das über einen vergleichbaren Sachverhalt geurteilt hat. (Im Fall von Flexstrom wurde nicht über die Intransparenz des Schreibens, sondern über die automatische Vertragsverlängerung geurteilt.) Vor diesem Hintergrund empfehle ich auf die Gerichtsurteile gegenüber 365 AG und ExtraEnergie zu verweisen.
Nach Auffassung der Verbraucherzentrale muss eine Preiserhöhung gegenüber allen Kunden plausibel begründet und der Verbraucher über seine Rücktrittsrechte informiert werden. Wenn dies nicht erfolgte, ist die Preiserhöhung nicht zulässig. Im Falle von Stromio wurden die Rücktrittsrechte in der dritten Fußnote in Kleinschrift erwähnt. Zudem wurde nur der neue Arbeitspreis, nicht aber der aktuell geltende Arbeitspreis erwähnt. Daher konnten nur Verbraucher, die Ihren aktuellen Arbeitspreis auswendig wissen, eine Preiserhöhung erkennen. Das dürfte auch bei den wenigsten Amtsrichtern der Fall sein!
Die Preisgarantie gilt für den versprochenen Zeitraum. Häufig sind dies 12 oder 24 Monate. Danach verlängert sich die Preisgarantie nicht automatisch weiter, auch wenn der Vertrag sich verlängert.
Innerhalb der versprochenen Vertragslaufzeit darf der Anbieter nur dann Preiserhöhungen vornehmen, die nicht durch die Preisgarantie abgedeckt sind.
Bei einer vollen Preisgarantie sind alle Preisbestandteile außer Steuererhöhungen abgedeckt.
Häufig liegen jedoch eingeschränkte Preisgarantien vor, bei denen Umlagen augeschlossen sind. In dem Fall darf der Anbieter aber auch nur diese Kostensteigerungen weitergeben.
In 2022 haben ExtraEnergie, HitEnergie, EVD und Prioenergie die Preise trotz Preisgarantie erhöht. Das war nicht zulässig. Somit können Sie sich dagegen wehren. Nutzen Sie hierzu gerne unsere professionelle Dienstleistung – oder fechten SIe die Preiserhöhung selber mit dem Musterschreiben an.
Abschläge dürfen nur bei einem höheren Verbrauch (gemäß Abrechnung) und bei Preiserhöhungen vorgenommen werden.
Die Abschläge dürfen nur proportional erhöht werden und Verbrauchserhöhungen müssen sich aus einer Abrechnung ergeben. Es ist nicht zulässig, den höheren Verbrauch zu prognostizieren.
In 2022 und 2023 wurden die Abschläge insbesondere aufgrund von Preiserhöhungen angehoben. Um sich gegen die Abschlagserhöhung zu wehren, sollten Sie daher die Preiserhöhung anfechten.
Es ist denkbar, dass die Abschlagserhöhung zulässig ist. Das ist dann der Fall, wenn Sie mehr Energie verbraucht haben oder wenn eine zulässige Preiserhöhung vorliegt.
Der Abschlag ist eine Vorauszahlung der Strom- bzw. Gasrechnung. Die Höhe des Abschlags ist angemessen, wenn die zu leistenden Abschlagszahlungen in etwa den Jahresgesamtkosten entspricht. Sie brauchen somit nicht in Vorleistung zu treten.
Wenn Sie der Auffassung sind, dass der Abschlag zu hoch bemessen ist, dann können Sie versuchen, diesen im Kundenportal anzupassen. Oft ist dies ohne Probleme möglich. Alternativ können Sie auch dem Anbieter folgenden Text schreiben:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie haben den Abschlag zu meinem Vertrag (Vertragskonto-Nr.) von XX € auf YY € erhöht. Ich halte die Abschlagserhöhung für überzogen, denn mein Verbrauch ist nicht gestiegen und die Preiserhöhung fiel deutlich geringer aus. Daher ist es nicht zulässig, dass Sie meinen Abschlag überproportional anheben. Vor diesem Hintergrund fordere ich Sie zum (10.03.2023), den Abschlag zu korrigieren und mir die Kalkulation für die Abschlagserhöhung offen zu legen.
Vollständigkeitshalber möchte ich Sie darauf hinweisen, dass Sie für die Kalkulation des neuen Abschlags keinen prognostizierten Verbrauch ansetzen dürfen. Maßgeblich ist der Verbrauch gemäß letzter Abrechnung. Ich möchte Sie auch darauf hinweisen, dass ich nicht verpflichtet bin, in Vorleistung zu treten und dass Sie nicht vorgenommene Abschlagserhöhungen nicht einfach nachholen können. Sollte sich aus der Abrechnung eine begründete Nachzahlung ergeben, so werde ich diese fristgerecht leisten.
Viele Grüße,
Ihr Name
Ist auch Ihre Preiserhöhungen unzulässig?
Die Legal-Tech-Firma VENEKO sieht formale Fehler bei den Preiserhöhungen von zahlreichen Strom- und Gasanbietern.
Preiserhöhungen sind zulässig, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind:
- rechtzeitig angekündigt (mind. 4 Wochen vorab)
- Preisgarantie ist eingehalten
- transparent mitgeteilt
- Kostensteigerung ist begründet (kein Wucher)
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Über den Autor Dr. Matthias Moeschler
Auch ich war Opfer eines Stromanbieters. Meine Auseinandersetzung ging über Monate und es war sehr belastend.
Ich möchte Ihnen dieses Leid ersparen und ich habe bereits zahlreichen Betroffen geholfen, sich erfolgreich gegen unzulässige Geschäftspraktiken zu wehren.
Guten Abend in die Runde,
konnte schon jemand speziell bei Vattenfall die Belieferung vorziehen,
ohne dass aber sich Grund-und Arbeitspreis verschlechtern?
Gibt es da Möglichkeiten? Würde sonst bis 31.12.2021 in der Grundversorgung hängen. Und die Dame bei immergrün meinte ne das ist zu lang. Soviele Tage bezahlen wir die Mehrkosten nicht. Hab Sie dann noch mal freundlich dran errinnert, dass Sie den Vertrag ja aufgekündigt hätten.
Bin auch bei Vattenfall. Kein Vorzug meines Vertrages ist mit vereinbarten Konditionen möglich. Ich muss einen neuen Vertrag mit sehr schlechten Boni abschließen und dadurch wird mein Vertrag ab dem 1.1.21 ungültig. Das habe ich sein lassen. Für mich ist günstiger in die Grundversorgung zu rutschen. Das ist auch bei Vattenfall. Ich muss lediglich die Grundversorgung nicht vergessen zu kündigen.
Korrektur: ich meinte mein Vertrag ab dem 1.1.22.
Folgende Email habe ich gerade an den Kundenservice versendet:
==========================================
Sehr geehrte Damen und Herren,
da ich bis jetzt von Ihnen weder eine Antwort auf meine Mails noch auf mein Einschreiben bekommen habe, das Kundenportal auch nicht mehr erreichbar ist und Sie meinen bis zum 31.12.2021 24:00 Uhr laufenden Vertrag offenbar widerrechtlich gekündigt haben, werde ich nun die letzte Lastschrift für den Oktober, in dem die Belieferung offenbar beendet wird, zurück buchen lassen.
Selbstverständlich werde ich den entsprechenden Anteil für den Monat Oktober (19/31) überweisen. Bitte teilen Sie mir dazu umgehend Ihre Bankverbindung mit, damit ich diese Überweisung veranlassen kann, Ihre Bankverbindung liegt mir bis jetzt nicht vor!
Sollte ich von Ihnen keine entsprechende Bankverbindung für die anteilige Überweisung erhalten, gehe ich davon aus, dass Sie die Lastschrift für den Monat Oktober mit meinem angesammelten Guthaben und den dazugehörigen Boni nach Vertragsende verrechnen werden.
Mit freundlichen Grüßen
xxx xxx
… und jetzt ist auch das Kundenportal von immergrün nicht mehr erreichbar.
Ich habe jetzt die Oktoberlastschrift zurückbuchen lassen und werde dann, sobald das Geld auf meinem Konto ist, 19/31 direkt überweisen.
Bei mir funktionierts noch
Und ich habe, wie heute morgen schon berichtet, von immergrün nach wie vor keine E-Mail erhalten bezüglich eines Ausgleichs von finanziellen Mehrbelastungen durch eine kurzzeitige Belieferung in der Grundversorgung und des anteiligen Neukundenbonus.
Es sieht so aus, als ob diese E-Mail nicht alle Kunden bekommen haben
Mich würde interessieren, was Du auf dem Portal, wo Du den neuen Vertrag abgeschlossen hast, für Konditionen heute angezeigt bekommst wenn Du mit den gleichen Eckdaten suchst. Ich habe das bei mir auch getan und bekomme exakt die gleichen Zahlen angezeigt wie die, die ich erhalten habe, als ich vor 4 Wochen den neuen Vertrag abgeschlossen habe. Ich habe von meinem neuen Anbieter noch keine Antwort auf das Vorziehen bekommen.
Hallo, „Einstellung der Gaslieferung..zum 20.10“ von Strogon per Mail erhalten. Zum Glück hatte ich schon zum 1.11 zu vattenfall (?!) gewechselt. Vattenfall heute kontaktiert…kein Vorziehen möglich, wäre neuer Vertrag und es wurde mir abgeraten, da jetzige Bedingungen wesentlich schlechter. Jetzt muss ich kontrollieren ob ich den die Bonus_e erhalten habe. Nach Vertragsabschluss will ich mir eigentlich keine Gedanken mehr machen…
Die 10 Tage in der Grundversorgung dürften kaum Zusatzkosten verursachen. immergrün hat sogar mitgeteilt, dass es diese Mehrkosten erstatten würde. Da Strogon und immergrün einen gemeinsamen Kundenservice haben, können Sie dies gerne versuchen. Musterschreiben werde ich auf dieser Seite bald einstellen (voraussichtlich am kommenden Wochenende).
Irgendwie schräg. Wenn immergrün die Nachteile durch eine Belieferung in der Grundversorgung ausgleicht anstatt einfach die eigene Versorgung weiterzuführen dann bedeutet das für mich dass für sie die erste Lösung billiger ist als die zweite. Wie kann man das wirtschaftlich verstehen bzw. erklären? Auch dass Verträge (wie meiner) der preislich fast die Grundversorgung erreicht hat gekündigt wurde macht nur Sinn, wenn selbst das nicht mehr geboten werden konnte. Ob immergrün & Co. noch am Markt sind, wenn nach dem Kündigungstermin (bei mir der 19.10.) sechs Wochen vergangen sind (sie also die Schlussabrechnung erstellt haben müssen) und dann weitere 14 Tage (in denen dann das Guthaben zurücküberwiesen sein sollte)? Wenn offenbar selbst die Grundversorgung nicht angeboten werden kann: woher stammt dann das Geld mit dem die ganzen Boni und Kundenguthaben zurückgezahlt werden? Oder geht es hier bei allen Handlungen der Anbieter gar nicht um Geld, sondern um Zeit? Hmmmmmm…….
Und warum bietet ein anderes Unternehmen, zu dem man nun früher wechseln will, in dem Fall schlechtere Konditionen an – wenn doch die Preise auf dem Markt eher steigen als fallen? Hier kann der Grund doch eigentlich nur sein dass man den Vertrag eigentlich gar nicht mehr möchte und den Kunden „vergraulen“ möchte!? Ich bin gespannt was mein neuer Anbieter schreibt wegen des Vorziehens des Vertragsbeginnes (vom 01.01.2022 auf den 20.10.2021). Die Antwort erwarte ich in den nächsten Tagen.
Wenn Sie sich einen anderen Anbieter suchen, dann sind die höheren Kosten aus der Grundversorgung überschaubar. immergrün bittet dies zu erstatten.
immergrün bietet jedoch nicht an, die wohl höheren Kosten zu erstatten, wenn Ihr zukünftiger Tarif teurer ist als der jetzige bei immergrün.
Das wäre meine Erklärung.
Hat wohl was mit dem Stromeinkauf zutun. Vielleicht hat der Lieferant einfach teurer eingelauft als der Grundversorger? Weiß auch nicht so genau, wie das mit der Börse funktioniert, aber selbst Unternehmen wie Eon haben ja probleme mit den aktuellen Preisen beim Stromeinkauf
Moin zusammen,
ich habe von immergrün noch keine E-Mail erhalten bezüglich eines Ausgleichs von finanziellen Mehrbelastungen durch eine kurzzeitige Belieferung in der Grundversorgung und des anteiligen Neukundenbonus.
Widerruf ist letzte Woche bereits als E-Mail und Einschreiben an immergrün gegangen.
Werden nur einzelne Kunden angeschrieben?
Gruß, Dennis
gemeint ist dieses Schreiben.
Das Schreiben meine ich auch. Habe ich bisher nicht bekommen.
Wurde jemand von Deutsche Energiepool direkt angeschrieben? wenn ja, dann senden Sie mir bitte das Schreiben zu. ich möchte es gerne anonym auf die Internetseite zu den anderen Anschreiben stellen.
Das sollten Sie wissen [Kontakt #25278593]
Von [email protected]
An XXX
Vertragsnummer: XXX
Sehr geehrteXXXX XXX
wir sorgen auch nach der Versorgungseinstellung dafür, dass für Sie keine Nachteile entstehen.
Finanzielle Mehrbelastungen durch eine kurzzeitige Belieferung in der Grundversorgung werden von
uns ausgeglichen, sofern Sie die entsprechenden Belege vorlegen.
Bonuskunden erhalten ihren Neukundenbonus anteilig.
Für etwaige Unannehmlichkeiten entschuldigen wir uns.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr immergrün! Team
Grad neue E-Mail bekommen. Auf meinen Widerspruch noch keine Antwort, dafür diese Mail.
Mein neuer Anbieter würde den Lieferbeginn vorziehen, aber mit deutlich schlechterem Preis. Ursprünglich 1.1.22 Lieferbeginn. Werde dann den Vertrag auch so belassen, und schauen ob immergrün wirklich die Differenz in der Grundversorgung bezahlt plus Boni. Angemahnt habe ich es ja.
wie würdet ihr euch verhalten oder wie wertet ihr diese neue Mail. Also mein Bauchgefühl sagt mir irgendwie, dass am Ende des Jahres dann der Insolvenzantrag kommt. Aber wer weiß das schon
Hey cool, nun zeigen Sie sich doch kulant und zahlen wohl doch den Neukundenbonus aus? Ich kann nur hoffen!
Neue E-Mail heute 21:25 Uhr
Das sollten Sie wissen [Kontakt #25278593]
Von [email protected]
An xxx
Vertragsnummer: xxxxxxxxxxxxxxxxx
Sehr geehrte Frau xxxx,
wir sorgen auch nach der Versorgungseinstellung dafür, dass für Sie keine Nachteile entstehen.
Finanzielle Mehrbelastungen durch eine kurzzeitige Belieferung in der Grundversorgung werden von
uns ausgeglichen, sofern Sie die entsprechenden Belege vorlegen.
Bonuskunden erhalten ihren Neukundenbonus anteilig.
Für etwaige Unannehmlichkeiten entschuldigen wir uns.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr immergrün! Team
___________________________________________________________________
Postanschrift:
immergrün!
Postfach 21 07 69
D-50532 Köln
Tel.: 0221 985 999 85
Firmensitz:
Rheinische Elektrizitäts- und
Gasversorgungsgesellschaft mbH
Im Mediapark 8
50670 Köln
Geschäftsführer:
Volker Engel
Ines Hoerner
Registergericht:
AG Köln HRB 102538
Aufsichtsbehörde:
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Tulpenfeld 4
53113 Bonn
Diese E-Mail enthält vertrauliche und rechtlich geschützte Informationen. Wenn Sie nicht der richtige
Adressat sind und diese E-Mail irrtümlich erhalten haben, informieren Sie bitte sofort den Absender und
vernichten Sie diese E-Mails. Das Kopieren von Inhalten dieser E-Mail, die Weitergabe ohne
Genehmigung ist nicht erlaubt und stellt eine Verletzung der Rechte des Absenders dar.
___________________________________________________________________
12.10.2021 15:33
Mein neuer Anbieter würde Belieferung vorziehen, aber natürlich mit jetzt schlechteren Preisen. Werde dann wohl erst mal warten und die Grundversorgung nehmen bis Jahresende. Es darf aber bezweifelt werden das immergrün da wirklich noch was bezahlt, in Bezug Insolvenz usw.
Wie würdet ihr weiter verfahren?
https://www.deutsche-energiepool.de/
Kündigung von Erdgaslieferverträgen
Sehr geehrte Damen und Herren,
viele unserer Kunden haben in den vergangenen Tagen eine Kündigung ihres Erdgas-Liefervertrages von uns erhalten. Hierzu möchten wir hiermit Stellung nehmen.
Panik: sicher nicht. Aber Vertragskündigungen widersprechen (in der Hoffnung dass „alles gut wird“)? Ich weiß nicht…. Ich denke wir stehen am Beginn einer heftigen Umsortierung am Energiemarkt. Die Devise „retten was zu retten ist“ muss hier mich falsch sein. Ich befürchte zwar dass weitere Anbieter der Otima AG folgen werden – aber niemand weiß wann. Ich tendiere dazu eventuelle Kündigungen zu akzeptieren und zu retten was zu retten ist – solange noch kein Insolvenzverfahren eröffnet ist.
Auch denke ich dass eine Klage gegen die Kündigung wenig hilfreich ist. Was mir eher vorschwebt ist ein Ruf an die Politik: „Es gibt für Unternehmen die Möglichkeit eines Eigentumvorbehalts (für die angebotene Ware). Es muss auch ein Eigentumsvorbehalt für Kunden bestehen. Überzahlte Vorauszahlungen dürfen nicht in die Insolvenzmasse fallen sondern müssen vor der Vereinnahmung in dieselbe zunächst den Kunden zurückerstattet werden, da sie eigentlich noch nicht im Besitz der Gesellschaft waren – sie waren nur in der Verfügungsgewalt der Gesellschaft.“ Das sollten wir anstreben. Und bei dem Erdrutsch der (denke ich) vor uns liegt sollte man ernsthaft darüber nachdenken.
mich = nicht (danke liebe Rechtschreibkorrektur)
Hallo, danke.
Wie ist die Fuxx Sparenerige GmbH per Fax zu erreichen?
FAX (030267 11941410)
Ist die Nummer 2021 nocht gültig?
Woher stammt die komische Nummer?
MfG
cl
Vielen Dank für den Hinweis! Ich kann nicht ausschließen, dass die Nummer nicht mehr funktioniert. Bei immergrün & Co. sind die Fax-Nrn. auch nicht zu finden. ich habe im Internet auch diese Nummer gefunden: 040 65849099. Vor diesem Hintergrund vermerke ich jetzt, dass die Nr. falsch sein könnte.
Hallo,
ich habe tatsächlich auch so eine Mitteilung erhalten…
****
heute kommen wir mit einer unerfreulichen Nachricht auf Sie zu. Wir halten es für wichtig, dies gleich voranzustellen, damit Sie rechtzeitig über Ihre weiteren Möglichkeiten informiert sind.
Wir möchten Sie hiermit informieren, dass wir mit Wirkung zum 19.10.2021, 24.00 Uhr, in Ihrem Gebiet die Versorgung mit Gas einstellen werden. Dies bedeutet im Ergebnis, dass wir Sie auch nicht mehr in dem von Ihnen gewählten Tarif Gas 24 IG versorgen können.
Sie haben nun die Möglichkeit, vor Ablauf des oben genannten Datums zu einem anderen Versorger zu wechseln. Wir empfehlen hier eine Auswahl über die bekannten Preisvergleichsportale zu treffen. Der neue Versorger wird sich dann mit Ihrem Wechselwunsch zum nächstmöglichen Zeitpunkt an uns wenden. In dieser Situation werden wir natürlich kurzfristig Ihrem Wechsel entsprechen können.
Sofern Sie sich nicht entscheiden, zu einem anderen Versorger zu wechseln und uns hierüber zu informieren, werden Sie mit Ablauf der Versorgung durch uns von dem örtlichen Grundversorger unterbrechungsfrei mit Gas versorgt. Sie erhalten dann Nachricht von diesem.
Die Regeln des Energiemarktes sehen vor, dass Sie jederzeit kurzfristig dann zu einem anderen Versorger wechseln können, da es sich dann um einen Wechsel aus der Grundversorgung handelt.
Selbstverständlich erhalten Sie nach Ihrem Wechsel von uns eine Schlussabrechnung. Sofern möglich möchten wir Sie bitten, zum 19. Oktober 2021 eine Ablesung Ihres Gaszählers vorzunehmen, um eine reibungslose Abrechnung zu ermöglichen. Teilen Sie Ihren Zählerstand bitte Ihrem Netzbetreiber TWS Netz GmbH und uns formlos per Mail an [email protected] per Telefon unter 0221 985 999 85 oder über den Kundenbereich auf unserer Internetseite https://kundenportal.immergruen-energie.de mit.
Wir bedauern es sehr, dass wir keine positiveren Nachrichten für Sie haben und sind gleich falls aber sehr zuversichtlich, dass Sie in diesen Tagen schnell einen neuen, unter Umständen noch günstigeren Versorger finden können.
****
Komme aus dem Bundesland BW, und würde gerne Immergrün auf Schadenersatz verklagen. Gibt es eine Sammelklage?
Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich?
Grüsse
Verifox (check24) hat in den angebotenen Tarifen sehr hohe Abschlagszahlungen, die mit dem realen verbrauch nichts mehr zu tun haben. Ich bekomme einen Sofortbonus und/oder einen Neukundenbonus, muss aber durch hohe Abschläge in Vorleistung gehen. Das rechnet sich nicht. Sucht euch lieber einen Anbieter mit Zahlung auf Rechnung bei dem der Bonus bereits im Abschlag berücksichtigt wird.
Ich teile diese Meinung. Ich bevorzuge den „Sofortbonus“, der oft nach 60 Tagen ausgezahlt wird, gegenüber den „normalen“ Bonus, der zu Jahresende verrechnet wird.
Es gibt einen Bonus, der direkt auf den Abschlag bezogen wird. So gehen Sie nicht in Vorleistung. Dieser wird aber selten angeboten.
Die Webseite von immergrün (bzw. der Kundenbereich) hat auch Mängel die auf nicht erfolgte professionelle Wartung schließen lassen: So ist seit Tagen angeblich die Service-Hotline nicht aus dem O2 und dem Vodafone-Netz erreichbar (keine Ahnung ob das stimmt). Gravierend finde ich aber dass im oberen Teil meiner Kundenseite steht dass der Vertrag zum 19.10. gekündigt ist und etwas weiter unten steht dass der nächste Zahlbetrag am 1.11.2021 fällig ist. Ich würde daher jedem der die Kündigung akzeptiert hat dringend raten das Sepamandat zu deaktivieren. Wer Einspruch eingelegt hat sollte das aber nicht tun, weil es auch eine Form von inkonsistentem Handeln ist. Natürlich besteht die Gefahr dass die dann eingezogenen Beträge ebenfalls weg sind. Was man auch tut: es kann negative Auswirkungen haben…
Wo kann man das SEPA Mandat auf der Kundenseite deaktivieren? Ich warte auch gerade ab, ob mein neuer Versorger den Lieferbeginn vorzieht. Bin mal gespannt, wie dann die Endabrechnung ausschaut. Bei der Hotline, ja ich habe wen erreicht, sagte man mir, der Neukundenbonus werde auf jeden Fall verrechnet. Na wer es glaubt. Ansonsten hatte ich einen guten Abschlag, sodass ich kein allzu großes Guthaben erwarte. Werde aber definitiv die Mehrkosten beim Grund und Arbeitspreis bis zum regulären Ende der Versorgung 31.12.2021 bei immergrün anmahnen. Versuch ist es wert. Ein Anruf beim Insolvenzgericht Köln meinerseits ergab, dass jedenfalls noch kein Insolvenzantrag von immergrün vorliegt.
Das Sepa-Mandat deaktivierst Du bei deiner Bank. Der liegt das nämlich vor und deswegen daf sie Zahlungsanforderungen beantworten.
Insolvenzen werden auf dieser Seite gemeldet. Die Insolvenz von Otima Energie AG habe ich dort aber noch nicht finden können. Keine Ahnung, wie lange es dauert, bis die Meldungen dort eingestellt werden.
Ich bin seit dem 01.01.21 immergrün! Stromkunde, natürlich zu unschlagbaren Konditionen. 23,xx ct/Arbeitspreis, 14,xx €/Grundgebühr. Dazu nochmal 25% Neukundenbonus, was einen kw/h Preis von unter 18 Cent ergibt.
Wie soll ich mich verhalten?
Bin selbst noch NICHT von einer Kündigung betroffen, mache mir aber doch etwas Sorgen zum einen um den Neukundenbonus, zum anderen um meine zu hoch geleistete Vorauszahlung.
Kündigen? Abwarten, bis immergrün! kündigt? Auf der Website ist auch nix zu lesen.
Sollte von immergrün! rund 600 Euro zurückbekommen….
Der Text ist inzwischen schon recht lang geworden. Daher gebe ich Ihnen gleich mal den Link zu meinen Handlungsempfehlungen an.
Ob Sie betroffen sind, finden Sie im Kundenportal heraus, indem Sie nach dem Vertragsende schauen.
Wenn Sie betroffen sind, dann würde ich zeitnah widerrufen. Hierzu habe ich Musterschreiben bereitgestellt. Das Guthaben können Sie erst mit der Abrechnung einfordern.
Wenn Sie noch nicht betroffen sind, dann würde ich selber nicht kündigen. Denn so verlieren Sie sehr wahrscheinlich den Neukundenbonus.
Anders kann gar nicht möglich sein. Ich habe heute um 8 Uhr beim Grundversorger angerufen und die Kündigung lag bereits vor.
Auch mein Vertrag wurde von Immergrün am 07.10.21 zum
19.10.21 gekündigt.
Das Versorgungsgebiet ist Ratingen(Kreis Mettmann)
Meine Gedanken dazu:
1) Soll man der Kündigung durch immergrün & Co. widersprechen?
Das kommt auf die Sachlage an…
Wenn man recht niedrige Abschläge zahlt und auf keinen Fall eine Überzahlung vorliegt würde ich sagen JA. immergrün & Co. können nicht so einfach kündigen und sind an ihren Vertrag rechtlich gebunden.
Wenn man recht hohe Abschläge gezahlt hat und schon ein Guthaben bei immergrün & Co. besteht das mit jedem Monat wächst würde ich nicht widersprechen. Hier sollte man sich schnellstmöglich um einen neuen Anbieter bemühen, damit eine Weiterversorgung stattfinden kann ohne dazwischengeschaltete Grundversorgung.
Es besteht in jedem Fall die Gefahr dass man eventuelle Guthaben bei immergrün & Co. nicht wiedersieht. Wie hoch diese Gefahr ist kann ich nicht abschätzen.
2) Soll man seiner letzten Lastschrift widersprechen?
Rechtlich existiert der Vertrag ja noch. Selbst wenn er (ohne dass das zum Zeitpunkt des Lastschrifteinzuges schon feststand) nur bis zum 19. oder 20. läuft: Ich bin mir nicht sicher ob man so einfach widersprechen darf oder ob man einer Rückerstattung überzahlter Beträge entgegensehen muss (Schadensminderungspflicht). Klar: das stößt auch mir übel auf. Aber ein Rechtsstaat bedeutet ja nicht dass alles gerecht zugeht. Es bedeutet nur dass alles rechtlich geregelt ist. Es kann sogar sein dass im Falle eines Widerspruches seitens immergrün & Co. Rechtsmittel verwendet werden. Selbst bei einer nachträglichen Teilzahlung kann das passieren. Dass man schlussendlich bei einem Rechtsstreit vermutlich gewinnen würde denke ich schon. Aber das eigene Nervenkostüm würde kräftig strapaziert werden.
3) Auf jeden Fall sollte man, wenn man das Vertragsende akzeptiert, das Sepamandat sofort stoppen.
Zu 2) könnte man auch den Anwalt seines Vertrauens fragen. Aber lohnt sich das bei den Beträgen um die es hier geht? Das muss jeder selbst entscheiden.
Aus eigener Erfahrung weiß ich, dass sobald ein Insolvenzantrag gestellt ist, kriegt man als Kunde kein Geld mehr zurück. Das Guthaben wird unter institutionellen Geldgeber aufgeteilt. Und das kann jede Zeit passieren. Auch eine Lastschriftrückbuchung wird gestoppt, weil alle Konten gesperrt werden.
Das ist korrekt. Allerdings ist noch kein Insolvenzantrag gestellt. Es sprengt meine Vorstellungskraft dass jemand, der eine GmbH oder eine AG mit mehreren Millionen Euro Umsatz leitet zuerst (rechtswidrig) die Lieferverträge der Kunden aufkündigt und mit einer Verzögerung Insolvenz beantragt. Wo liegt da der Sinn? Dann könnte er doch gleich Insolvenz beantragen! Ich gehe daher zunächst davon aus dass eine Insolvenz nicht die angestrebte Lösung ist.
Ihr Guthaben ginge dann in die Insolvenzmasse ein. Bei BEV (Insolvenz 2019) wurden meiner Erinnerung nur 3% des Guthaben zurückgezahlt.
Bei der Teldafax Insolvenz habe ich nichts zurück bekommen. Alles wurde unter Banken aufgeteilt.
Anruf bei meinem Grundversorger Schleswig-Holstein Netz AG: Auch hier liegt die Kündigung durch immergrün zum 19.10.2021 bereits vor. Wir würden also ab 20.10.2021 beim Grundversorger sein. Da ich zum 01.01.2022 zu einem neuen Anbieter wechsel, wurde mir jetzt noch mitgeteilt, dass ich bei diesem nachfragen kann, ob er den Termin zum 20.10.2021 vorzieht. Ich bin mir hierbei noch nicht ganz sicher, ob man das machen sollte….
Wahrscheinlich werde ich auch, wie hier schon berichtet, für Oktober nur noch die 19 Tage bezahlen….
Oh man……
Nachtrag:
Den Widerruf habe ich Freitag per E-Mail geschickt und heute ist das Einschreiben dort eingegangen….
Vielen Dank für Ihren Kommentar!
Ich habe die Vermutung, dass immergrün & Co. den Grundversorger die Vertragsauflösung schon vor dem Wochenende zugesendet haben.
==> Wer kann meine Meinung bestätigen bzw. widerlegen?
Ich finde es Lustig dass alle eine Kündigung von Immergrün vorliegt bei den Grundversorgung und bei mir nicht. Egal wen ich anrufe kommt es das selbe raus. Ab den 20.10 kein Strom da immergrün mich gekündigt hat aber keine Kündigung bei den anderen vorliegt. Ich bin morgen beim Anwalt. Ich hab vier Kinder da kann man doch nicht einfach Strom abstellen und die Deppen machen nichts ????
Liebe Melanie,
ich möchte Sie beruhigen. Es handelt sich womöglich um ein abrechnungstechnisches Problem. Ohne Strom werden Sie ganz sicher nicht da stehen. Denn dazu müssten Ihnen der Strom abgeklemmt werden. So schnell geht es nicht – selbst wenn Sie in Zahlungsrückstand wären.
Der Grund wird wahrscheinlich darin liegen, dass der Grundversorger die Mitteilung von immergrün noch nicht erhalten oder noch nicht bearbeitet hat.
Viele Grüße, Matthias Moeschler
Anruf bei meinem Grundversorger EnBW: Auch hier liegt die Kündigung durch immergruen zum 19.10.2021 bereits vor 🙁
Ich werde auf alle Fälle die Lastschrift für den Oktober zurückbuchen lassen und dann – wie hier geraten – davon 19/31 überweisen (wieder 38€ „gerettet“).
Ich bin noch am überlegen, ob ich von meiner Überweisung dann noch den 30€-Bonus abziehen werde, der mir 6 Wochen nach Lieferungsbeginn schriftlich zugesagt, aber nie überwiesen wurde.
Ich kann die Service-Hotline von Fuxx Sparenergie (04065849090) nicht mehr erreichen, obwohl Hr. Moeschler durchkommt. Kann es sein, dass Fuxx Sparenergie die Telefon-Nrn. der Kunden gesperrt haben?
Im Internet von immergrün (0221 / 985 99 985), Fuxx Sparenergie (040 65 84 90 90), Wunderwerk AG (0211 95 434 434) und Strogon (0228 – 929 535 55) steht: „Leider sind wir aus den Netzen von o2 und Vodafone aufgrund einer Störung nicht erreichbar“
Ich habe O2 und erreiche alle Anbieter.
==> Liebe Kunden, welches Netz haben Sie und erreichen Sie Ihren Anbieter?
Über einen kurzen Kommentar würde ich mich sehr freuen! Vielen Dank!
Aus dem Telekomnetz habe ich gerade immergrün erreicht. Man wird mir in den nächsten Tagen mein Sofortbonus angeblich auszahlen. Die Dame am Telefon meine, dass die Rechtsabteilung die Kündigung für rechtswirksam erklärt habe und daher muss sie rechtswirksam sein. Mit den AGBs nich oder her. Komische Argumentation. Ein Schreiben dazu soll ich auch irgendwann bekommen.
Super, vielen Dank für Ihren wertvollen Kommentar.
Ich möchte Sie gerne um einen Gefallen bitten: Könnten Sie mir das Schreiben zusenden? Ich würde es dann gerne (anonym!) online stellen. Auf diese Weise könnten wir vielen Betroffenen helfen.
Besten Dank!
Gerne. Wenn ich es tatsächlich bekomme.
Hier habe ich wenig Hoffnung.
Ich warte noch eine Woche und dann suche ich mir einen Anwalt.
Liebe Natalie,
wenn Sie möchten, kann ich Ihnen gerne auch mein kostenloses Musterschreiben bereitstellen, mit denen Sie den Bonus einfordern können. Details finden Sie hier.
Ferner habe ich weitere Musterschreiben zu „Rechnung / Guthaben fehlt“, „Rechnung ist falsch“ etc.
In Hamburg hat immergrün dem Grundvorsorger auch bereits die Kündigung vorgelegt. Wann das war, könnte oder dürfte man mir nicht sagen. Ab dem 20.10 falle ich sozusagen in die Grundversorgung.