Ärger mit immergrün & Co.
Abschlag & Preis erhöht, Vertrag gekündigt …
Mit den Hinweisen auf dieser Seite lösen Sie Ihr Problem.
Jetzt wehren!
Aktuelle Probleme von Strom- & Gaskunden
- außerplanmäßige (unzulässige?) Kündigungen: 20
immergrün (ink. idealenergie, Meisterstrom & almado), Wunderwerk AG, Elektrizitätswerke Düsseldorf, Strogon, Enstroga, Fuxx Sparenergie, Deutsche Energiepool, DeBe, energie für uns, enerSchwitch, Regionale Energiewerke (REW), Energieversorger Rheinland (EVR), Envitra, enQu, KEHAG, Phoenixstrom, LEU, enyway, Voxenergie, Keck Energieservice, Enerco Systems - Kündigungen zum Vertragsende: 4
Hamburg Energie, Montana, RELAXGAS, Schwarzwald Energy - Insolvenzen: 13
Otima Energie AG, Smiling Green Energy, lition, Fulminant Energie, Dreischtrom GmbH, Neckermann Strom, KEHAG, enyway, Stadtwerkke Bad Belzig (Insolvenzantrag), enQu, HBL Nord-Energie, LWD LüchtWelle, Enerco Systems - Bilanzkreiskündigungen (ohne Insolvenz): 11
Berla Energie, Envitra, gas.de / Grünwelt Energie, way2energy, enQu, Stromio, LCG Energy, LWD LüchtWelle, Phoenix Corporate Services, enyway, Enerco Systems - Preiserhöhungen: bis +538%
Wunderwerk AG (Gas: +538 % auf Arbeitspreis), Enstroga (Gas: +261 auf Arbeitspreis), REW (Strom: Grundpreis: 2,68€⇒36,09€/Monat & +67% auf Arbeitspreis), immergrün (Gas/Strom: +219% / +127% auf Arbeitspreis), Grünwelt Energie (+129% Arbeitspreis +30% Grundpreis), Montana (+127% Arbeitspreis) - 9 Abschlagserhöhungen: bis +253%
immergrün (ink. idealenergie, Meisterstrom & almado), Wunderwerk AG, Elektrizitätswerke Düsseldorf, Strogon, Enstroga, Fuxx Sparenergie, Regionale Energiewerke, Energieversorger Rheinland, Voxenergie.
⇒ Fehlt ein Unternehmen? Info bitte an [email protected]. Danke!
Ausgewählte Zeitungsartikel:
- Handelsblatt (31.1. & 16.02.): Schadensersatz gegenüber Stromio
- Stuttgarter Nachrichten (17.12.): Der Markt für Strom & Gas steht Kopf (Bezahlinhalt)
- E&M (3.11.): immergrüns vorgezogene Kündigungen; Staatsanwaltschaft ermittelt
- WiWo (29.10.): Nächste Insolvenz
- Zfk (25.10.): immergrün erhöht Abschlagszahlungen drastisch
- BILD (14.10.): Weitere Strom- und Gasversorger kündigen Verträge (Bezahlinhalt)
- E&M (11.10.): „Außerordentlich“ Geschäftspraktiken am Strommarkt
- WeserKurier (11.10.): Stromanbieter kündigen 700 Bremer Kunden
- energate (8.10.): immergrün & Meisterstrom stoppen Stromlieferungen
Aktuell beschweren sich viele Kunden über ihre Strom- und Gas-Rechnung, weil sehr hohe Kosten aufgeführt werden. Lassen Sie Ihre Rechnung prüfen.
Viele Preiserhöhungen von immergrün sind unzulässig, weil diese intransparent oder überzogen sind, oder weil eine Kalkulationsgrundlage fehlt.
Empfehlungen, Musterschreiben, Schritt-für-Schritt-Anleitungen
- Bitte kontrollieren Sie Ihre Abrechnung genau. Oft sind Zählerstände, falsch, Boni und geleistete Abschläge fehlen und Preiserhöhungen enthalten.
- Ihre Hilfe bei vorgezogenen Kündigungen (⇒A & E)
- Ihre Hilfe bei Schadensersatz (⇒A & E)
- Ihre Hilfe bei Abschlagserhöhungen (⇒B & E)
- Ihre Hilfe bei Preiserhöhungen >30% (⇒Musterschreiben anfordern)
- Ihre Hilfe bei fehlenden Guthaben / Rechnungen
- Ihre Hilfe bei Insolvenz / Bilanzkreiskündigung
- Liste aller 20 Musterschreiben
(Widersprüche, Mahnungen, Kündigungen, Schadensersatzforderung etc.) - Tipp an alle Kunden: Kontrollieren Sie bitte, ob Ihnen der Sofortbonus & die Guthaben ausgezahlt wurden und ob die letzte Rechnung korrekt war (Bonus enthalten? korrekter Zählerstand?)
Ich empfehle diese verbraucherfreundlichen Anbieter:
Besucher meiner Seite berichten mir, dass Sie unsicher sind bei der Wahl des Anbieters – gerade weil sie in der Vergangenheit die falschen Anbieter gewählt haben.
Ich empfehle diese verbraucherfreundlichen Anbieter:
Service: mindestens GUT (3/5 Sternen)
- AGB: sauber, keine versteckten Zusatzkosten
(⇒ immergrün schränkt Boni ein & hat Zusatzkosten) - geringes Insolvenzrisiko: Eigentum an Netzinfrastruktur
(⇒ immergrün hat kein Eigentum an Netzinfrastruktur)
Neueste Ereignisse 29./30.12.
29./30.12.: immergrün, Wunderwerk und Elektrizitätswerke erhöhen die Arbeitspreise drastisch, auf bis zu 79,90 Cent/kWh.
bis 29.12.: Seit Weihnachten wurden wieder weitere Bilanzkreise gekündigt, ein Anbieter kündigt seine Kunden außerplanmäßig zum 31.1.2022. Die Themen werden in der 1. Januar-Woche aufbereitet.
Alle Ereignisse im Zeitverlauf seit dem 7.10.2021 finden Sie hier.
Kündigungen durch Energieversorger
Folgende Anbieter haben – zumindest einem Teil ihrer Kunden – eine Kündigung zugesendet.
Mit Ausnahme von „Energie für uns“ verwendet keiner der Energieversorger das Wort „Kündigung“, sondern, dass die Versorgung eingestellt wird. Oft heißt es auch, dass die Versorgung „vorübergehend“ eingestellt wird. Dies ist irreführend. Auch an einer Begründung fehlt es. „Angesichts von solchen Schreiben ist es auch nicht abwegig von möglichen Insolvenzen zu sprechen“, schlussfolgert der Rechtsexperte Schneidewindt der Verbraucherzentrale NRW (energate-Messenger vom 11.10.2021).
„Energie für uns“ bietet den betroffenen Kunden an, sie bei der Suche nach einem alternativen Energievertrag zu unterstützen.
Grundsätzlich gilt, dass immergrün & Co. am Vertrag festhalten muss.
- Laut immergrüns eigenen AGBs (3 (2)) müssen Vertragsänderungen mindestens 6 Wochen vorab mitgeteilt werden. Somit verstößt immergrün gegen seine eigenen AGBs. Ähnliche Klauseln finden sich bei den anderen Stromanbietern.
- immergrün & Co. darf den Vertrag mit seinen Kunden nur dann beenden, wenn ein Sonderkündigungsrecht vorliegt (z.B. Zahlungsverzug oder Stromdiebstahl) oder wenn der Vertrag nach der Mindestlaufzeit ausläuft.
- Ein weiterer Grund könnte vorliegen, wenn immergrün & Co. (z.B. aufgrund einer Insolvenz o.Ä.) Sie nicht weiter beliefern kann.
Die Deutsche Energiepool hat bereits am 24.9. Kunden gekündigt. Das Unternehmen hingegen spricht von einer Kündigung. Auf seiner Internetseite veröffentlichte das Unternehmen eine entsprechende Erklärung, mit der es eine Sonderkündigung begründet.
Ich empfehle diese verbraucherfreundlichen Anbieter:
Service: mindestens GUT (3/5 Sternen)
- AGB: sauber, keine versteckten Zusatzkosten
(⇒ immergrün schränkt Boni ein & hat Zusatzkosten) - geringes Insolvenzrisiko: Eigentum an Netzinfrastruktur
(⇒ immergrün hat kein Eigentum an Netzinfrastruktur)
Welche und wie viele Kunden sind betroffen?
- Die 202 Rückmeldungen vom 8. bis zum 13.10.2021 auf dieser Seite zeigen, dass Kunden aus ganz Deutschland betroffen sind.
- Der Bremer Energieversorger SWB und der Netzbetreiber Wesernetz (Einzugsgebiet: Bremen und nähere Umgebung) gaben gegenüber dem Weser Kurier an, dass mindestens 700 Kunden betroffen sind. Vergleicht man dies mit den Rückmeldungen betroffener Kunden auf dieser Seite, so muss von einer 4-stelligen oder 5-stelligen Anzahl an betroffenen Kunden in ganz Deutschland ausgegangen werden.
- Hinter der immergrün-Energie GmbH steckt die Rheinische Elektrizitäts- und Gasversorgungsgesellschaft mbH (ehemals 365 AG und almado AG) mit Sitz in Köln.
- Zum Unternehmen gehören auch idealenergie, Meisterstrom und Almado energy
- Der Kundenservice und weitere Prozesse werden von GfM betreut
- Mahnungen werden von EWD-Inkasso bearbeitet
- Rechtliche Auseinandersetzungen führen die SMB Rechtsanwälte
Bei diesen Kündigungen zum Vertragsende haben die Energieanbieter nicht gegen den Vertrag verstoßen. Genauso wie die Kunden, haben die Energieanbieter das Recht, die Verträge zum Ende der Laufzeit zu kündigen. Dies war bisher unüblich. Als Gründe werden die steigenden Energiepreise genannt.
Die Betroffenen Kunden werden nun einen teureren Energievertrag erhalten.
Preiserhöhungen
Die stärksten Preiserhöhungen, die mir vorliegen, stammen von Wunderwerk AG (Gas: +352 % auf Arbeitspreis), Enstroga (Gas: +261 auf Arbeitspreis), REW (Strom: Grundpreis: 2,68€⇒36,09€/Monat & +67% auf Arbeitspreis), immergrün (Gas/Strom: +219% / +127% auf Arbeitspreis)
Haben Sie eine Preiserhöhung, die ich hier mit aufnehmen soll? Dann senden Sie mir gerne eine E-Mail an [email protected]
ach meiner Einschätzung sind die meisten Preiserhöhungen von immergrün & Co. mit hohen Erfolgsaussichten anfechtbar.
Zuletzt wurde immergrün am 18.10.2021 von der Verbraucherzentrale aufgrund von Preiserhöhungen abgemahnt.
Betroffenen Kunden biete ich hier kostenlose Musterschreiben an, die auf diesen Argumenten aufsetzen. Anbieterübergreifend bestätigen mir Verbraucher, dass sie mit meiner Vorlage ihr Geld zurückholen konnten. Rezensionen auf Google sowie gelöste Beschwerden auf de.reclabox.com (siehe z.B. Quellen 1, 2, 3) bestätigen die Wirksamkeit meiner Vorlagen.
Strom- und Gasanbieter sollten eine nachvollziehbare Berechnungsgrundlage auch in Sonderverträgen bereitstellen (hier das Beispiel von LEW, bei der die Preiserhöhung vollständig erklärt wird):
Drastische Abschlagserhöhungen
a) Die versendeten E-Mails
Die Schreiben wurden alle am 22.10. abends bis nachts versendet und ähneln sich z.B. hinsichtlich:
- der Argumente, weshalb eine Abschlagserhöhung gefordert wird (im Interesse der Verbraucher: um Nachzahlungen zu vermeiden),
- dass auf keine Preiserhöhung oder einen nachweislich höheren Verbrauch verwiesen wird,
- dem Aufbau der Schreiben und
- dem optimistischen Ausblick, den die Unternehmen zum Schluss trotz allem ziehen.
b) Wie viele Kunden sind betroffen?
Eine 5-stellige Zahl ist wahrscheinlich. Ich befürchte eine 6-stellige Zahl. Dies begründe ich folgendermaßen:
- Die Kundenanzahl von immergrün schätze ich Mitte 2021 auf ca. 500.000 Kunden (hier fließen Expertenmeinungen, Aussagen eines ehemaligen Mitarbeiters sowie die Präsenz auf den Vergleichsportalen ein).
- Die Umfrage zeigt, dass die Hälfte der betroffenen Kunden sich über die anderen Firmen beschweren: Wunderwerk, Elektrizitätswerke Düsseldorf, Strogon, Enstroga und Fuxx Sparenergie.
- Die 4 Mal so hohen Besucherzahlen auf meiner Internetseite gegenüber der Vorwoche signalisieren mir, dass deutlich mehr Kunden von den Abschlagserhöhungen betroffen sind als von den vorzeitigen Vertragsaufkündigungen, die seit Anfang Oktober versendet wurden.
- Nur am Tag der BEV-Insolvenz (Januar 2019) verzeichnete ich ca. doppelt so viele Besucher als am 23.10.2021. Damals waren ca. 300.000 Kunden von der BEV-Insolvenz betroffen. (Inzwischen ist meine Internetseite über Google jedoch leichter aufzufinden.)
c) Wann und wie stark dürfen Abschläge erhöht werden?
Das EnWG, StromGVV und GasGVV sehen vor, dass Abschläge nur erhöht werden dürfen, wenn
- die Preise erhöht wurden oder
- der Verbrauch im Vergleich zur Vorperiode anstieg (ein Guthaben in der letzten Abrechnung ist dann jedoch anzurechnen).
Die Abschlagserhöhungen müssen zudem proportional erfolgen.
Beispiel zu Preiserhöhung: Wenn die Preise um 10% steigen, dann darf der Abschlag auch nur um 10% erhöht werden.
Beispiel zu Verbrauchserhöhung: Wenn im Jahr 2020 der Verbrauch 1.000 kWh betrug und in der 2021er Abrechnung der Verbrauch auf 1.500 kWh anstieg (+50%), dann darf der Abschlag um 50% erhöht werden. Wenn jedoch ein Guthaben i.H.v. 200 € in der 2021er Abrechnung vorlag bei Stromkosten i.H.v. 400 € (50%), dann darf der Abschlag nicht erhöht werden, da bei diesem Guthaben die Abschläge reduziert werden müssen und die beiden Effekte sich aufheben.
Meine Schlussfolgerung untermauere anhand von AGBs, dem Urteil des LG Düsseldorf (12 O 474/12) und dem StromGVV.
In den AGBs der Anbieter finde ich keinen Hinweis darauf, dass Abschläge abhängig vom aktuellen Marktpreis angepasst werden dürfen. Selbst wenn dies darin stünde, so würden diese Klauseln mit höchster Wahrscheinlichkeit gegen das EnWG und die Strom GVV / Gas GVV verstoßen.
Im Urteil des LG Düsseldorf wurde geurteilt, dass ExtraEnergie bei der Abschlagsberechnung für die künftige Abrechnungsperiode keinen höheren Verbrauch zugrunde legen darf, als er sich aus der Jahresrechnung für die vorausgegangene Abrechnungsperiode ergibt.
Im §13 Strom GVV steht:
d) Liegen berechtigte Gründe für die Abschlagserhöhungen vor?
Bei den vorliegenden Schreiben: m.E. NEIN!
Grundsätzlich haben sich beide Vertragspartner (der Energieanbieter und der Kunde) an den geschlossenen Vertrag zu halten. Nur unter den zuvor genannten Gründen können Abschlagserhöhungen vorgenommen werden. In den Schreiben wird weder eine Preiserhöhung ausgesprochen, noch auf eine frühere Preiserhöhung verwiesen. Es wird auch nicht auf eine Abrechnung verwiesen, aus der ein höherer Verbrauch hervorgeht.
Die Anbieter schreiben, dass aufgrund des Preisanstiegs die Abschläge erhöht werden müssen, um den „benötigten Energieeinkauf sicherzustellen“ (immergrün). Es ist die Aufgabe des Anbieters, die Energie am Markt einzukaufen und vorausschauend zu planen. immergrün & Co. geben an, entsprechende Controlling- und Risikomanagement-Instrumente einzusetzen. Anscheinend haben die kritisierten Unternehmen sich entschieden, die Energie überwiegend am Spot-Markt zu beziehen. Das ist deren unternehmerisches Risiko. Früher, als die Preise am Spot-Markt niedrig waren, sind die Anbieter auch nicht auf den Kunden zugegangen und haben denen eine Abschlagsminderung angeboten.
Betroffene Kunden finden hier Handlungsempfehlungenund hierMusterschreiben, wie Sie die Erhöhung der Abschläge verhindern können.
e) Vertragsbeendigung ohne Sonderkündigung
Bei Vertragsänderungen hat der Kunde ein Sonderkündigungsrecht – nicht der Anbieter selber. In den AGB 3 (2) von immergrün heißt es:
Änderungen der Vertragsbedingungen wird der Energieversorger dem Kunden mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden durch Übersendung in Briefform mitteilen. (…) Im Falle einer Vertragsänderung ist der Kunde berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen oder den Änderungen zu widersprechen.
Anscheinend hält sich immergrün nicht an die eigenen AGBs . Die Abschlagserhöhung wurde ca. 2 Wochen vorab mitgeteilt. Nun erhalten Kunden die Kündigung. Betroffene Kunden können anhand ihrer E-Mail nachweisen, dass immergrün hier nicht richtig gehandelt hat. In meinen Empfehlungen an die Kunden gehe ich hierauf ein.
4 Insolvenzen & 4 Bilanzkreiskündigungen
e) Vertragsbeendigung ohne Sonderkündigung
Die Konsequenzen für Kunden im Falle von Insolvenzen oder Bilanzkreiskündigungen sind sehr ähnlich. Bei Insolvenzen kommt hinzu, dass ein mögliches Guthaben (fast komplett) verloren ist.
Bilanzkreise werden gekündigt, wenn der Energieversorger nicht genügend Sicherheiten hinterlegen kann oder keine Zahlung mehr leistet. Der Anbieter muss nicht zwangsläufig insolvent sein.
Insolvente Stromanbieter & Gasanbieter 2021
Strom- / Gasanbeiter |
Tag der Insolvenz |
Insolvenzverwalter |
Otima Energie AG | 12.10.2021 | Rüdiger Wienberg (hww hermann wienberg wilhelm) |
Smiling Green Energy | 19.10.2021 | Tobias Brinkmann |
Lition | 28.10.2021 | Christoph Schulte-Kaubrügger (White & Case) |
Fulminant Energie | 16.11.2021 | Axel Bierbach (KMBH) |
Dreischtrom GmbH | 08.12.2021 | Firma Danko |
Neckermann Strom AG | 20.12.2021 | Justus von Buchwaldt (Kanzlei BBI) |
1. Insolvenz: Otima Energie AG (12.10.2021)
In England sind bereits Ende September neun Stromanbieter zusammengebrochen. Darunter befindet sich auch die Enstroga UK (Quelle).
Am 12.10.2021 hat der erste deutsche Strom- und Gasanbieter Otima Energie AG die Versorgung eingestellt und Insolvenz angemeldet. Als Gründe werden u.A. die massiv gestiegene Großhandelspreise und der damit einhergehende massive Anstieg an Vorauskasse- und Sicherheitsleistungen gegenüber seinen Marktpartnern genannt.
2. Insolvenz: Smiling Green Energy
Unter der Marke „Natürlich-grün-Strom“ versorgt das Hamburger Unternehmen 1.500 Kunden mit Energie aus regenerativer Erzeugung.
3. Lition (28.10.)
Ca. 20.000 private Kunden und 40 Mitarbeiter sind betroffen. Der Insolvenzverwalter prüft, ob der Geschäftsbetrieb fortgeführt werden kann (Quelle). In diesem Fall haben Kunden kein Sonderkündigungsrecht.
4. Fulminant Energie (16.11.)
Ca. 10.000 Kunden aus Deutschland und Österreich sind betroffen. Das Unternehmen wurde erst 2018 gegründet.
Beim Insolvenzverfahren zu Fulminant Energie wurde für die betroffenen Kunden eine Internetseite eingerichtet. Die betroffenen Kunden werden zeitnah über die Ersatzversorgung mit Energie beliefert.
5. Dreischtrom (8.12.)
6. Neckarmann Strom AG (20.12.)Ca. 13.000 Kunden sind betroffen. Das Unternehmen wurde 2013 gegründet und bot Strom- und Gastarife an.
b) Bilanzkreiskündigungen (ohne Insolvenz)
Zum 3.12.2021 wurde mit gas.de (Grünwelt Energie) dem ersten großen Energieversorger der Bilanzkreis gekündigt. Nach meiner Abschätzung sind 100.000 bis 400.000 Kunden betroffen. Neben Gas.de waren wenige Tausend Kunden der Anbieter Berla Energie, Envitra und way2energy betroffen.
In diesem Abschnitt informiere Sie ich darüber, was Sie zur Insolvenz wissen sollten, um Ihren Schaden zu begrenzen. Dabei thematisiere ich u.A.
- dass Sie weiter mit Strom & Gas versorgt werden,
- ob Sie Abschläge zurückbuchen lassen sollten,
- wie Sie Ihren Neukundenbonus und ausstehende Guthaben einfordern können und
- wie Sie vergangene Preiserhöhungen anfechten können.
Zudem: Das sollten Sie sofort tun
- Stoppen Sie alle Überweisungen und kündigen Sie die Daueraufträge,
- lesen Sie den Zählerstand ab,
- suchen Sie sich einen neuen, verbraucherfreundlichen Anbieter mit einem geringen Insolvenzrisiko.
Auf dieser Seite beschreibe ich ferner,
- was mit Ihrem Guthaben passiert und
- wie Sie sich in die Insolvenztabelle eintragen.
Zusammen machen wir das Beste aus dieser unerfreulichen Situation.
Ihr
Dr. Matthias Moeschler
c i) Das sollten Sie wissen
Ihre weitere Versorgung mit Strom und Gas ist gesichert
Trotz der Insolvenz werden Sie weiterhin mit Strom und Gas beliefert. Wahrscheinlich wird Ihr lokaler Versorger Sie hierzu anschreiben. Ihre unterbrechungsfreie Versorgung mit Strom und Gas ist somit gesetzlich sichergestellt.
Diese Ersatzversorgung ist allerdings deutlich teurer. Daher sollten Sie sich zeitnah einen neuen Versorger suchen. Sie haben die Möglichkeit, bis zu 6 Wochen rückwirkend die Versorgung des Grundversorgers durch Beauftragung eines anderen Versorgers abzulösen. Wie dies geht und wie Sie verhindern, erneut zu einem problematischen oder insolvenzgefährdeten Anbieter zu geraten, erfahren Sie auf den weiter unten aufgeführten Hinweisen.
Ihr Guthaben ist weg
Bei einer Insolvenz gilt eine komplette Ausgabensperre. Daher werden keine Auszahlungen (z.B. aus Guthaben, Boni oder zu viel geleisteten Abschlagszahlungen) mehr an Sie getätigt. Ihr Guthaben können Sie jedoch zu einem späteren Termin in die Insolvenztabelle eintragen lassen, nachdem der Insolvenzverwalter diese eröffnet hat. Da diese noch nicht eröffnet ist, können Sie aktuell hierzu nichts unternehmen.
Zur Orientierung: Bei der Insolvenz von BEV erhielten die Gläubiger nur ca. 3% ihres Guthabens zurück. Es ist somit anzunehmen, dass bei der Insolvenz Ihres Anbieters Ihr Guthaben so gut wie verloren ist.
Zeitverzug bei Abrechnungen
Der Insolvenzverwalter wird sich zunächst einen Überblick verschaffen müssen. Zudem wird ähnlich wie bei der Insolvenz von BEV ein großer Berg an Kündigungsschreiben, Widersprüchen, Abrechnungen etc. abzuarbeiten sein. Daher können die gesetzlichen Fristen für die Erstellung der Abrechnungen nicht eingehalten werden.
Im Falle eines Guthabens wird dieses wahrscheinlich verloren sein (siehe oben). Im Falle einer Nachzahlung beachten Sie bitte, dass unstrittige Nachzahlungen zu leisten sind. Sofern in den letzten 3 Jahren unzulässige Preiserhöhungen vorgenommen wurden oder Abrechnungen fehlerhaft waren, sollten Sie die Hinweise in Abschnitt 2.4 beachten.
c ii) Das sollten Sie sofort tun
1) Finden Sie heraus, ob Ihr insolventer Anbieter oder die Ersatzversorger Sie zukünftig mit Energie beliefert.
Der Insolvenzverwalter entscheidet, ob der insolvente Anbieter die Belieferung fortsetzt oder ob die Ersatzversorgung einspringt. Ein Sonderkündigungsrecht besteht nur dann, wenn der insolvente Anbieter keine Energie mehr liefern kann.
Aufgrund der aktuell stark steigenden Preise halte ich es für wahrscheinlicher, dass der Ersatzversorger einspringt. In diesem Fall werden Sie von Ihrem Ersatzversorger informiert. Auch auf dieser Seite werde ich dies bekannt geben.
2) Widerrufen Sie die Einzugsermächtigung bzw. kündigen Sie den Dauerauftrag bei Ihrer Bank
Wenn der insolvente Anbieter Sie weiterhin mit Energie beliefert, dann müssen Sie die Abschläge an ein neues Konto überweisen, dass der Insolvenzverwalter noch bekannt gibt. Zahlen Sie die Abschläge so lange, bis der Vertrag planmäßig ausläuft. Diesen Vertrag können Sie nur regulär zum Vertragsende kündigen.
Wenn der Ersatzversorger einspringt, dann wird dieser Sie informieren und die neue Bankverbindung mitteilen.
Die Einzugsermächtigung bzw. den Dauerauftrag für den insolventen Anbieter müssen Sie unbedingt kündigen. Andernfalls geht dieses Geld in die Insolvenzmasse ein. Den Dauerauftrag kündigen Sie über die Bank, die Einzugsermächtigung kündigen Sie gegenüber dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter. Nutzen Sie das Musterschreiben ii.
3) Lesen Sie den Zählerstand ab
Und teilen Sie diesen dem Netzbetreiber und ihrem aktuellen Anbieter (Ersatzversorger oder insolventen Anbieter) mit.
Machen Sie vorsichtshalber ein Foto. Es reicht, wenn Sie dem Netzbetreiber den Zählerstand in einer kurzen E-Mail mitteilen.
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich habe den Zählerstand am xx.xx.202x abgelesen. Dieser beträgt x.xxx.
Zähler-Nummer: [finden Sie auf dem Zähler]
Anschrift: [Ihre Anschrift]
Viele Grüße, [Ihr Name]
4) Wenn der Ersatzversorger einspringt:
Kündigen Sie vorsichtshalber den Vertrag mit dem insolventen Lieferanten.
Nutzen Sie das Musterschreiben i.
c iii) Buchen Sie Überweisungen NICHT voreilig zurück!
Sollten Sie Ihre Überweisungen zurückbuchen lassen?
Zahlreiche Verbraucher möchten Ihre Verluste aufgrund der Insolvenz reduzieren und spielen mit dem Gedanken, Abbuchungen von Ihrem Konto zurückbuchen zu lassen. Aufgrund meiner Erfahrungen aus früheren Insolvenzen rate ich hiervon grundsätzlich ab. In den allermeisten Fällen handelt es ich um einen sehr schädlichen Aktionismus, der sich für Sie finanziell und emotional rechen wird. Lediglich unrechtmäßige Abbuchungen würde ich zurückbuchen.
Möchten Sie dennoch die Überweisung zurück buchen?
Dann würde ich Ihnen Folgendes empfehlen:
- Kündigen Sie Ihrem Anbieter die Rückbuchung per E-Mail vorab an.
- Begründen Sie die Rückbuchung (z.B. Guthabenaufrechnung (wenn Sie vorab bereits gemahnt haben) oder zu hohe Abschläge wurden eingezogen, daher werden Sie den letzten anteiligen Monat zurückbuchen).
- Eine Aufrechnung mit dem erwarteten Guthaben bzw. mit dem Neukundenbonus sehe ich als riskant an. Dies könnte nur zulässig sein, wenn Sie bereits im Vorfeld die Guthabenauszahlung angemahnt haben und die gesetzte Frist ereignislos verstrichen ist.
Risiken: Erfahrungen mit BEV (2019)
Bereits bei der Insolvenz von BEV wurde diskutiert, ob Verbraucher nicht das Risiko eingehen und Rückbuchungen dennoch vornehmen sollten. Der Insolvenzverwalter von BEV hat jedoch versucht, die zurück gebuchten Verträge nachträglich einzufordern. Es entstanden Mehrkosten für die betroffenen Kunden.
Risiken in Form von Mahnungen
Letztendlich muss jeder selber entscheiden, ob er das Risiko eingehen möchte. Um eine entsprechende Entscheidung treffen zu können, sollten Sie jedoch wissen, welche Kosten auf Sie zukommen können: Die Rücklastschrift beträgt üblicherweise 10€ oder weniger, Mahnung dürfen i.d.R. nur maximal 2,5€ kosten, Inkasso wird deutlich teurer (bei ein paar Hundert Euro Gegenstandswert vielleicht 70€). Stellen Sie vor diesem Hintergrund sicher, dass Sie nicht in Zahlungsverzug geraten und holen Sie sich vorsichtshalber rechtlichen Rat ein.
c iv) Wechseln Sie zukünftig nur noch zu verbraucherfreundlichen Anbietern mit geringem Insolvenzrisiko
a) Meine Empfehlungen
Diese Anbieter haben ein geringes Insolvenzrisiko, verbraucherfreundliche AGBs & einen guten Kundenservice
Legen Sie bitte zukünftig mehr Wert auf Qualität. So vermeiden Sie sich viel Ärger.
- b) Meine empfohlenen Anbieter haben ein geringes Insolvenzrisiko
Ein geringes Insolvenzrisiko liegt vor, wenn der Anbieter direktes Eigentum an regulierter Netzinfrastruktur (insb. Strom und Gas) hat. Aufgrund der Anreizregulierung (AregV) erhalten die Unternehmen eine garantierte Verzinsung i.H.v. ca. 4% auf das Vermögen der Netzinfrastruktur. Diese Einnahmen können als Puffer für mögliche Verluste aus dem Vertriebsgeschäft dienen. Es ist somit sehr unwahrscheinlich, dass in vielen Jahren die Verluste aus dem Vertriebsgeschäft die Einnahmen aus dem Netzgeschäft übersteigen und das Eigenkapital aufzehren.
- c) Warum sind Stromdiscounter oft riskanter?
Millionen von deutschen Verbrauchern wissen aus eigener Erfahrung, wie riskant die Geschäftsmodelle einiger Stromdiscounter tatsächlich sind: In den Jahren 2011, 2013, 2017 und 2019 haben die Stromdiscounter Teldafax, Flexstrom, Care-Energy und BEV Insolvenz angemeldet.
Kurz zusammengefasst (ausführlich siehe hier):
- Stromdiscounter sichern sich seltener ab und kaufen Strom häufiger kurzfristig ein
- Im ersten Jahr werden aufgrund von Kampfpreisen und Provisionen Verluste eingefahren. Diese müssen kompensiert werden, z.B. durch Preiserhöhung. Wenn sich die Kunden jedoch in den Fällen wehren, kann es passieren, dass das Geschäftsmodell nicht aufgeht.
- Stromdiscounter haben i.d.R. keinen finanziellen Puffer aus Netzeigentum.
c v) Das sollten Sie ab Erhalt der Abrechnung tun
Kontrollieren Sie Ihre Abrechnung & Guthabenauszahlungen
Grundsätzlich muss Ihnen die Abrechnung 6 Wochen nach Vertragsende zugesendet werden. Erfahrungsgemäß werden Sie die Abrechnung bei einer Insolvenz jedoch später erhalten. Eine berechtigte Nachzahlung ist zu leisten. Ein Guthaben wird nicht an Sie ausgezahlt, Sie können es jedoch in die Insolvenzmasse eintragen.
Insbesondere wenn Sie zu einer Nachzahlung aufgefordert werden, ist es wichtig zu prüfen, ob die Abrechnungen der letzten 3 Jahre korrekt waren und ob alle Guthaben- und Bonus-Auszahlungen getätigt wurden. Wenn Sie einen Fehler feststellen, können Sie die Nachzahlung reduzieren.
Bei der Abrechnung werden öfters Fehler gemacht. Schauen Sie daher genau nach. Am häufigsten liegen falsche Zählerstande vor, der Boni wurde nicht berücksichtigt oder nicht alle geleisteten Abschläge erfasst. Die Abrechnung ist relativ leicht zu kontrollieren. Das habe ich im folgenden Bild veranschaulicht. Zudem finden Sie hier Musterschreiben, wenn ein Fehler vorliegt. Weiterführende Details, Musterschreiben und ein Berechnungs-Tool (Excel), mit der Sie die Rechnung kontrollieren können, finden Sie hier und hier.
Wenn Ihnen der Neukundenbonus verweigert wird
Dann sollten Sie sich wehren.
- Wenn Sie mindestens 12 Monate Kunde waren, dürften Ihnen die Boni zustehen. Leider haben einige Anbieter, wie z.B. immergrün, in seinen AGBs einige Einschränkungen zur Gewährung der Boni. Aus meiner Sicht sind diese allesamt unzulässig und mit meiner Hilfe haben viele der betroffenen Verbraucher den Boni doch noch ausgezahlt bekommen. Weiterführende Hinweise finden Sie hier und hier.
- Wenn Sie noch keine 12 Monate Kunde waren, dürften Sie hohe Chancen haben, den Bonus einzufordern, da die Schuld an dem vorzeitigem Belieferungsende nicht bei Ihnen liegt. Damit Sie den Bonus einfordern können, nutzen Sie einfach mein Musterschreiben iii.
Tragen Sie ausstehende Guthaben in die Insolvenztabelle ein
Wie Sie das Guthaben in die Insolvenztabelle eintragen, erfahren Sie an dieser Stelle, wenn es soweit ist.
c vi) Insolvenz: Neuigkeiten
- 12.10.2021: Otima Energie AG hat Insolvenz angemeldet
- 19.10.2021: Smiling Green Energy hat Insolvenz angemeldet
- 28.10.2021: Lition hat Insolvenz angemeldet
Seit September 2021 steigen die Großhandelspreise für Strom und Gas stark an. Dies setzt insbesondere jene Stromanbieter unter Druck, die ihre Energie kurzfristig an den Spotmärkten beschaffen.
Experteneinschätzungen zum Insolvenz-Risiko
„Angesichts von solchen Schreiben ist es auch nicht abwegig von möglichen Insolvenzen zu sprechen.“
Holger Schneidewindt (Rechtsexperte bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen) erwartet für die kommenden Wochen und Monaten, dass weitere Stromanbieter in Probleme geraten und in die Insolvenz rutschen (zitiert im energate-messenger vom 11.10.2021).
„Besonders gefährdet sind kleine Versorger“
Zu dieser Aussage kommen Analysten von Euler Hermes und Allianz Research in einer gemeinsamen Studie. Ferner gehen sie davon aus, dass sich die Energiemärkte erst im zweiten Quartal 2022 beruhigen werden. (Quelle: energate-messenger vom 14.10.2021)
„Auftakt zu weiteren Insolvenzen im Markt“
Insolvenzverwalter Tobias Brinkmann von Smiling Green Energy (Quelle: WirtschaftsWoche)
Wie kam es dazu, dass immergrün einseitig Verträge kündigt?
Die Geschäftsmodelle der Stromdiscounter, wozu auch immergrün und Fuxx Sparenergie gehören, sind oft riskant. Hinzu kommt, dass in den vergangenen Wochen die Strom- und Gaspreise an den Börsen stark gestiegen sind. Holger Schneidewindt (Rechtsexperte bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen) erwartet, dass in den kommenden Wochen und Monaten weitere Stromanbieter in die Knie gehen und in die Insolvenz rutschen (Quellen 1, 2).
Ursache 1: Starker Anstieg der Strom- & Gaspreise an den Börsen
Der Großhandelspreis je Megawattstunden Strom betrug im September bereits teilweise mehr 200 €. Dies war der höchste Wert seit zehn Jahren. In diesem Zeitraum hat immergrün bereits Preiserhöhungen von mehr als 50% versendet. Am 7.10.2021, dem Tag an dem immergrün die Versorgung tausender Kunden aufkündigte, stieg der Wert auf 442,90 Euro (siehe Abbildung, Quelle: entso-e).
Die Preisexplosion ist dramatisch und in Großbritannien sind bereits die ersten Energieversorger pleite gegangen (Quelle).
Ursache 2: Die Geschäftsmodelle von Stromdiscountern sind oft riskant
Millionen von deutschen Verbrauchern wissen aus eigener Erfahrung, wie riskant die Geschäftsmodelle einiger Stromdiscounter tatsächlich sind: In den Jahren 2011, 2013, 2017 und 2019 haben die Stromdiscounter Teldafax, Flexstrom, Care-Energy und BEV Insolvenz angemeldet.
- Stromdiscounter kaufen Strom häufiger kurzfristig ein
Stromanbieter können entweder konservativ den Strom am Terminmarkt einkaufen – oder spekulativ zu oft günstigeren Konditionen am Spotmarkt. Stromdiscounter kaufen häufiger Ihren Strom und Gas kurzfristig über die Börse ein (Quelle). Daher sind diese tendenziell stärker von den aktuellen Preisschwankungen betroffen. Es ist zu vermuten, dass immergrün & Co. sich auch für die spekulative Strategie entschieden.
- Verluste aufgrund von Kampfpreisen und Provisionen müssen kompensiert werden
Die Studie von A.T. Kearney aus dem Jahr 2012 zeigt sehr deutlich, warum die Geschäftsmodelle einiger Stromdiscounter riskant sind: Viele Stromdiscounter realisieren im ersten Vertragsjahr Verluste aufgrund geringer Margen, Provisionen an Vermittler und Boni für Neukunden realisieren. Das Geschäftsmodell der Stromdiscounter könne nur dann langfristig profitabel sein, wenn diese Verluste mit Hilfe von schnellen und drastischen Preiserhöhungen und dem Einbehalten von Neukundenboni kompensiert werden. Laut A.T. Kearney ist dieses Geschäftsmodell riskant und geht zu Lasten der Kundenzufriedenheit. An diesem grundsätzlichen wirtschaftlichen Prinzip hat sich seitdem nichts geändert. In der Literatur ist sogar die Rede, dass der Preiswettbewerb zugenommen hat.
Die Studie von Tobias Hirt mit Daten aus den Jahren 2016 bis 2018 bestätigen die Aussagen von A. T. Kearney.
„Für den Wettbewerb der Energieversorger zeigten die Berechnungen, dass knapp ein Viertel aller dominierenden Tarife (TOP10) defizitär sind und damit dem Versorger keinen wirtschaftlichen Nutzen bringt. Erschreckend ist zudem, dass die dominierenden Tarife für Privatkunden eine Amortisationszeit der Investition der Neukundenakquise durchschnittlich bis zu neun Jahre und bei Gewerbetarifen bis zu 10 Jahre betragen kann.“
- Wenn sich Kunden wehren, wird es teuer
Dieses Geschäftsmodell geht somit nur dann auf, wenn die Verbraucher dem Unternehmen langfristig treu bleiben. Denn erst wenn die Verbraucher mehrere Jahre Kunde bleiben, können die Verluste des ersten Jahres in den Folgejahren ausgeglichen werden. Wenn der Anbieter es jedoch übertreibt, z.B. mit drastischen Preiserhöhungen um steigende Bezugspreise für Strom und Gas auszugleichen, dann geht die Rechnung nicht auf.
Es können sogar noch weitere Kosten entstehen, z.B., wenn der Energieversorger nicht nachgibt und Kunde die Schlichtungsstelle einschaltet. Diese ist für den Energieversorger kostenpflichtig. Gegen die Rheinische Elektrizitäts- und Gasversorgungsgesellschaft mbH (Nachfolgegesellschaft der 365 AG) liefen im Jahre 2013 insgesamt 447 Verfahren der Schlichtungsstelle Energie (9% aller behandelten Fälle).
- Kein finanzieller Puffer aus Netzeigentum
Ein geringes Insolvenzrisiko liegt vor, wenn der Strom- und Gasanbieter ein direktes Eigentum an regulierter Netzinfrastruktur (insb. Strom und Gas) hat. Aufgrund der Anreizregulierung (AregV) erhalten die Unternehmen eine garantierte Verzinsung i.H.v. ca. 4% auf das Vermögen der Netzinfrastruktur. Diese Einnahmen können als Puffer für mögliche Verluste aus dem Vertriebsgeschäft, z.B. aufgrund steigernder Bezugspreise für Strom und Gas, dienen.
Stromdiscounter wie immergrün und FuxxSparenergie haben jedoch häufig kein Eigentum an Netzinfrastruktur. Daher fehlt ihnen der finanzielle Puffer aus dem netzgeschäft. Auch die Stromdiscounter Teldafax, Flexstrom, Care-Energy und BEV, die zuvor insolvent gegangen sind, hatten kein Eigentum an Netzinfrastruktur.
Die 365 AG (Vorgängergesellschaft der Rheinische Elektrizitäts- und Gasversorgungsgesellschaft) hatte Ende 2018 ein Eigenkapital i.H.v. 4,755 Mio. € bei einem Umsatz i.H.v. 311,356 Mio. €.
Hr. Schneidewindt bezeichnet die Kündigung der Stromverträge als „neue Eskalationsstufe“. Im Vorfeld haben sich Kunden über folgende Maßnahmen von immergrün (z.B. auf reclabox) beschwert:
- Versteckte und starke Preiserhöhungen (>20%), die zum Teil laut betroffener Kunden nicht mitgeteilt wurden
- Abrechnungen wurden erst verspätet erstellt und/ oder waren fehlerhaft (z.B. wurde ein zu hoch geschätzter Zählerstand bemängelt)
- Guthaben wurde nicht ausgezahlt
- Zu hohe Abschlagszahlungen
- Bonus wurde verweigert (z.B. wenn Strom nicht ausschließlich privat genutzt wird)
- Versteckte Zusatzkosten (insb. Nichterfüllungsschäden aufgrund Kündigung nach Umzug)
Eine genaue Analyse der kunden-un-freundlichen AGBs, auf dessen Basis immergrün Boni verweigert und versteckte Zusatzkosten begründet, finden Sie hier.
In den letzten Monaten hat immergrün hohe Preiserhöhungen versendet. Einem Kunden wurde die Erhöhung des Arbeitspreises um ganze +86% angekündigt. Ein weiterer betroffener teilte mir mit, dass er am 1.10. eine Preiserhöhung von 25,54 auf 39,70 Cent/kWh erhielt. Begründet wurden die Preiserhöhungen „aufgrund außergewöhnlich stark ansteigender Großhandelspreise an den Energiemärkten“.
Derartige Preiserhöhungen sind meiner festen Überzeugung nach unzulässig, selbst wenn diese transparent mitgeteilt werden (siehe Argumentation).
Zuvor fielen insb. => immergrün => Fuxx Sparenergie und => Wunderwerk AG negativ auf (z.B. aufgrund verweigerter Neukundenboni, versteckten Preiserhöhungen, Nichterfüllungsschäden).
Hinter der immergrün-Energie GmbH steckt die Rheinische Elektrizitäts- und Gasversorgungsgesellschaft mbH (ehemals 365 AG und almado AG) mit Sitz in Köln. Zum Unternehmen gehören auch idealenergie, Meisterstrom und Almado energy.
empfohlene Anbieter:
Lichblick, Maingau, E wie einfach, Goldgas
empfohlene Anbieter
Maingau, eprimo, GoldGas
* In diesen Fällen ist aktuell das Vergleichsportal Verivox am günstigsten. Preise variieren nach Verbrauch und PLZ.
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Weiterführende Fragen & Antworten
Der Anbieter darf nur Kostensteigerungen weitergeben. Dazu verpflichtet er sich in seinen AGBs und ansonsten würde er auch gegen geltendes Recht verstoßen (BGH (VIII ZR 247/17).
Vor der Energiekrise 2021 dürften Preiserhöhungen von > +20% nicht durch steigende Beschaffungskosten zu erklären sein. Seit der Energiekriese (Oktober 2021) können jedoch auch Preissteigerungen bei Strom um +60% und bei Gas um +100% rechtens sein, da die Beschaffungskosten stark gestiegen sind. Jedoch sind Arbeitspreise für Strom > 55 Cent/kWh und für Gas > 15 Cent/kWh nur schwer mit den gestiegenden Beschaffungskostne zu erklären. Dann müsste der Anbieter schon zur falschen Zeit viel zu teuer eingekauft haben. Das ist unwahrscheinlich.
Der Stromanbieter darf seinen anfänglichen Gewinnanteil (mit Ausnahme des Neukundenbonus) nicht erhöhen – die Preise dürfen nur im Rahmen der tatsächlichen Gesamtkostenentwicklung angepasst werden. Andernfalls ist die Preiserhöhung unwirksam. Drastische Preiserhöhungen bei Strom auf 100 Cent/kWh oder bei Gas auf 40 Cent/kWh sind daher höchst wahrscheinlich nicht mit den gestiegenen Beschaffungskosten zu rechtfertigen!
Es ist unwahrscheinlich, dass der Anbieter gerade an den teuersten Börsentagen sich langfristig mit Energie eingedeckt hat. Daher ist davon auszugehen, dass der Anbieter doch seinen Gewinn nachträglich gesteigert hat. Damit verstößt dieser nicht nur gegen geltendes Recht (BGH (VIII ZR 247/17)) sondern auch gegen seine eigenen AGBs, weil er sich selbst verpflichtet, lediglich Kostensteigerungen weiterzugeben!
Der Stromanbieter darf somit den Umfang der Preiserhöhung nicht wahllos festlegen, sondern er muss diese auf eine Berechnungsgrundlage stützen. Damit soll verhindert werden, dass der Stromanbieter seine Gestaltungsmacht zu Lasten der Kunden ausnutzt.
Diese Pflicht wurde durch die Bundesregierung noch mal verschärft, indem die Preiserhöhungen von Bundeskartellamt überprüft werden sollen. Dies stärkt die Verbraucher, da bisher die Strom- und Gasanbieter sich weigerten, ihre Betriebskosten offen zu legen. Dadurch konnten Gerichte nicht prüfen, ob der Stromanbieter vielleicht doch seinen Gewinn nachträglich erhöht hat. Zudem ist unklar, ob der Stromanbieter im Streitfall tatsächlich die Darlegungs- und Beweislast für die Zulässigkeit der Preiserhöhung trägt und die Kosten offenlegen muss. Bei hohen Preiserhöhungen hatten daher die Kunden Schwierigkeiten, Zweifel an der Zulässigkeit der Preiserhöhung zu äußern und die Zahlungen mit Verweis auf die AGBs des Stromanbieters und auf § 307 I BGB zu verweigern.
Das Branchenblatt ZfK (Ausgabe November 2017, Seite 9) berichtet unter Berufung auf Analysen der Consutlingfirma ene’t, dass die Rohmarge der deutschen Stromversorger im Jahr 2018 durchschnittlich um 1,35 Cent/kWh gegenüber 2017 steigt. Die durchschnittliche Rohmarge betrug am 1. Januar 2017 7,67 Cent/kWh und wird am 1. Januar 2018 9,02 Cent/kWh betragen. Aus der Rohmarge kaufen die Versorger den Strom ein und decken ihre Vertriebskosten. Der Rest ist Gewinn.
Was bedeutet diese Studie für den Verbraucher? Verbraucher haben einen Anspruch darauf, dass dass Energieversorger sinkende Kosten zeitnah an ihre Kunden weitergeben (siehe BGH Az. VIII ZR 138/07). Verbraucher können unter Berufung auf gesunkene Kosten auf eine Preissenkung bestehen. Zudem untermauert die Entwicklung der Rohmarge die vorherige Argumentation, dass vor der Energiekrise 2021 Kostensteigerungen von 10% (also z.B. den Anstieg des Arbeitspreises von 30 Cent/kWh auf 33 Cent/kWh) nicht zulässig sind.
Ich empfehle Ihnen daher Ihre Preiserhöhung von uns prüfen zu lassen. Es ist kostenlos.
Grundsätzlich darf der Anbieter nur die Preise erhöhen, wenn seine Kosten gestiegen sind. Sinkende Kosten muss er Ihnen weitergeben (z.B. wurde die EEG-Umlage zum 1.7.2022 abgeschafft; diese Kostenersparnis muss er Ihnen weitergeben). In der Energiekrise sind die Beschaffungskosten stark gestiegen, sodass die Voraussetzungen für Preiserhöhungen gegeben sind. Jedoch bezweifle ich bei drastischen Preiserhöhungen, ob die Kosten tatsächlich in diesem Umfang gestiegen sind.
Darüber hinaus müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:
- In den AGBs muss es eine gültige Preisanpassungsklausel. Dies ist häufig der Fall. Für Sonderverträge liegen keine gesetzlichen Grundlagen vor, wann Preise erhöht werden dürfen. Daher müssen Strom- und Gasanbieter in ihren AGBs Preisanpassungsklauseln aufnehmen. Liegt keine Anpassungsklausel vor, dann ist die Preiserhöhung nicht zulässig. Aber auch wenn eine Anpassungsklausel vorliegt haben Sie gute Erfolgsaussichten: Die Klauseln müssen den Anlass und den Modus der Änderung der Entgelte transparent darstellen, so dass der Verbraucher mögliche Änderungen der Entgelte anhand klarer und verständlicher Kriterien absehen kann. (EuGH Az. C-359/11 und C-400/11; C-92/11).
- Die Preise würden nicht während der Preisgarantie erhoben werden. Dagegen haben z.B. Extraenergie, prioenergie, Hitenergie und EVD in 2022 verstoßen. Nach der erstmaligen Vertragslaufzeit erlischt jedoch die Preisgarantie, sodass der Anbieter danach die Preise erhöhen kann.
- Die Preiserhöhungen müssen rechtzeitig mitgeteilt Viele AGBs sehen vor, dass der Kunde 6 Wochen vorab schriftlich informiert wird – mindestens jedoch 4 Wochen vorab. Der Anbieter trägt die Beweispflicht, dass das Preiserhöhungsschreiben (E-Mail oder Brief) dem Kunden tatsächlich zugestellt wurde. Es reicht nicht aus, die Preiserhöhungsschreiben einfach ins Kundenportal einzustellen. Schließlich wären dann Kunden verpflichtet das Kundenkonto kontinuierlich aufzurufen, um keine Frist zu verpassen.
- Die Preiserhöhungen müssen transparent mitgeteilt Für den Kunden muss ersichtlich sein, dass es sich um eine Preiserhöhung handelt, in welchem Umfang diese ausfällt und weshalb die Preise steigen sollen. Diesem komplexen Thema ist ein separater Themenblock gewidmet.
Gemäß EnWG §41 (5) müssen Versorger Preiserhöhungen auf „transparente und verständliche Weise“ den Verbrauchern mitteilen. Es muss also für den Verbraucher leicht erkennbar sein, in welchem Umfang der Strom- oder Gasanbieter die Preise erhöhen möchte. Das BGH konkretisierte diese Vorgabe und urteilte, dass bei Preiserhöhungen die alten und neue Preise transparent gegenübergestellt werden müssen und dass auch die Veränderungen einzelner Kostenbestandteile (z.B. Netzentgelte, Stromsteuer oder EEG-Umlage) erkennbar sein müssen.
Nur sehr selten erfüllen Preisinformationsschreiben diese Vorgaben: Die Strompreisstudie 2013 der Verbraucherzentrale NRW bestätigt, „dass der Großteil der Energieversorger kaum oder keine Transparenz über den tatsächlichen Inhalt des Preiserhöhungsschreibens gibt“: 9 von 10 Versorgern vermieden es, im Betreff auf einen Anstieg der Preise klar und deutlich hinzuweisen. Bei 41% der Unternehmen wurde nur der neue Preis für den Verbraucher mitgeteilt. Hinweise zum aktuellen Tarif des Kunden oder zu Preisänderungen fehlten. 38% der Unternehmen stellten ferner keine Information zu den Sonderkündigungsmöglichkeiten bereit und bei zwei Anbietern wurde sogar behauptet, es gebe kein Sonderkündigungsrecht für den Verbraucher. Dabei scheinen nicht nur die schwarzen Schafe der Branche die Preiserhöhungen zu verstecken! Die Dreistigkeit, wie Strompreiserhöhungen versteckt werden, unterscheiden sich jedoch zum Teil erheblich. Die Studie von Marktwächter Energie aus 2016 bestätigt, dass nach wie vor Preiserhöhungen versteckt mitgeteilt werden.
Folgende Aspekte sprechen für eine versteckte Preiserhöhung:
Äußere Form des Schreibens: Das Preisinformationsschreiben ist getarnt als Werbeflyer. Verbraucher erhalten sehr viel Werbung, weshalb sie diese – wenn überhaupt – nur mit geringer Aufmerksamkeit lesen.
Betreff der E-Mail: Diese Überschrift ist allgemein gehalten und verschleiert, dass eine konkrete Änderung des Vertragsverhältnis beabsichtigt ist.
Text:
- Der Text ist sehr positiv und allgemein formuliert. Dies vermittelt den Eindruck, dass keine negativen Änderungen dem Kunden mitgeteilt werden sollen. Der Gesamteindruck des Textes verleitet den Kunden, die Anlagen nur kurz zu überfliegen, weil keine für ihn relevanten Informationen zu erwarten sind, auf die er reagieren müsste (Beispiel immergrün (365 AG): „Zusammengefasst haben wir drei gute Nachrichten für Sie“).
- Die Preiserhöhung wird erst am Ende eines langen Schreibens kurz erwähnt:
- Die Preiserhöhung erfolgte ohne Hervorhebung
- Es wird nicht eindeutig von einer Preiserhöhung gesprochen, vielmehr wird die Preiserhöhung umschrieben, was zu Verschleierung der Preiserhöhung beiträgt. Beispiel: „Während Ihr monatlicher Grundpreis ab dem xx.xx.2017 x€ beträgt, lässt sich für 2018 bereits eine Erhöhung des Grundpreises auf dann ungefähr x€ prognostizieren.“ (Grüner Funke 2016)
- Es wird nur der neue Grund- und Arbeitspreis erwähnt, nicht aber die aktuellen Preise. Daher können nur Verbraucher, die Ihren aktuellen Arbeitspreis auswendig wissen, eine Preiserhöhung erkennen. Zudem werden die Veränderungen von einzelnen Kostenbestandteilen (z.B. Netzentgelte, Stromsteuer oder EEG-Umlage), wie vom BGH gefordert (VIII ZR 247/17), nicht erfüllt. Dadurch können Verbraucher nicht erkennen, wie stark und an welcher Stelle der Preis sich erhöht hat und ob ein Anbieterwechsel sich lohnen könnte.
- Teilweise wird von einem Schutz der Preiserhöhung / sehr attraktiven Konditionen – trotz der xx%-igen Preiserhöhung gesprochen, was zu Verwirrung führen kann.
- Die Ankündigung der Grundpreisreiserhöhung erfolgte weit vor Bindungsfrist, das ebenfalls zu einer Verschleierung der Preiserhöhung beitrug (AG Delmenhorst (AZ: 44 C 4120/14 (I)).
- Im Schreiben wird fehlt bzw. wird lediglich (im Kleingedruckten / in der Fußnote) auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen. Die Erläuterungen sind zum Teil missverständlich (Beispiel immergrün (365 AG): „Über die gesetzlichen Rücktrittsrechte hinaus, besteht kein Rücktrittsrecht“. In diesen Beispielen wird der Verbraucher nicht intransparent und nicht verständlich über das Sonderkündigungsrecht informiert.
Gerichte haben in der Vergangenheit unterschiedlich geurteilt ob ein Preiserhöhung verständlich und transparent war. Bei den nachfolgenden Fällen hingegen haben deutsche Gerichte zu Gunsten der Kunden geurteilt. Das BGH urteilte, dass bei Preiserhöhungen die alten und neue Preise transparent gegenübergestellt werden müssen und dass auch die Veränderungen einzelner Kostenbestandteile (z.B. Netzentgelte, Stromsteuer oder EEG-Umlage) erkennbar sein müssen.
Diese Vorgabe ist m.E. bei keinen der nachfolgenden Preismitteilungen erfüllt. Die Preiserhöhungen der Firmen 365 AG (immergrünEnergie), ExtraEnergie, Stromio (Grünwelt Energie), Enervatis und Fuxx Sparenergie (Grüner Funke) werden zunächst beschrieben und anschließend werden die Begründungen der Gerichte angeführt, die Sie auf Ihren Sachverhalt übertragen können.
Preiserhöhung 365 AG / immergrün!Energie 2018
Der Versorger versendete Preiserhöhungen an Verbraucher im Jahr 2018, die in der Verbrauchsabrechnung versteckt mitgeteilt wurden. In einem mir zugesendeten Anschreiben lautete der Betreff der E-Mail „Vertragsende aufgrund Kündigung“. Im E-Mail-Text war kein Hinweis auf die Preiserhöhung. Erst beim genaueren Lesen des Anhangs hätte der Verbraucher die Preiserhöhung finden können: Zunächst wurde das Guthaben der Verbraucher tabellarisch berechnet. Im Kleingedruckten steht dann geschrieben: „Weitere Rechnungsdetails sowie wichtige Preisinformationen zu Ihrem Stromliefervertrag finden Sie auf den folgenden Seiten.“ Erst auf der Folgeseite unter der Überschrift „Erläuterungen zu Ihrer Abrechnung“ steht der Hinweis auf die Erhöhung des Strompreises.
Diese Art der Preiserhöhung schätze ich als unzulässig ein. Weder im Betreff noch im Anschreiben wurden die Verbraucher auf die Preiserhöhung hingewiesen. Erst in Erläuterungen zur Abrechnung werden zukünftige Preissteigerungen ohne Hervorhebungen mitgeteilt. Die Preiserhöhungen werden somit nicht transparent mitgeteilt. Zudem vertrete ich die Auffassung, dass die Preiserhöhung auch geradezu versteckt wurde: Die Ankündigung zukünftiger Preise hat nichts mit den Erläuterungen zur Abrechnung des vergangenen Abrechnungsperiode zu tun. Folglich kann ein Verbraucher nicht damit rechnen, dass er dort Preiserhöhungen mitgeteilt bekommt.
Preiserhöhung 365 AG / immergrün!Energie 2014
Hintergrund zum Preisinformationsschreiben 2014, das mir vorliegt:
- Im Betreff der E-Mail stand „Informationen zu Ihrer Energieversorgung“. Die Preiserhöhung wurde in einer E-Mail mit zwei Anhängen angekündigt. Im E-Mail-Text wird lediglich von „Informationen zu den neuen hoheitlich festgelegten Umlagen und Abgaben“ sowie zur SEPA-Umstellung gesprochen. Durch die Verwendung des Plurals („Umlagen“; „Abgaben“) ist nicht zu erahnen, dass es um eine konkrete Änderung des Vertragsverhältnisses geht. Dieser Eindruck wird aufgrund weiterer allgemeiner Informationen verstärkt. Zum Ende des E-Mail-Textes steht – hervorgehoben – folgende Aussage: „Zusammengefasst haben wir drei gute Nachrichten für Sie“. Insbesondere dieser Zusatz vermittelt den Eindruck, dass keine negativen Änderungen dem Kunden mitgeteilt werden sollen. Der Gesamteindruck dieses E-Mail-Textes verleitet den Kunden, die Anlagen nur kurz zu überfliegen, weil keine für ihn relevanten Informationen zu erwarten sind, auf die er reagieren müsste.
- Der erste Anhang betrifft die SEPA-Umstellung.
- Beim zweiten Anhang auf Seite 1, der sprachlich sehr ähnlich zum E-Mail-Text aufgebaut ist, wird erneut von hoheitlich festgelegten Umlagen gesprochen und mit starker Hervorhebung sticht folgende Aussage hervor: „Drei gute Nachrichten auf einen Blick“. Dem Verbraucher wird durch diese inhaltliche und sprachliche Ähnlichkeit den Eindruck vermittelt, dass im Anhang keine neuen Informationen gegenüber dem E-Mail-Text zu erwarten sind. Erst auf Seite 4 im zweiten Anhang, nach Informationen zur SEPA-Umstellung und Verbrauchsinformationen folgt – ohne Hervorhebung – folgender Text:
- Zunächst wird beschrieben, dass Grundpreise verbrauchsunabhängige, teils hoheitlich regulierte Entgeltbestandteile und Fremdkosten enthalten und dass auf deren Entwicklung die Stromlieferanten nur begrenzt Einfluss haben. Trotzdem erhält der Kunde eine vollumfängliche Garantie auf den Grundpreis ab dem 1. Dezember2014 bis Ende 2016. Danach folgt folgender Satz (wobei die Höhe des Grundpreises variieren kann): „Der monatliche Grundpreis wird in diesem Zeitraum bei 19,95 € fixiert und ist gegen jede Erhöhung abgesichert. Ihnen als Produktkunde im Tarif Wasserkraft 6 sind diese Konditionen automatisch und unwiderruflich garantiert. Damit sind Sie vor jeglichem Grundpreisanstieg vollumfänglich geschützt.“ Insbesondere dieser letzte Satz vermittelt fälschlicherweise erneut den Eindruck, es handele sich hier um eine gute Nachricht für den Verbraucher.
- Selbst auf Seite 4 des zweiten Anhangs wird nicht klar von einer Grundpreiserhöhung gesprochen, denn es wird lediglich von einer Fixierung und nicht von einer Erhöhung gesprochen. Erschwerend kommt hinzu, dass der letzte zitierte Satz einen Schutz vor einem Grundpreisanstieg suggeriert. Nur wenn der Verbraucher die genaue Aufteilung seiner Stromrechnung zwischen Grundpreis und Arbeitspreis kennt, was unwahrscheinlich ist, kann der Kunde erahnen, dass der Grundpreis ansteigt und dass er eben nicht vor einem Preisanstieg geschützt ist.
- Allem Anschein nach widerspricht die Preiserhöhung sogar den eigenen AGBs. Die Preiserhöhung wird auf Seite 4 unterhalb des Säulendiagramms damit begründet, dass alle Änderungen hoheitlich beeinflusster Preisbestandteile in den Arbeitspreis eingepflegt wurden. Vor diesem Hintergrund ergibt sich die Frage, welche Erhöhungen verbrauchsunabhängiger Bestandteile die Erhöhung des Grundpreises begründen – insbesondere wenn man bedenkt, dass nur ein kurzer Zeitraum zwischen Auftragsbestätigung und des Verkündens der Preiserhöhung liegt.
- Die Ankündigung der Grundpreisreiserhöhung erfolgte weit vor Bindungsfrist, das ebenfalls zu einer Verschleierung der Preiserhöhung beitrug. Das Schreiben vom 03.02.2014 erfolgte fast 9 Monate vor der beabsichtigen Preiserhöhung ab dem 01.12.2014.
- Im Schreiben wird zwar auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen, die Erläuterungen sind jedoch missverständlich. Der Text besagt, dass zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Preiserhöhung das Vertragsverhältnis beendet werden darf. Wirksam wird die Grundpreiserhöhung für den Verbraucher allerdings erst deutlich später – zum 01.12.2014. Dass allerdings das Sonderkündigungsrecht vorsieht, sofort auf das Schreiben zu reagieren (also im Februar 2014) und nicht erst Ende des Jahres, wird nicht deutlich. Somit wird der Verbraucher nicht nur über die Preiserhöhung, sondern auch über das Sonderkündigungsrecht intransparent und nicht verständlich informiert.
Gerichtsurteil
Das AG Delmenhorst (AZ: 44 C 4120/14 (I)) argumentiert überraschend deutlich, dass die Strompreiserhöhung der 365 AG sittenwidrig ist. Zum einen ist die Preiserhöhung intransparent, zum anderen erfolgte die Mitteilung weit vor Vertragsende: „Zum anderen ist das Vorgehen der Klägerin nach Auffassung des Gerichts sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB.
Weder aus dem ersten Teil des Anschreibens, noch aus den ersten Seiten des sogenannten Informationsschreibens ergibt sich, dass hier neue, erst nach Ablauf des ersten Jahres eintretende hohe Grundpreise fällig werden sollten. Vielmehr ist von „3 guten Nachrichten“ in den ersten Seiten die Rede. Warum eine Erhöhung eines Grundpreises von 0,00 Euro auf 21,55 Euro monatlich eine gute Nachricht sein soll, ist für das Gericht nicht erkennbar. Die Ankündigung dieses Grundpreises erfolgt auf der 4. Seite im vorletzten Absatz mit der Erklärung, es könne jetzt bereits eine vollumfängliche Garantie auf den Grundpreis ab dem 01.04.2014 bis zum 31.12.2016 gewährt werden.
Es ist nicht davon die Rede, dass damit erstmalig ein Grundpreis geltend gemacht wird. Wenn man hinzu nimmt, dass dieses Schreiben (…) weit vor dem Ende der Bindungsfrist erfolgte, kann man daraus nur ein sittenwidriges Vorgehen seitens des Energielieferanten schließen, der mit solchen, völlig undifferenziert vom Schriftbild her gefassten Schreiben eine Verschleierung seiner angekündigten Preiserhöhung vornehmen will.“
Preiserhöhung Grüner Funke | Fuxx Sparenergie (2017)
Auf der ersten Seite des Schreibens mit dem Betreff „Ihre persönlichen Preisinformationen [Umbruch] Umlagen- und Abgabenentwicklung 2017“ erfährt der Verbraucher lediglich, dass die EEG und die Netzbetreiberkosten steigen. Von einer möglichen Preiserhöhung ist dort nicht die Rede. Unten auf der ersten Seite steht lediglich zum Schluss folgender Hinweis: „Bitte entnehmen Sie Ihre persönlichen Preisinformationen sowie Informationen zu Umlagen und Abgaben der diesem Schreiben beiliegenden Informationsbroschüre ‚Ihre personalisierte Preisentwicklung & Prognose bis 2019‘.“
Dieses zweite Schreiben ähnelt einem Werbeflyer, auf dem eine Frau mit grünen Haaren, die eine Strompreisabsicherung bewirbt. Im rechten oberen Bereich des Schreibens ist ein neuer Grundpreis angegeben. Weil die alten Preise nicht angegeben sind, kann nur ein Kunde, der seinen Grundpreis weiß, die Preiserhöhung erkennen. Das Augenmerk wird aufgrund des grünen Pfeils auf die prognostizierten Grundpreise gelenkt. Auch diese Preiserhöhung sehe ich als unzulässig ein. Die Preiserhöhung wird in einem Schriftstück angekündigt, das einem Werbeflyer ähnelt. Zudem verleitet das Wort „Prognose“ zudem zur Schlussfolgerung, dass die Preiserhöhung nicht bindend wäre. Ferner dürfte die Preiserhöhung unzulässig sein, weil der alte Preis nicht genannt wird und die Bestandteile der Preiserhöhung nach Sachverhalt (z.B. EEG-Umlage; Vertriebskosten) aufgespalten werden.
Preiserhöhung Grüner Funke | Fuxx Sparenergie 2016
Preiserhöhung und Sonderkündigungsrecht getarnt in einem Werbeflyer
Fuxx Sparenergie versende Preiserhöhungen unter der Überschrift „Mehr Grund zum Jubeln in unserem besten Kundenservice aller Zeiten Aktuelle Preisinformation“. Das Schreiben ähnelte einem Werbeflyer mit fußballspielenden Füchsen. Unter der zweiten Überschrift innerhalb des Schreibens „Klare Kante bei Preis und Service“ weist Fuxx Sparenergie zunächst auf seine „Service-Offensive“ und dann darauf hin, dass der Arbeitspreis künftig steigen steigen werde. Die Preiserhöhungen betrugen teilweise über 30%.
Der letzte Absatz des Schreibens trägt die Überschrift „Wir sind für Sie da!“. Unter dieser Überschrift erläutert die Beklagte zunächst ihre Erreichbarkeit per Telefon, dann die Internetseite und im dritten Satz heißt es: „Übrigens haben Sie aufgrund obiger Vertragsanpassungen ein bis zum Wirksamwerden der Anpassung gültiges Sonderkündigungsrecht.“
Gerichtsurteil (Az.: 312 O 514/16)
Die Richter des Landgerichts Hamburg vom16.01.2018 urteilen, dass die Preiserhöhung von Fuxx Sparenergie den Transparenzanforderungen des § 41 IV EnWG nicht genügen (Az.: 312 O 514/16):
„Die Mitteilung der Preiserhöhung erfolgt im Fließtext im dritten Absatz in versteckter Weise unter den Überschriften „Mehr Grund zum Jubeln mit unserem besten Kundenservice aller Zeiten Aktuelle Preisinformationen“ bzw. der Unterüberschrift „Klare Kante bei Preis und Service“. Diese Formulierungen lassen in keiner Weise erkennen, dass eine Preiserhöhung folgt. Vielmehr wird die ungünstige Nachricht der Preiserhöhung mit beschönigenden Formulierungen wie „Grund zum Jubeln“, „besten Kundenservice aller Zeiten“ und „Klare Kante bei Preis und Service“ verschleiert. Auch bei vollständigem Durchlesen des Textes muss der Kunde bei der Formulierung „Bis zum Ablauf ihrer Preisgarantie zum 30.9.2016 sind nun Sie nämlich geschützt vor einer nicht hoheitlich bedingten Anpassung ihres Arbeitspreises auf danach 28,47 Cent, statt wie bisher 21,55 Cent“ genau hinschauen, um nicht zu überlesen, dass ihm hier eine Preiserhöhung mitgeteilt wird. Auch auf das Sonderkündigungsrecht wird nicht in transparenter Weise hingewiesen. Erst im vierten Absatz des Schreibens – und damit nicht mehr in Zusammenhang mit der Preiserhöhungsmitteilung – steht mitten im Fließtext: „Übrigens haben Sie aufgrund obiger Vertragsanpassungen ein bis zum Wirksamwerden der Anpassung gültiges Sonderkündigungsrecht.“ Die Überschrift dieses Absatzes „Wir sind für Sie da!“ Deutet zudem in keiner Weise an, dass ein Sonderkündigungsrecht bzw. ein Rücktrittsrecht besteht.“
Preiserhöhung ExtraEnergie (2014)
Hintergrund zum Preisinformationsschreiben:
- Im Betreff der E-Mail stand „Energiemarktentwicklungen und -preisanpassungen“. Auf mehreren Seiten wurden die Verbraucher zunächst über den Anbieter und dann über die Energiewende und den damit zusammenhängenden Folgen informiert. Im Rahmen des Fließtextes stand u.a. folgender Passus:
- „Unser Anspruch ist es, unsere Kunden stets vor marktbedingten Preiserhöhungen zu schützen. (…) Mit diesem Schreiben möchten wir Sie über die aktuelle Strommarktentwicklungen und Preisanpassungen informieren“
- Nach eineinhalb Seiten wurde der Verbraucher in nur zwei Sätzen und ohne Hervorhebung über die Preiserhöhung informiert.
- Am Ende der E-Mail steht folgender Satz: „Lieber Kunde, wir haben Sie über die aktuellen Gegebenheiten (…) informiert und Ihre monatlichen Belastungen durch unsere getroffenen Maßnahmen stabil gehalten.“
Gerichtsurteil
Die Verbraucherzentrale verklagte den Energieversorger ExtraEnergie vor dem Landgericht Düsseldorf (AZ: 12 O 177/14), bei beabsichtigten Preiserhöhungen diese deutlich hervorzuheben und auf das bestehende Sonderkündigungsrecht hinzuweisen. Die Richter bemängelten, neben der optischen Gestaltung, den irreführenden Inhalt des Schreibens. Der Inhalt erwecke den Eindruck, dass Kunden vor Preiserhöhungen geschützt seien. Das Gericht urteilt, dass diese Preiserhöhung intransparent und damit nicht wirksam ist:
„Es liegt auch ein Verstoß gegen § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG vor, weil mit den versendeten Emails nicht in transparenter und verständlicher Weise über die beabsichtigte Preisänderung und das daraus resultierende Kündigungsrecht (vgl. §41 Abs. 3 Satz 2 EnWG) informiert wird. Die Emails verschleiern zunächst durch ihre allgemein gehaltenen Informationen zu Beginn, dass auch eine konkrete Änderung des Vertragsverhältnisses mitgeteilt werden soll. Bereits die Überschrift ist allgemein gehalten und suggeriert einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Durchschnittskunden, dass – losgelöst vom konkreten Vertragsverhältnis – die aus der Energiemarktentwicklung entstehenden Preisanpassungen dargestellt werden. Entgegen der Auffassung der Beklagten verschafft auch die Betreffzeile „Energiemarktentwicklungen und -preisanpassungen“ keine Klarheit. Insbesondere durch die Verwendung des Plurals für den Begriff „Preisanpassungen“ bleibt unklar, dass es um eine konkrete Änderung im bestehenden Vertragsverhältnis geht. Dieser Eindruck einer generell-abstrakten Darstellung wird noch durch den Zusatz „Energiemarktentwicklungen“ verstärkt. In diesem Zusammenhang stellt es sich bei den Emails vom 26.02.2014 und 29.04.2014 (Anlage K 3 und K 4) auch als irreführend dar, dass direkt zu Beginn des Fließtextes das Ziel formuliert wird, den Kunden vor Preiserhöhungen zu schützen. In der Email vom 28.02.2014 (Anlage K 5) wird irreführend ausgeführt, die Konditionen sollten für den Kunden kontinuierlich verbessert werden. Darüber hinaus entsteht durch den einleitenden Teil bei allen drei Emails der Eindruck, es werde durch die mitgeteilten Informationen ausschließlich eine Serviceleistung erbracht, die – anders als eine Preisanpassung – in keinem Zusammenhang mit eigenen Interessen des Absenders steht. Auch die Art und Weise der Darstellung (Fließtext, ohne Hervorhebung, in der Mitte eines über mehrere Seiten gehenden Textes) führt zur Unklarheit. Letztlich wird der Durchschnittskunde in der Annahme, dass lediglich allgemeine Umstände mitgeteilt werden, bestärkt, indem am Ende der Email mitgeteilt wird, dass die monatliche Belastung des Kunden stabil gehalten worden sei. Sofern die Beklagte meint, durch die Formulierung im Perfekt werde für den Kunden deutlich, dass die Preise – in der Vergangenheit – hätten stabil gehalten werden können, während dies für den Jetztzeitpunkt nicht mehr gelte, kann dieser Auslegung nicht gefolgt werden. Bei dem Passus handelt es sich offensichtlich um eine Zusammenfassung des Inhalts der Email, insbesondere angezeigt durch den Passus „wir haben sie (. . .) informiert“. Der Kunde versteht deshalb auch die Information über den „stabil gehaltenen“ Preis als Information über den status quo.
Aus den obigen Ausführungen ergibt sich zugleich, dass die Beklagte nicht nur intransparent über die Preisänderung informiert, sondern auch über das in diesem Zusammenhang bestehende Kündigungsrecht. Dass überhaupt über das Kündigungsrecht informiert wird – wie die Beklagte einwendet – ändert an der intransparenten Art und Weise der Informationsmitteilung nichts.“ Das Gerichtsurteil des Landgerichts Düsseldorf wurde am 20.10.2016 vom Oberlandesgericht Düsseldorf (AZ: I-20 U 37/16) bestätigt. Der Stromanbieter wurde ferner untersagt, sich auf die in den fraglichen E-Mails angekündigten Preiserhöhungen zu berufen.
Preiserhöhung Stromio (Grünwelt Energie) und Enervatis
Preisinformationsschreiben getarnt als Werbeflyer
Im Jahr 2016 ähnelten einige Preisinformationsschreiben einem Werbeflyer. Die Gefahr ist, dass Kunden derartige Schreiben als Werbung einschätzen und ungelesen in den Papierkorb werfen. Zwar sind Angaben zu Vertragsänderungen auch noch versteckt, allerdings hätte der Kunde diese eher erkennen können.
Beim Stromanbieter Stromio lassen eine auffällig hervorgehobene Übersicht „XXL-Preisgarantie“, ein großes TÜV-Siegel und eine große Testsieger-Plakette das Anschreiben wie ein Werbeflyer wirken.
Beim Stromanbieter Enervatis ging man ähnlich vor: Die Überschrift lautet „UNSER TOP-Angebot: 24 Monate Preisgarantie“. Anstatt dem TÜV-Siegel und der Testsieger-Plakette stehen weitere Botschaften am Ende des Schreibens.
Beim Stromanbieter FUXX die Sparenergie sind es fußballspielende Füchse und ein groß hervorgehobenes Qualitätsversprechen. Alle drei Mitteilungen haben gemeinsam, dass die eigentlich interessante Information für den Verbraucher – Preisinformationen – ohne Hervorhebung beiläufig erwähnt werden. Erschwerend kommt hinzu, wenn diese Mitteilungen oft nur wenige Monate nach dem Vertragsschluss versendet werden (siehe hierzu auch die oben zitierten Ausführungen des AG Delmenhorst (AZ: 44 C 4120/14 (I)).
Es ist äußerst fraglich, ob die zuvor genannten Preisinformationsschreiben dem Transparenzgebot gemäß §41 (5) EnWG entsprechen. Leider kenne ich kein Gericht, das über einen vergleichbaren Sachverhalt geurteilt hat. (Im Fall von Flexstrom wurde nicht über die Intransparenz des Schreibens, sondern über die automatische Vertragsverlängerung geurteilt.) Vor diesem Hintergrund empfehle ich auf die Gerichtsurteile gegenüber 365 AG und ExtraEnergie zu verweisen.
Nach Auffassung der Verbraucherzentrale muss eine Preiserhöhung gegenüber allen Kunden plausibel begründet und der Verbraucher über seine Rücktrittsrechte informiert werden. Wenn dies nicht erfolgte, ist die Preiserhöhung nicht zulässig. Im Falle von Stromio wurden die Rücktrittsrechte in der dritten Fußnote in Kleinschrift erwähnt. Zudem wurde nur der neue Arbeitspreis, nicht aber der aktuell geltende Arbeitspreis erwähnt. Daher konnten nur Verbraucher, die Ihren aktuellen Arbeitspreis auswendig wissen, eine Preiserhöhung erkennen. Das dürfte auch bei den wenigsten Amtsrichtern der Fall sein!
Die Preisgarantie gilt für den versprochenen Zeitraum. Häufig sind dies 12 oder 24 Monate. Danach verlängert sich die Preisgarantie nicht automatisch weiter, auch wenn der Vertrag sich verlängert.
Innerhalb der versprochenen Vertragslaufzeit darf der Anbieter nur dann Preiserhöhungen vornehmen, die nicht durch die Preisgarantie abgedeckt sind.
Bei einer vollen Preisgarantie sind alle Preisbestandteile außer Steuererhöhungen abgedeckt.
Häufig liegen jedoch eingeschränkte Preisgarantien vor, bei denen Umlagen augeschlossen sind. In dem Fall darf der Anbieter aber auch nur diese Kostensteigerungen weitergeben.
In 2022 haben ExtraEnergie, HitEnergie, EVD und Prioenergie die Preise trotz Preisgarantie erhöht. Das war nicht zulässig. Somit können Sie sich dagegen wehren. Nutzen Sie hierzu gerne unsere professionelle Dienstleistung – oder fechten SIe die Preiserhöhung selber mit dem Musterschreiben an.
Abschläge dürfen nur bei einem höheren Verbrauch (gemäß Abrechnung) und bei Preiserhöhungen vorgenommen werden.
Die Abschläge dürfen nur proportional erhöht werden und Verbrauchserhöhungen müssen sich aus einer Abrechnung ergeben. Es ist nicht zulässig, den höheren Verbrauch zu prognostizieren.
In 2022 und 2023 wurden die Abschläge insbesondere aufgrund von Preiserhöhungen angehoben. Um sich gegen die Abschlagserhöhung zu wehren, sollten Sie daher die Preiserhöhung anfechten.
Es ist denkbar, dass die Abschlagserhöhung zulässig ist. Das ist dann der Fall, wenn Sie mehr Energie verbraucht haben oder wenn eine zulässige Preiserhöhung vorliegt.
Der Abschlag ist eine Vorauszahlung der Strom- bzw. Gasrechnung. Die Höhe des Abschlags ist angemessen, wenn die zu leistenden Abschlagszahlungen in etwa den Jahresgesamtkosten entspricht. Sie brauchen somit nicht in Vorleistung zu treten.
Wenn Sie der Auffassung sind, dass der Abschlag zu hoch bemessen ist, dann können Sie versuchen, diesen im Kundenportal anzupassen. Oft ist dies ohne Probleme möglich. Alternativ können Sie auch dem Anbieter folgenden Text schreiben:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie haben den Abschlag zu meinem Vertrag (Vertragskonto-Nr.) von XX € auf YY € erhöht. Ich halte die Abschlagserhöhung für überzogen, denn mein Verbrauch ist nicht gestiegen und die Preiserhöhung fiel deutlich geringer aus. Daher ist es nicht zulässig, dass Sie meinen Abschlag überproportional anheben. Vor diesem Hintergrund fordere ich Sie zum (10.03.2023), den Abschlag zu korrigieren und mir die Kalkulation für die Abschlagserhöhung offen zu legen.
Vollständigkeitshalber möchte ich Sie darauf hinweisen, dass Sie für die Kalkulation des neuen Abschlags keinen prognostizierten Verbrauch ansetzen dürfen. Maßgeblich ist der Verbrauch gemäß letzter Abrechnung. Ich möchte Sie auch darauf hinweisen, dass ich nicht verpflichtet bin, in Vorleistung zu treten und dass Sie nicht vorgenommene Abschlagserhöhungen nicht einfach nachholen können. Sollte sich aus der Abrechnung eine begründete Nachzahlung ergeben, so werde ich diese fristgerecht leisten.
Viele Grüße,
Ihr Name
Ist auch Ihre Preiserhöhungen unzulässig?
Die Legal-Tech-Firma VENEKO sieht formale Fehler bei den Preiserhöhungen von zahlreichen Strom- und Gasanbietern.
Preiserhöhungen sind zulässig, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind:
- rechtzeitig angekündigt (mind. 4 Wochen vorab)
- Preisgarantie ist eingehalten
- transparent mitgeteilt
- Kostensteigerung ist begründet (kein Wucher)
Wir prüfen Ihre Preiserhöhung kostenlos! Füllen Sie hierzu dieses Formular aus.
Über den Autor Dr. Matthias Moeschler
Auch ich war Opfer eines Stromanbieters. Meine Auseinandersetzung ging über Monate und es war sehr belastend.
Ich möchte Ihnen dieses Leid ersparen und ich habe bereits zahlreichen Betroffen geholfen, sich erfolgreich gegen unzulässige Geschäftspraktiken zu wehren.
30.10.2021, 21:38
Auf die Bitte von immergrün habe ich den hier ursprünglich stehenden Kommentar gelöscht. Hierzu möchte ich Stellung nehmen.
Zuvor möchte ich allen, die hier kommentieren, DANKE! sagen. Ich kann sehr gut nachvollziehen, dass es eine sehr schwierige Situation für Sie sein muss: Viele von Ihnen haben z.B. keine 100€ oder 200€ pro Monat übrig, die Sie mal eben mehr pro Monat für Strom oder Gas ausgeben können. Zudem haben Sie nun viel Arbeit und machen sich Sorgen, wie es weiter geht.
Vor diesem Hintergrund bin ich umso dankbarer, dass Sie sich in den >400 Kommentaren freundlich und sachlich gegenseitig unterstützt haben. Das ist wirklich nicht selbstverständlich. Vielen Dank!
Ich bitte Sie alle, auch in Zukunft freundlich und sachlich zu kommentieren. Unhöflichkeiten dulde ich nicht, weil ich nicht möchte, dass wir uns die Situation hier noch schwerer machen.
Aufforderungen zum Betrug – auch wenn nur sehr indirekt – dulde ich ebenfalls nicht. Nicht nur, weil dies falsch ist, sondern weil diese „Tipps“ zu noch größeren Problemen führen können. Aus diesem Grund habe ich den ursprünglichen Kommentar gelöscht und durch diesen Text ersetzt. Ich bitte um Verständnis, dass ich auch in Zukunft so handeln werde.
Liebe immergrün-Mitarbeitenden,
wenn Ihnen in Zukunft erneut eine (indirekte) Aufforderung zum Betrug o.Ä. auffallen sollte, dann schreiben Sie mir gerne direkt eine E-Mail ([email protected]) und geben Sie mir bitte auch den Permalink dazu an. So sind die Chancen größer, dass ich schnell reagieren kann. Auch wenn Ihnen auffallen sollte, dass ich etwas nicht korrekt dargestellt habe, bitte ich Sie, mich zu kontaktieren.
Auch wenn die Inhalte meiner Internetseite an Ihre Kunden gerichtet sind, so kann ich auch Ihre Situation nachempfinden: Sicherlich machen Sie sich auch Sorgen (wenn auch andere) und Sie führen bestimmt viele Gespräche mit unzufriedenen Kunden – aufgrund von Entscheidungen, die Sie nicht getroffen haben, sondern lediglich ausführen.
Bitte haben Sie Verständnis für die Besucher meiner Seite. Sofern Sie sich entscheiden, auch in Zukunft hier einen Kommentar zu schreiben, dann tragen Sie bitte dazu bei, dass wir freundlich und wertschätzend miteinander kommunizieren.
Vielen Dank und ein schönes Wochenende,
Matthias Moeschler
VORSICHT:
1.) Ist Ihr „Tipp“ trotz der darin versteckten Ironie eine Anleitung zum Betrug, welche selbstverständlich strafbar ist.
2.) Sind inzwischen (viele) digitale Zähler fernablesbar.
3.) Bei einem plötzlich erhöhten Stromverbrauch ist es durchaus möglich und in der jetzigen Zeit sogar wahrscheinlich, dass ein vom Grundversorger beauftragter Ableser*in vorbeikommt, um den Zählerstand zu überprüfen.
Wir bitten doch, zukünftig solche Anleitungen zum Betrug zu unterlassen und denken, dass der Betreiber dieser Seiten Ihren Beitrag schnellstmöglich löschen wird.
mfg
immergrün Kundenservice
Und ich bitte den „immergrün Kundenservice“ die Verträge einzuhalten!
Hallo immergrün Kundenservice,
wie begründet Ihr die Einstellung der Belieferung, bzw. Anpassung der Abschlagszahlungen, obwohl eine Vertragsbindung mit Preisgarantie besteht?
Aus meiner Sicht ist das vertragsbrüchig von eurer Seite.
MfG
clavis
Hallo Kenner,
von Fuxx werde ich nicht mehr beliefert, jetzt beginnt bis zum Vertragsende die Phase in der die meine Nachteile von der Fuxx Sparenergie GmbH ausgeglichen werden. Gekündigt habe ich nicht, die Fuxx Sparenergie GmbH hat auch nicht gekündigt, sondern nur die Lieferung eingestellt.
Der Schlussabrechnung habe ich widersprochen, mit dem Hinweis, dass dies eine Zwischenabrechnung ist und wir einen Vertrag bis zum Datum xxxxxx haben.
Habe ich ein Anrecht auf eine monatlichen Zahlung von der der Fuxx Sparenergie GmbH?
Jetzt jeden Monat die Fuxx Sparenergie GmbH zur Ausgleichszahlung auffordern?
An wen wendet man sich, wenn man eine Insolvenzverschleppung vermutet?
MfG
clavis
Habe heute meine Schlussrechung von immergrün! erhalten.
Wenigstens wurde der vereinbarte Neukunden-Bonus von 15 Prozent korrekt verrechnet.
Nun bin ich gespannt, wie lange die Auszahlung des Guthabens dauert…
Grüße aus Bayern
Holger K.
Danke für die Rückmeldung. Das ist ein gutes Zeichen. Das Guthaben muss innerhalb von 14 Tagen ausgezahlt sein.
Warum Schlussabrechnung, war es nicht eine Zwischenabrechnung, bis zum Vertragsende will immergrün deine dir entstandenen Nachteile ausgleichen?
Wie wird der Nachteilsausgleich erfolgen?
MfG
clavis
@immergrün Kundenservice
Wie steht immgrün dazu:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/pressemeldungen/presse-nrw/energieversorger-immergruen-abgemahnt-66097
Steht bei immergrün evtl. ein Insolvenzverfahren an?
MfG
clavis
Der war schon im Blog: https://verbraucherhilfe-stromanbieter.de/insolvenz-preiserhoehung-abschlag-guthaben-beendigung-belieferung-immergruen-wunderwerk-elektrizitaetswerke-duesseldorf/comment-page-4/#comment-50108
LG
Andreas
Heute morgen habe ich bei immergrün angerufen und nach meiner Endabrechnung gefragt und unglaublich heute Abend bekam ich sie per Email- alles stimmt auf Cent genau. Dann hoffe ich, dass die Auszahlung auf sich nicht warten lassen wird.
Nachdem im ersten Schreiben Abschlag + 120% und im 2. Schreiben Arbeitspreis um + 110% nun im 3. Schreiben ein Rabatt ?
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Ihr Anliegen nehmen wir ernst und es ist uns wichtig, mit Ihnen gemeinsam einen Weg zu beschreiten, der die Notwendigkeiten eines sehr angespannten Energiemarkts mit Ihren berechtigten Interessen versöhnt. Wir schlagen Ihnen deshalb vor, die zuletzt kommunizierte Höhe der monatlichen Zahlbeträge, noch einmal um 30% abzusenken.
Daraus ergibt sich ein neuer – in diesem Fall zustimmungspflichtiger – monatlicher Zahlbetrag von 180,00 Euro.
Um diesem monatlichen Zahlbetrag zuzustimmen, antworten Sie einfach auf diese E-Mail mit „Zustimmung“. Das Angebot ist zeitlich begrenzt (3 Tage ab Erhalt dieser E-Mail).
Wir hoffen sehr, dass dieses Angebot Ihnen hilft und wir Sie weiterhin als zufriedenen Kunden mit Energie versorgen dürfen.
Ihre Vertragsnummer: xx
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Fuxx Service-Team
Mir hat immergrün gekündigt zum 05.11.2021. Einfach so, kurzfristig. Jetzt steht ich vor einem Problem. Schließlich möchte ich nicht in der Grundversorgung landen. Ich muss mir fast einen anderen Anbieter suchen und dann? Immergrün verklagen auf die höheren Kosten die mir beim neuen Anbieter entstehen?
Darauf wird hier nicht eingegangen.
Sie Seite ich in der Tat sehr lang, da sind Hinweise nicht leicht zu finden.
Es gibt das Musterschreiben „Schadensersatz“. Damit können Sie die Mehrkosten einfordern. Immergrün & Co haben erklärt, einen Teil der Mehrkosten auch zu erstatten.
Gibt es eigentlich irgendeinen Weg, den Neukundenbonus (anteilig) zu bekommen, obwohl man selbst sonderkündigt?
Nein, da vorzeitige Kündigung durch den Kunden (siehe unsere AGB).
Sie meinen die AGB, die Preiserhöhung von nicht hoheitlichen Umlagen ausschließen und eine 6-wöchige Ankündigungsfrist beschreiben?
Ich dachte, auf die hätten Sie bereits gespuckt!?
Sehr geehrter Chris,
wir möchten uns hier nicht auf Ihr Niveau begeben.
Wir versuchen in der jetzigen Situation das Beste für beide Seiten, sowohl Versorger als auch Abnehmer, heraus zu holen!
mfg
immergrün Kundenservice
Das Beste ist zunächst einmal Legalität und Vertragstreue.
Die sehe ich verletzt.
Unter Ihren Kunden sind auch ältere Menschen, denen Sie mit Ihren Schreiben seelisch Sorgen bereiten. Schon mal daran gedacht? Mit einer normalen Insolvenz könnten einige Kunden besser leben.
Kann es sein, dass Sie vor allem das Beste für sich wollen?
Und mein Niveau geht Sie im Übrigen nichts an.
@Immergrün…welch Ironie, das Sie bei Pflichten des Kunden auf Ihre hochgeschätzten AGB verweisen, aber sich selbst in keiner Weise an diese halten. Da werden Widersprüche gegen Abschlagserhöhungen als Sonderkündigung ausgelegt, gerade so wie es Ihnen passt, am Telefon wird man erpresst, entweder man stimmt der Abschlagserhöhung zu und nur dann ziehen Sie die niemals erteilte Kündigung zurück, oder man wird aus dem Vertrag in einer Zeitspanne von 2 Wochen geworfen. Diese Arroganz, die sie selbst auf dieser Seite an den Tag legen ist schlichtweg traurig. Noch nie hatte ich und ich denke auch eine Reihe anderer Kunden so einen Ärger mit einem Stromanbieter und ich hoffe sehr, das sie für solche Vorgehensweise Ihre gerechte Strafe bekommen.
Heute morgen Mail von Wunderwerk bekommen.
Arbeitspreis (Gas) wird am 27.11. von 4,39 Cent auf 17,10 Cent angehoben.
Mit Hinweis auf Sonderkündigungsrecht. Das werden wir dann wohl in Anspruch nehmen.
Gruß
Thorsten
Genau gleiche Erhöhung bei uns…, gleiches Datum. Nur Benennung der Arbeitspreiserhöhung. Kein Hinweis Höhe Grundbetrag. Keine detaillierte Aufschlüsselung der Preiserhöhung im Dokumentenordner Kundenportal… Gesamtkosten der Erhöhung somit unklar !!!!!
Was ist da aufzuschlüsseln? Ab einem best. Tag steigt der Arbeitspreis von x auf y. Der Grundpreis scheint konstant zu bleiben.
Die Gesamtkosten ergeben sich dann ja erst zus. mit dem Verbrauch.
Unter Punkt II „Neueste Ereignisse“ mit Datum vom 29.10. ist auf dem veröffentlichten Schreiben die Vertragsnummer nicht geschwärzt – sollte schnellstmöglich geändert werden!
Danke. Wurde geändert
Habe jetzt auch das Kulanzangebot mit den 30 Prozent Rabatt (Milchmädchenrechnung!) bekommen. Einerseits bin ich froh wenn ich aus dem Laden raus bin, andererseits bedeutet ein neuer Vertrag bei einem anderen Anbieter in meinem Fall eine saftige Preiserhöhung von knapp 25 %! Die Belieferung mit immergrün startete erst Anfang September, d. h. für die nächsten 10 Monate muss ich 25% mehr zahlen als vereinbart.
Mehrkosten werde ich natürlich einfordern. Eine Aussicht auf Erfolg wird dies wohl nicht haben, in 10 Monaten wird es immergrün schon lange nicht mehr geben…..
E-Mail von Wunderwerk AG (28.10.2021 19:15)
Sehr geehrter Herr XXX,
an der Tankstelle ist es deutlich spürbar und in den Medien ist es fast schon das Top-Thema: Deutschland erlebt eine Energiepreiskrise. Die Preise an den einschlägigen Börsen, an denen Energie gehandelt wird, kennen nämlich nur noch eine Richtung: nach oben. Wir möchten deshalb unsere Kunden vollumfänglich über die aktuellen Geschehnisse informieren, damit sie die Auswirkungen, die diese Situation mit sich bringt, nachvollziehen können.
Die Corona-Pandemie hat die globale Wirtschaft in eine Art Dornröschen-Schlaf versetzt, aus dem sie nun wieder aufgewacht ist. Entsprechend groß ist plötzlich wieder die Nachfrage nach Kohle, Öl und Gas. Das alleine treibt schon die Preise hoch. Dazu kommen geopolitische Machtspielchen um Pipelines und Lieferverträge sowie nationale Engpässe durch leere Speicher und fehlende Alternativen in Form erneuerbarer Energie.
Besserung ist kurz vor dem Winter auch nicht in Sicht, aber trotz der extrem gestiegenen Preisprognosen für die anstehenden Monate mit den höchsten Energieverbräuchen werden wir als Ihr Energieversorger für Ihre sichere Weiterbelieferung zuverlässig sorgen.
Tarifpreise und die Sicherstellung des Energieeinkaufs müssen zueinander passen. Dies ist die Grundlage für jede sichere Versorgung. An Ihrer Abnahmestelle ist dies aktuell nicht mehr gewährleistet. Eine Anpassung ist deshalb erforderlich.
Ab dem 27.11.2021 ändert sich Ihr Arbeitspreis von 21,31 Cent pro Kilowattstunde auf 50,60 Cent pro Kilowattstunde.
Es gilt selbstverständlich für Sie das Sonderkündigungsrecht für Ihren Energieliefervertrag, von dem Sie bis zum Inkrafttreten obiger Änderungen Gebrauch machen können.
Um Ihnen diese Maßnahme so anschaulich und transparent wie möglich zu begründen, sehen Sie im Schaubild, wie sich die Preisentwicklung an der European Energy Exchange (EEX) darstellt. Zur Erzielung marktgerechter Preise legen wir objektive Maßstäbe an und haben die Einkaufspreisentwicklung an mehreren Börsen immer für Sie im Blick:
Einkaufspreise Futures für Strom / Gas in Euro / MWh
wir danken Ihnen für Ihre Rückmeldung und freuen uns, dass Sie in diesen Zeiten mit uns den Dialog gesucht haben. Wie Sie sicher festgestellt haben, sind gegenwärtig einige Entscheidungen zu treffen, die uns nicht leicht gefallen sind, da sie grundsätzliche Auswirkungen auf unsere Beziehung zu Ihnen als Energieverbraucher haben.
In den letzten Tagen haben Sie von uns ein Sonderkündigungsschreiben erhalten, da wir aufgrund Ihrer Reaktion auf unsere Preismaßnahmen bzw. Abschlagsanpassungen zunächst davon ausgehen mussten, dass wir Sie zukünftig nicht weiterhin unbeeinträchtigt versorgen können.
Wir können verstehen, dass Sie sich ebenfalls Gedanken über Ihr Versorgungsverhältnis machen. Uns ist es nun umso wichtiger, Ihnen ein Entgegenkommen im Rahmen des Möglichen anzubieten. Die Politik hat bereits signalisiert, dass sie die EEG-Umlage ab dem 1.1.2022 senken wird und so für Entlastung sorgen will. Daher möchten auch wir versuchen, die Belastungen aus den gestiegenen Beschaffungskosten für Sie kurzfristig zu verringern.
Wir hoffen, dass es uns gelingt mit Ihnen gemeinsam in der kommenden Winterperiode eine sichere, zuverlässige und wirtschaftlich akzeptable Versorgungsbasis zu erhalten. Gerne würden wir mit Ihnen den Versorgungsvertrag fortsetzen. Dies ist nun wieder möglich!
Nach erneuter Prüfung der Sachlage können wir Ihnen exklusiv anbieten, einen Reduktionsrabatt von 30% auf die sich zuletzt in Ihrem Tarif ergebenden Änderung Ihres monatlichen Zahlbetrags einzuräumen. Dieser beliefe sich dann auf 445,00 €.
Wenn Sie einverstanden sind, würden wir Ihre Versorgung zu den bekannten Bedingungen wieder aufnehmen. Das Angebot ist begrenzt gültig für 72 Stunden ab Erhalt dieser Nachricht. Um es anzunehmen, antworten Sie einfach direkt auf diese Email mit dem Kennwort: „Rabatt30″.
Wir würden uns freuen, wenn wir Sie auch zukünftig von uns überzeugen können und garantieren Ihnen eine sichere Versorgung, auch in den kommenden Monaten.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr immergrün! Team
Diese Mail habe ich soeben von immergruen erhalten!
Sehr geehrte Frau Rudolf,
wir sorgen auch nach der Versorgungseinstellung dafür, dass für Sie keine Nachteile entstehen.
Wir empfehlen Ihnen, sofort einen anderen günstigen Versorger zu beauftragen.
Haben Sie schon einen neuen Versorger gewählt, informieren Sie diesen schnellstmöglich über das neue Lieferende 08.11.2021, um den Lieferbeginn anzupassen.
Sollten dennoch finanzielle Mehrbelastungen durch eine kurzzeitige Belieferung in der Grundversorgung entstehen, werden diese von uns ausgeglichen, sofern Sie die entsprechenden Belege vorlegen. Bitte reichen Sie in diesem Fall die Schlussrechnung des Grundversorgers über die zwischenzeitliche Belieferung ein.
Bonuskunden erhalten ihren Neukundenbonus anteilig.
Für etwaige Unannehmlichkeiten entschuldigen wir uns.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr immergrün! Team
Diese Email haben wir auch erhalten….
Warum bietet immergrün die kostenübernahme der Mehrbelastung durch die Grundversorgung an ?
Müssen die das ?
Kennt jemand den Hintegrund dieser Vorgehensweise ?
Auch wir haben am 26.10.21 per mail, wie auch per Einschreiben gegen die Abschlagerhöhung widersprochen und die Einzugsermächtigung entzogen. Heut, am 28.10.21 die Antwort per mail von Immergrün, dass sie uns vom neuen Abschlag (125,-€) 30% Nachlass anbieten, somit nur 109,-€ Abschlag zahlen würden. Wir sollten doch binnen 48h auf dieser Mail zusagen, sofern wir damit einverstanden sind. Was, wenn wir dies nicht möchten, steht nicht geschrieben und auch kein Daraufeingehen auf den Entzug der Einzugsermächtigung.
Da unser ursprünglicher Abschlag 72,-€ betrug, werden wir diesen auch nur bezahlen. Denn der Stromverbrauch ist nicht gestiegen.
Mich beschleicht auch der Verdacht dass die Schlussabrechnungen bei Leuten die hohe Rückerstattungen haben absichtlich langsamer bearbeitet werden als bei niedrigen Rückerstattungen. Ich habe den Zählerstand sofort gemeldet – noch keine Schlussabrechnung (immergrün). Ich erwarte fast 700 Euro zurück. Gibt es schon jemanden bei dem mehr als 400 Euro zurückerstattet wurden seit Meldung 19.10.? Wie hoch sind die Rückerstattungen bisher maximal? Vermutlich kann man dagegen nichts machen wenn es tatsächlich so ist. Aber es würde mich schon interessieren…
Ich habe bislang auch noch nichts bekommen.
Hallo,
bekomme auch 340€ zurück was auch auf der Schlussrechnung stand. Dies ist aber nun schon zwei Wochen her und ich haben noch kein Geld erhalten. Ich bin mal gespannt.
Evtl können Sie noch die Lastschriften der letzten 8 Wochen zurückgeben.
Haben Sie das schon in Erwägung gezogen?
Je länger sie damit warten, umso mehr verringert sich Ihre Möglichkeit den eigenen Schaden zu begrenzen.
Ich hatte bis 19.10. Strom und Gasvertrag bei Immergrün.
Für den Stromvertrag war nach VIER Tagen bereits die Schlussrechnumg da.
Es wurde tatsächlich der Neukundenbonus von 25% berücksichtigt (nach meiner Rechnung sogar ca. 28%).
Es wird eine Nachzahlung meinerseits fällig.
Beim Gasvertrag erwarte ich hingegen eine hohe Erstattung. Ist es ein Zufall, dass die Schlussrechnumg für den Gasvertrag auf sich warten lässt…?
Aus meiner Sicht (das bestätigen auch die drastischen Abschlagserhöhungen) geht es nur noch darum, kurzfristig möglichst viel Geld einzusammeln, wahrscheinlich um Verbindlichkeiten bedienen zu können…
Infos der Verbraucherzentrale NRW:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/pressemeldungen/presse-nrw/energieversorger-immergruen-abgemahnt-66097
Guten Tag,
immergrün hat extreme Preiserhöhungen angekündigt und mitgeteilt, dass daraus zum 26.11.2021 ein Sonderkündigungsrecht für mich besteht.
Soll ich die Sonderkündigung machen oder soll ich auf die Einhaltung des Vertrages bestehen und mir dadurch etliche Mühen aufhalsen?
MfG
G. R.
Es wird nicht mehr lange dauern bis zur Insolvenzanmeldung. Wer da auf die Vertragserfüllung und den Bonus spekuliert und dafür noch den erhöhten Abschlag zahlt, wird die daraus entstehende hohe Gutschrift möglicherweise in der Insolvenztbelle anmelden müssen. Das Risiko ist schwer kalkulierbar. Es könnte schlauer sein die Vertragsbeendigung, sei sie auch nicht rechtmäßig, zu akzeptieren.
Wissen Sie da mehr? Einfach ins Blaue raten, wann jemand Insolvenz anmeldet, hilft nicht soooo viel.
Hinweis für Kunden der Wunderwerk AG:
Im Kundenportal kann das SEPA Lastschriftsmandat deaktiviert und auf Überweisung umgestellt werden. Vorlauf sind drei Tage, so dass heute der letzte Tag ist, falls die erhöhte Abschlagszahlung ab 01.11.2021 gilt.
Ich habe dem um 116% gestiegenen Abschlag widersprochen, jedoch ist dieser im Kundenportal schon hinterlegt. Eine Anpassung durch den Kunden ist nicht möglich.
Also schnell handeln und nicht vergessen rechtzeitig den korrekten Abschlag zu überweisen, da wir uns ja im Gegensatz zu Wunderwerk vertragskonform verhalten wollen.
Habe ich schon vor ein paar Tagen ebenfalls gemacht und wurde mir auch per Mail bestätigt. Leider ist das Wunderwerk Kundenportal nun offenbar „weg“, und ich finde auch auf der noch existierenden Website keine Bankverbindung zwecks Überweisung (+ ggf. nötige Angaben / Verwendungszweck).
Können Sie hier aushelfen? Danke!
Wir haben ebenfalls am
22.10.2021 die Mail
mit einer Abschlagserhöhung von Immergrün erhalten. Wir haben darauf hin widersprochen und unser Sonderkündigungsrecht in Anspruch genommen ohne die Einzugsermächtigung zu entziehen. Das alles per Mail und per Einschreiben. Bisher ohne Rückmeldung. Im Kundenportal von immergrün ist lediglich keine Fälligkeit für den erhöhten Abschlag (oder generell ein Abschlag) ersichtlich. Die Kündigung wurde zum 31.10.2021 ausgesprochen. Mal sehen, ob sie abbuchen. Ich will nur raus aus dem Vertag…
Beträgt der Rabatt von immergrün tatsächlich 30%? JA oder NEIN?
Wenn in der E-Mail das neue Angebot 70€ lautet und der erhöhte Abschlag vom 22.10. 100€ beträgt, dann hat immergrün richtig gerechnet.
Formel:
> ’neues Angebot‘ / 0,7 = ‚erhöhter Abschlag vom 22.10.‘
> 70€ / 0,7 = 100€
Kurze Antwort:
Die angegebenen 30% sind rechnerisch falsch bzw. nicht nachvollziehbar.
Begründung:
Mein ursprünglicher Abschlag lautete auf monatlich 64 €. Dieser wurde mit email-Ankündigung vom 22.10.2021 auf 111 € angehoben. Nach meinem Widerspruch zur Erhöhung der Abschläge erklärte immergrün mit email vom 26.10.2021 die Bestätigung der Sonderkündigung zum 08.11.2021. Dieser Bestätigung habe ich ebenfalls widersprochen, da ich keine Sonderkündigung erklärt habe. Daraufhin bot mir immergrün mit email vom 27.10.2021 einen exklusiven Reduktionsrabatt von 30% an. Mein monatlicher Abschlag betrage daher 97 €. Dieses Angebot sei 72 Stunden gültig. Nähere Informationen zur Ermittlung des Betrages waren nicht enthalten. Rein rechnerisch handelt es sich offensichtlich nicht um 30%! Völlig unklar bleibt auch, ob im Übrigen die Konditionen im Rahmen der Preisgarantie eingehalten werden und es hier „nur“ um eine Erhöhung der monatlichen Abschläge (zur Erhöhung der Liquidität des Unternehmens?) geht. Ein so unprofessionelles Verhalten habe ich bislang bei noch keinem Anbieter erlebt.
Ich werde immergrün nochmals auffordern, den Vertrag unter Berücksichtigung der vereinbarten Konditionen (Preisgarantie) bis zum Ende der Mindestvertragslaufzeit durchzuführen. Viel Hoffnung mache ich mir dabei aber nicht.
Danke sehr!
@ Community: Können weitere dies bestätigen, oder sind es nur Einzelfälle?
Hallo,
kann das ebenso bestätigen. Der vertraglich vereinbarte Abschlag bei meinem Vertrag beträgt 81,–€. Der von Immergrün dann neu einseitig festgelegte „Wildwest- Abschlag“ wurde mit 141,–€ angesetzt. Jetzt mit den angegeben Preisnachlaß von 30% wurden 123,–€ von diesem „Verein“ ermittelt. Diese Leute können oder „wollen“ nicht richtig rechnen, jedenfalls aber sind sie mit absoluter Vorsicht zu genießen, denn was hier in letzter Zeit abläuft ist der absolute Wahnsinn. Diese praktizierten Machenschaften sind kriminell und ein Fall für den Staatsanwalt. Verträge sind dafür da, diese einzuhalten und nicht mit irgendwelchen fadenscheinigen Argumenten versuchen kurz vor „Torschluß“ noch Kasse auf Kosten der Verbraucher zu machen.
Also 30% von der 60€ Erhöhung sind 18€. 141€ minus 18€ sind…..
Genau!
Hallo,
ich habe in der letzten Nacht noch an anderer Stelle hierzu einen Kommentar geschrieben. Als ich nach der Ankündigung der Abschlagszahlung (von 148 € auf 392 € monatlich) diesen Betrag im Kundenportal wieder herabsetzen wollte ist neben dem Feld für den Betrag eine rote Schrift aufgetaucht, nach der der neue Betrag mindestens 215 € betragen müsse. Da mein Vertrag ohnehin nur noch 3 Monate läuft habe ich das akzeptiert und in einem Begleiten-Email hierfür verlangt, das dies nur gilt, wenn Immergrün die bis heute bestätigt. Stattdessen habe ich gestern einen freundlich klingendes Email wieder von Immergrün bekommen, das aber im Wortlaut bis auf die Zahlen vollständig identisch ist, mit dem, das ich gestern von einem anderen Betroffenen auf dieser Plattform gelesen habe. Man verspricht mir als besonderen Kunden, die künftigen Abschlagszahlungen um 30% von 392 € auf 319 € zu reduzieren. DAS SIND ABER KEINE 30%, SONDERN NUR 18,6%! Hierfür verlangt man eine Zustimmung innerhalb von 72 Stunden. Auf das Angebot den Abschlag auf 215€ abzusenken, der im Kundenportal erschien, wird nicht eingegangen.
Offensichtlich ist das bis auf das letzte Wort ein automatischer Rundschreibentext, bei dem noch nicht einmal die Zahlen richtig ausgerechnet werden, oder man hofft, das die Empfänger genauso schlecht im Rechnen sind.
Vermutlich taumelt Immergrün hilf- und führungslos – oder mit erheblicher Gesetzlosigkeit – auf den Konkurs zu. Es entsteht eher der Eindruck der Konkursverschleppung.
Ich habe jetzt im Kundenportal das Einzugsverfahren gekündigt. Eine erneute Anpassung der monatlichen Zahlungsbeträge ist im Kundenportal nicht mehr möglich.
Hat jemand Rat für das weitere Vorgehen?
HR
Das Komplizierte an Prozentrechnung ist, dass oft weggelassen wird, auf welchen Betrag sich das Prozent bezieht. Hier scheinen sich die 30% Offenschichtlicht auf die Erhöhung zu beziehen.
Unter Berücksichtigung der anderen Kommentare erschließt sich mir mittlerweile, auf was sich die 30% beziehen:
ursprünglicher Abschlag 64 €,
angekündigte Erhöhung auf 111 €,
Erhöhungsbetrag = 47 €, davon 30% ~ 14 € „Rabatt“
Damit ist der von immergrün vorgeschlagene Abschlag von 97 € (111 € – 14 €) zwar rechnerisch ermittelbar, aber trotzdem nicht nachvollziehbar bzw. entbehrt jedweder Grundlage!
Die 30% werden nur von der Erhöhung (also neuer Abschlag minus alter Abschlag) abgezogen, nicht(!) vom neuen Abschlagsbetrag! Mehr können wir unseren Kunden leider nicht entgegenkommen.
Kommen Sie doch bitte zunächst sich selbst entgegen und agieren nur gemäß Ihren AGB.
@ immergrün: Vielen Dank für die Erklärung.
Ein Reduktionsrabatt von 30% bedeutet, dass die Erhöhung des Abschlags um 30% reduziert wird.
Dies habe ich anhand von 2 echten Fällen nachgeprüft und es ist korrekt:
Fall 1: Der Abschlag wurde von 129 € auf 171 € erhöht. Die Differenz beträgt 42€, wovon 30% abgezogen werden (= 12,6 €). 171€ – 12,6€ = 158,4 €. Diese 158€ wurden auch im Schreiben kommuniziert.
Fazit: Die Kalkulation ist korrekt. Vielen Dank für die Richtigstellung.
Ich habe den Reduktionsrabatt anders interpretiert und daher anders gerechnet. Ich habe den Rabatt auf den zuletzt kommunizierten Abschlag bezogen.
Im Beispiel: 171€ x 0,7 = 119,7.
Ich habe den Nachweis für einen Strom- und einen Gas-Vertrag. Das 30%-Rabatt-Angebot beträgt 158€ und 327€ – die Abschläge wurden auf 171€ und 403€ erhöht. Der Rabatt beträgt somit 8% und 19%.
Sehe ich anders. In der Formel fehlt die Höhe des alten Abschlags.
(Oder ich habe gerade ein Riesenbrett vorm Kopf. Kann auch sein.)
Die von Immergrün werden immer dreister.
Nach meinem erneuten Widerspruch gegen die Sonderkündigung (die ich nicht ausgesprochen habe), kam nun diese Antwort.
Vorweg noch, ich habe den Widerspruch nach dem hier hinterlegten Muster – herzlichen Dank an dieser Stelle mal – geschrieben. Da ich am Vertrag der noch bis 30.09. 2022 mit eingeschränkter Preisgarantie läuft festhalten wollte. Grund, mein letztes Jahr abgeschlossener 24 Monat/Vertrag mit sehr günstigen 0,24 €.
Sehr geehrte Frau Heer,
wir danken Ihnen für Ihre Rückmeldung und freuen uns, dass Sie in diesen Zeiten mit uns den Dialog gesucht haben. Wie Sie sicher festgestellt haben, sind gegenwärtig einige Entscheidungen zu treffen, die uns nicht leicht gefallen sind, da sie grundsätzliche Auswirkungen auf unsere Beziehung zu Ihnen als Energieverbraucher haben.
In den letzten Tagen haben Sie von uns ein Sonderkündigungsschreiben erhalten, da wir aufgrund Ihrer Reaktion auf unsere Preismaßnahmen bzw. Abschlagsanpassungen zunächst davon ausgehen mussten, dass wir Sie zukünftig nicht weiterhin unbeeinträchtigt versorgen können.
Wir können verstehen, dass Sie sich ebenfalls Gedanken über Ihr Versorgungsverhältnis machen. Uns ist es nun umso wichtiger, Ihnen ein Entgegenkommen im Rahmen des Möglichen anzubieten. Die Politik hat bereits signalisiert, dass sie die EEG-Umlage ab dem 1.1.2022 senken wird und so für Entlastung sorgen will. Daher möchten auch wir versuchen, die Belastungen aus den gestiegenen Beschaffungskosten für Sie kurzfristig zu verringern.
Wir hoffen, dass es uns gelingt mit Ihnen gemeinsam in der kommenden Winterperiode eine sichere, zuverlässige und wirtschaftlich akzeptable Versorgungsbasis zu erhalten. Gerne würden wir mit Ihnen den Versorgungsvertrag fortsetzen. Dies ist nun wieder möglich!
Nach erneuter Prüfung der Sachlage können wir Ihnen exklusiv anbieten, einen Reduktionsrabatt von 30% auf die sich zuletzt in Ihrem Tarif ergebenden Änderung Ihres monatlichen Zahlbetrags einzuräumen. Dieser beliefe sich dann auf 196,00 €.
Wenn Sie einverstanden sind, würden wir Ihre Versorgung zu den bekannten Bedingungen wieder aufnehmen. Das Angebot ist begrenzt gültig für 72 Stunden ab Erhalt dieser Nachricht. Um es anzunehmen, antworten Sie einfach direkt auf diese Email mit dem Kennwort: „Rabatt30″.
Wir würden uns freuen, wenn wir Sie auch zukünftig von uns überzeugen können und garantieren Ihnen eine sichere Versorgung, auch in den kommenden Monaten.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr immergrün! Team
Was soll das? Jetzt soll ich den angeblich reduzierten Betrag akzeptieren.
Von 113 € erhöht auf 232 € und nun gnädigerweise auf 196 € reduziert.
So langsam habe ich keine Lust mehr.
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– Mein Vertrag mit Immergrün! hat noch eine Mindestlaufzeit bis einschließlich 31.08.2022.
– Bis zum 31.08.2022 ist eine eingeschränkte Preisgarantie vertraglich vereinbart.
– Am 26.10. erhielt ich die Ankündigung eines um 60% erhöhten Abschlags.
– Ich habe der Erhöhung mit Verweis auf die Preisgarantie, der nicht erfolgten (und auch nicht zulässigen) Preiserhöhung widersprochen.
– Eine Antwort von immergrün! gab es nicht.
– Stattdessen kann ich seit gestern dem Kundenportal entnehmen, dass der Vertrag ab dem 05.11. 00:00:00 Uhr gekündigt ist. Mit anderen Worten Immergrün! will im November vier Tage liefern und dafür einen vollen Abschlag bekommen.
– Die Einzugsermächtigung ist natürlich inzwischen gekündigt.
– Ich habe keine Sonderkündigung ausgesprochen und von Immergrün! auch keine Kündigungsbestätigung bekommen.
…kein Kommentar…
Bei Wunderwerk AG können seit gestern keine neuen Verträge abgeschlossen werden.
Ich vermute mal, dass dort in den kommenden Tagen die Lichter ausgeschaltet werden.
Ich habe nun nachdem auch unser Vertrag per Sonderkündigungsbestätigung zum 8.11.21 beendet wurde, den Widerspruch zur Vertragsauflösung abgeschickt, damit man später auf die 25% Neukundenrabatt pochen kann. Ich glaube aber nicht an ein Einlenken von Immergrün. Deshalb werde ich auch den Abschlag für November nur Anteilig überweisen und falls es zu einer Abbuchung kommt diese dann zurückbuchen.
Die Frage ist eigentlich… Wie man reagieren muss falls die Vertragsauflösung durchgezogen wird und auf der Schlussabrechnung der Bonus nicht erwähnt wird?
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG): Spätestens sechs Wochen nach Ende des Belieferungszeitraums muss die entsprechende Rechnung gestellt sein.
Ob dein Anbieter dann noch da ist? *grübel
Es wird gerade massiv schlussabkassiert.
Wenn du schlau bist und die einzugsermächtigung gekündigt hast, ist es einfach
die Schlußrrchbubg prüft du genau, rechnest aus, was nach arbeitspreis, Grundpreis und Preisgarantie tatsächlich raus kommen sollte, ziehst deine vertraglich gsrsbtiettrn Boni ab und und widersprichst. it dieser Begründung der gestellten Rechnung in ihrer Höhe. Gleichzeitig kündigt du die Bezahlung deines errechneten Beitrages an und überweist den, die Differenz wird einbehalten. Sinn und Zweck ist es, dass der Anbieter nun im Zugzwang ist, er will sein Geld.
passieren kann folgendes:
Mahnung (widersprechen)
Inkasso (widersprechen mit Verweis auf bisherige Korrespondenz und bitte um klageerhebung)
Inkasso weißt den Fall in der Regel zurück, dann bleibt dem Anbieter nur der Klageweg.
spätestens hier passiert in der Regel nichts mehr.
ixh werde genau so vorgehen und hatte damit schon Unrechtmäßige Forderungen von unitymedia und Internetplattformen abgewehrt
Schau mal weiter oben, was die mir jetzt auf meinen erneuten Widerspruch gegen die Sonderkündigung (die ich auch nicht getätigt habe) geantwortet haben.
Das ist doch völlige Verarsche…sorry