Ärger mit immergrün & Co.
Abschlag & Preis erhöht, Vertrag gekündigt …
Mit den Hinweisen auf dieser Seite lösen Sie Ihr Problem.
Jetzt wehren!
Aktuelle Probleme von Strom- & Gaskunden
- außerplanmäßige (unzulässige?) Kündigungen: 20
immergrün (ink. idealenergie, Meisterstrom & almado), Wunderwerk AG, Elektrizitätswerke Düsseldorf, Strogon, Enstroga, Fuxx Sparenergie, Deutsche Energiepool, DeBe, energie für uns, enerSchwitch, Regionale Energiewerke (REW), Energieversorger Rheinland (EVR), Envitra, enQu, KEHAG, Phoenixstrom, LEU, enyway, Voxenergie, Keck Energieservice, Enerco Systems - Kündigungen zum Vertragsende: 4
Hamburg Energie, Montana, RELAXGAS, Schwarzwald Energy - Insolvenzen: 13
Otima Energie AG, Smiling Green Energy, lition, Fulminant Energie, Dreischtrom GmbH, Neckermann Strom, KEHAG, enyway, Stadtwerkke Bad Belzig (Insolvenzantrag), enQu, HBL Nord-Energie, LWD LüchtWelle, Enerco Systems - Bilanzkreiskündigungen (ohne Insolvenz): 11
Berla Energie, Envitra, gas.de / Grünwelt Energie, way2energy, enQu, Stromio, LCG Energy, LWD LüchtWelle, Phoenix Corporate Services, enyway, Enerco Systems - Preiserhöhungen: bis +538%
Wunderwerk AG (Gas: +538 % auf Arbeitspreis), Enstroga (Gas: +261 auf Arbeitspreis), REW (Strom: Grundpreis: 2,68€⇒36,09€/Monat & +67% auf Arbeitspreis), immergrün (Gas/Strom: +219% / +127% auf Arbeitspreis), Grünwelt Energie (+129% Arbeitspreis +30% Grundpreis), Montana (+127% Arbeitspreis) - 9 Abschlagserhöhungen: bis +253%
immergrün (ink. idealenergie, Meisterstrom & almado), Wunderwerk AG, Elektrizitätswerke Düsseldorf, Strogon, Enstroga, Fuxx Sparenergie, Regionale Energiewerke, Energieversorger Rheinland, Voxenergie.
⇒ Fehlt ein Unternehmen? Info bitte an [email protected]. Danke!
Ausgewählte Zeitungsartikel:
- Handelsblatt (31.1. & 16.02.): Schadensersatz gegenüber Stromio
- Stuttgarter Nachrichten (17.12.): Der Markt für Strom & Gas steht Kopf (Bezahlinhalt)
- E&M (3.11.): immergrüns vorgezogene Kündigungen; Staatsanwaltschaft ermittelt
- WiWo (29.10.): Nächste Insolvenz
- Zfk (25.10.): immergrün erhöht Abschlagszahlungen drastisch
- BILD (14.10.): Weitere Strom- und Gasversorger kündigen Verträge (Bezahlinhalt)
- E&M (11.10.): „Außerordentlich“ Geschäftspraktiken am Strommarkt
- WeserKurier (11.10.): Stromanbieter kündigen 700 Bremer Kunden
- energate (8.10.): immergrün & Meisterstrom stoppen Stromlieferungen
Aktuell beschweren sich viele Kunden über ihre Strom- und Gas-Rechnung, weil sehr hohe Kosten aufgeführt werden. Lassen Sie Ihre Rechnung prüfen.
Viele Preiserhöhungen von immergrün sind unzulässig, weil diese intransparent oder überzogen sind, oder weil eine Kalkulationsgrundlage fehlt.
Empfehlungen, Musterschreiben, Schritt-für-Schritt-Anleitungen
- Bitte kontrollieren Sie Ihre Abrechnung genau. Oft sind Zählerstände, falsch, Boni und geleistete Abschläge fehlen und Preiserhöhungen enthalten.
- Ihre Hilfe bei vorgezogenen Kündigungen (⇒A & E)
- Ihre Hilfe bei Schadensersatz (⇒A & E)
- Ihre Hilfe bei Abschlagserhöhungen (⇒B & E)
- Ihre Hilfe bei Preiserhöhungen >30% (⇒Musterschreiben anfordern)
- Ihre Hilfe bei fehlenden Guthaben / Rechnungen
- Ihre Hilfe bei Insolvenz / Bilanzkreiskündigung
- Liste aller 20 Musterschreiben
(Widersprüche, Mahnungen, Kündigungen, Schadensersatzforderung etc.) - Tipp an alle Kunden: Kontrollieren Sie bitte, ob Ihnen der Sofortbonus & die Guthaben ausgezahlt wurden und ob die letzte Rechnung korrekt war (Bonus enthalten? korrekter Zählerstand?)
Ich empfehle diese verbraucherfreundlichen Anbieter:
Besucher meiner Seite berichten mir, dass Sie unsicher sind bei der Wahl des Anbieters – gerade weil sie in der Vergangenheit die falschen Anbieter gewählt haben.
Ich empfehle diese verbraucherfreundlichen Anbieter:
Service: mindestens GUT (3/5 Sternen)
- AGB: sauber, keine versteckten Zusatzkosten
(⇒ immergrün schränkt Boni ein & hat Zusatzkosten) - geringes Insolvenzrisiko: Eigentum an Netzinfrastruktur
(⇒ immergrün hat kein Eigentum an Netzinfrastruktur)
Neueste Ereignisse 29./30.12.
29./30.12.: immergrün, Wunderwerk und Elektrizitätswerke erhöhen die Arbeitspreise drastisch, auf bis zu 79,90 Cent/kWh.
bis 29.12.: Seit Weihnachten wurden wieder weitere Bilanzkreise gekündigt, ein Anbieter kündigt seine Kunden außerplanmäßig zum 31.1.2022. Die Themen werden in der 1. Januar-Woche aufbereitet.
Alle Ereignisse im Zeitverlauf seit dem 7.10.2021 finden Sie hier.
Kündigungen durch Energieversorger
Folgende Anbieter haben – zumindest einem Teil ihrer Kunden – eine Kündigung zugesendet.
Mit Ausnahme von „Energie für uns“ verwendet keiner der Energieversorger das Wort „Kündigung“, sondern, dass die Versorgung eingestellt wird. Oft heißt es auch, dass die Versorgung „vorübergehend“ eingestellt wird. Dies ist irreführend. Auch an einer Begründung fehlt es. „Angesichts von solchen Schreiben ist es auch nicht abwegig von möglichen Insolvenzen zu sprechen“, schlussfolgert der Rechtsexperte Schneidewindt der Verbraucherzentrale NRW (energate-Messenger vom 11.10.2021).
„Energie für uns“ bietet den betroffenen Kunden an, sie bei der Suche nach einem alternativen Energievertrag zu unterstützen.
Grundsätzlich gilt, dass immergrün & Co. am Vertrag festhalten muss.
- Laut immergrüns eigenen AGBs (3 (2)) müssen Vertragsänderungen mindestens 6 Wochen vorab mitgeteilt werden. Somit verstößt immergrün gegen seine eigenen AGBs. Ähnliche Klauseln finden sich bei den anderen Stromanbietern.
- immergrün & Co. darf den Vertrag mit seinen Kunden nur dann beenden, wenn ein Sonderkündigungsrecht vorliegt (z.B. Zahlungsverzug oder Stromdiebstahl) oder wenn der Vertrag nach der Mindestlaufzeit ausläuft.
- Ein weiterer Grund könnte vorliegen, wenn immergrün & Co. (z.B. aufgrund einer Insolvenz o.Ä.) Sie nicht weiter beliefern kann.
Die Deutsche Energiepool hat bereits am 24.9. Kunden gekündigt. Das Unternehmen hingegen spricht von einer Kündigung. Auf seiner Internetseite veröffentlichte das Unternehmen eine entsprechende Erklärung, mit der es eine Sonderkündigung begründet.
Ich empfehle diese verbraucherfreundlichen Anbieter:
Service: mindestens GUT (3/5 Sternen)
- AGB: sauber, keine versteckten Zusatzkosten
(⇒ immergrün schränkt Boni ein & hat Zusatzkosten) - geringes Insolvenzrisiko: Eigentum an Netzinfrastruktur
(⇒ immergrün hat kein Eigentum an Netzinfrastruktur)
Welche und wie viele Kunden sind betroffen?
- Die 202 Rückmeldungen vom 8. bis zum 13.10.2021 auf dieser Seite zeigen, dass Kunden aus ganz Deutschland betroffen sind.
- Der Bremer Energieversorger SWB und der Netzbetreiber Wesernetz (Einzugsgebiet: Bremen und nähere Umgebung) gaben gegenüber dem Weser Kurier an, dass mindestens 700 Kunden betroffen sind. Vergleicht man dies mit den Rückmeldungen betroffener Kunden auf dieser Seite, so muss von einer 4-stelligen oder 5-stelligen Anzahl an betroffenen Kunden in ganz Deutschland ausgegangen werden.
- Hinter der immergrün-Energie GmbH steckt die Rheinische Elektrizitäts- und Gasversorgungsgesellschaft mbH (ehemals 365 AG und almado AG) mit Sitz in Köln.
- Zum Unternehmen gehören auch idealenergie, Meisterstrom und Almado energy
- Der Kundenservice und weitere Prozesse werden von GfM betreut
- Mahnungen werden von EWD-Inkasso bearbeitet
- Rechtliche Auseinandersetzungen führen die SMB Rechtsanwälte
Bei diesen Kündigungen zum Vertragsende haben die Energieanbieter nicht gegen den Vertrag verstoßen. Genauso wie die Kunden, haben die Energieanbieter das Recht, die Verträge zum Ende der Laufzeit zu kündigen. Dies war bisher unüblich. Als Gründe werden die steigenden Energiepreise genannt.
Die Betroffenen Kunden werden nun einen teureren Energievertrag erhalten.
Preiserhöhungen
Die stärksten Preiserhöhungen, die mir vorliegen, stammen von Wunderwerk AG (Gas: +352 % auf Arbeitspreis), Enstroga (Gas: +261 auf Arbeitspreis), REW (Strom: Grundpreis: 2,68€⇒36,09€/Monat & +67% auf Arbeitspreis), immergrün (Gas/Strom: +219% / +127% auf Arbeitspreis)
Haben Sie eine Preiserhöhung, die ich hier mit aufnehmen soll? Dann senden Sie mir gerne eine E-Mail an [email protected]
ach meiner Einschätzung sind die meisten Preiserhöhungen von immergrün & Co. mit hohen Erfolgsaussichten anfechtbar.
Zuletzt wurde immergrün am 18.10.2021 von der Verbraucherzentrale aufgrund von Preiserhöhungen abgemahnt.
Betroffenen Kunden biete ich hier kostenlose Musterschreiben an, die auf diesen Argumenten aufsetzen. Anbieterübergreifend bestätigen mir Verbraucher, dass sie mit meiner Vorlage ihr Geld zurückholen konnten. Rezensionen auf Google sowie gelöste Beschwerden auf de.reclabox.com (siehe z.B. Quellen 1, 2, 3) bestätigen die Wirksamkeit meiner Vorlagen.
Strom- und Gasanbieter sollten eine nachvollziehbare Berechnungsgrundlage auch in Sonderverträgen bereitstellen (hier das Beispiel von LEW, bei der die Preiserhöhung vollständig erklärt wird):
Drastische Abschlagserhöhungen
a) Die versendeten E-Mails
Die Schreiben wurden alle am 22.10. abends bis nachts versendet und ähneln sich z.B. hinsichtlich:
- der Argumente, weshalb eine Abschlagserhöhung gefordert wird (im Interesse der Verbraucher: um Nachzahlungen zu vermeiden),
- dass auf keine Preiserhöhung oder einen nachweislich höheren Verbrauch verwiesen wird,
- dem Aufbau der Schreiben und
- dem optimistischen Ausblick, den die Unternehmen zum Schluss trotz allem ziehen.
b) Wie viele Kunden sind betroffen?
Eine 5-stellige Zahl ist wahrscheinlich. Ich befürchte eine 6-stellige Zahl. Dies begründe ich folgendermaßen:
- Die Kundenanzahl von immergrün schätze ich Mitte 2021 auf ca. 500.000 Kunden (hier fließen Expertenmeinungen, Aussagen eines ehemaligen Mitarbeiters sowie die Präsenz auf den Vergleichsportalen ein).
- Die Umfrage zeigt, dass die Hälfte der betroffenen Kunden sich über die anderen Firmen beschweren: Wunderwerk, Elektrizitätswerke Düsseldorf, Strogon, Enstroga und Fuxx Sparenergie.
- Die 4 Mal so hohen Besucherzahlen auf meiner Internetseite gegenüber der Vorwoche signalisieren mir, dass deutlich mehr Kunden von den Abschlagserhöhungen betroffen sind als von den vorzeitigen Vertragsaufkündigungen, die seit Anfang Oktober versendet wurden.
- Nur am Tag der BEV-Insolvenz (Januar 2019) verzeichnete ich ca. doppelt so viele Besucher als am 23.10.2021. Damals waren ca. 300.000 Kunden von der BEV-Insolvenz betroffen. (Inzwischen ist meine Internetseite über Google jedoch leichter aufzufinden.)
c) Wann und wie stark dürfen Abschläge erhöht werden?
Das EnWG, StromGVV und GasGVV sehen vor, dass Abschläge nur erhöht werden dürfen, wenn
- die Preise erhöht wurden oder
- der Verbrauch im Vergleich zur Vorperiode anstieg (ein Guthaben in der letzten Abrechnung ist dann jedoch anzurechnen).
Die Abschlagserhöhungen müssen zudem proportional erfolgen.
Beispiel zu Preiserhöhung: Wenn die Preise um 10% steigen, dann darf der Abschlag auch nur um 10% erhöht werden.
Beispiel zu Verbrauchserhöhung: Wenn im Jahr 2020 der Verbrauch 1.000 kWh betrug und in der 2021er Abrechnung der Verbrauch auf 1.500 kWh anstieg (+50%), dann darf der Abschlag um 50% erhöht werden. Wenn jedoch ein Guthaben i.H.v. 200 € in der 2021er Abrechnung vorlag bei Stromkosten i.H.v. 400 € (50%), dann darf der Abschlag nicht erhöht werden, da bei diesem Guthaben die Abschläge reduziert werden müssen und die beiden Effekte sich aufheben.
Meine Schlussfolgerung untermauere anhand von AGBs, dem Urteil des LG Düsseldorf (12 O 474/12) und dem StromGVV.
In den AGBs der Anbieter finde ich keinen Hinweis darauf, dass Abschläge abhängig vom aktuellen Marktpreis angepasst werden dürfen. Selbst wenn dies darin stünde, so würden diese Klauseln mit höchster Wahrscheinlichkeit gegen das EnWG und die Strom GVV / Gas GVV verstoßen.
Im Urteil des LG Düsseldorf wurde geurteilt, dass ExtraEnergie bei der Abschlagsberechnung für die künftige Abrechnungsperiode keinen höheren Verbrauch zugrunde legen darf, als er sich aus der Jahresrechnung für die vorausgegangene Abrechnungsperiode ergibt.
Im §13 Strom GVV steht:
d) Liegen berechtigte Gründe für die Abschlagserhöhungen vor?
Bei den vorliegenden Schreiben: m.E. NEIN!
Grundsätzlich haben sich beide Vertragspartner (der Energieanbieter und der Kunde) an den geschlossenen Vertrag zu halten. Nur unter den zuvor genannten Gründen können Abschlagserhöhungen vorgenommen werden. In den Schreiben wird weder eine Preiserhöhung ausgesprochen, noch auf eine frühere Preiserhöhung verwiesen. Es wird auch nicht auf eine Abrechnung verwiesen, aus der ein höherer Verbrauch hervorgeht.
Die Anbieter schreiben, dass aufgrund des Preisanstiegs die Abschläge erhöht werden müssen, um den „benötigten Energieeinkauf sicherzustellen“ (immergrün). Es ist die Aufgabe des Anbieters, die Energie am Markt einzukaufen und vorausschauend zu planen. immergrün & Co. geben an, entsprechende Controlling- und Risikomanagement-Instrumente einzusetzen. Anscheinend haben die kritisierten Unternehmen sich entschieden, die Energie überwiegend am Spot-Markt zu beziehen. Das ist deren unternehmerisches Risiko. Früher, als die Preise am Spot-Markt niedrig waren, sind die Anbieter auch nicht auf den Kunden zugegangen und haben denen eine Abschlagsminderung angeboten.
Betroffene Kunden finden hier Handlungsempfehlungenund hierMusterschreiben, wie Sie die Erhöhung der Abschläge verhindern können.
e) Vertragsbeendigung ohne Sonderkündigung
Bei Vertragsänderungen hat der Kunde ein Sonderkündigungsrecht – nicht der Anbieter selber. In den AGB 3 (2) von immergrün heißt es:
Änderungen der Vertragsbedingungen wird der Energieversorger dem Kunden mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden durch Übersendung in Briefform mitteilen. (…) Im Falle einer Vertragsänderung ist der Kunde berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen oder den Änderungen zu widersprechen.
Anscheinend hält sich immergrün nicht an die eigenen AGBs . Die Abschlagserhöhung wurde ca. 2 Wochen vorab mitgeteilt. Nun erhalten Kunden die Kündigung. Betroffene Kunden können anhand ihrer E-Mail nachweisen, dass immergrün hier nicht richtig gehandelt hat. In meinen Empfehlungen an die Kunden gehe ich hierauf ein.
4 Insolvenzen & 4 Bilanzkreiskündigungen
e) Vertragsbeendigung ohne Sonderkündigung
Die Konsequenzen für Kunden im Falle von Insolvenzen oder Bilanzkreiskündigungen sind sehr ähnlich. Bei Insolvenzen kommt hinzu, dass ein mögliches Guthaben (fast komplett) verloren ist.
Bilanzkreise werden gekündigt, wenn der Energieversorger nicht genügend Sicherheiten hinterlegen kann oder keine Zahlung mehr leistet. Der Anbieter muss nicht zwangsläufig insolvent sein.
Insolvente Stromanbieter & Gasanbieter 2021
Strom- / Gasanbeiter |
Tag der Insolvenz |
Insolvenzverwalter |
Otima Energie AG | 12.10.2021 | Rüdiger Wienberg (hww hermann wienberg wilhelm) |
Smiling Green Energy | 19.10.2021 | Tobias Brinkmann |
Lition | 28.10.2021 | Christoph Schulte-Kaubrügger (White & Case) |
Fulminant Energie | 16.11.2021 | Axel Bierbach (KMBH) |
Dreischtrom GmbH | 08.12.2021 | Firma Danko |
Neckermann Strom AG | 20.12.2021 | Justus von Buchwaldt (Kanzlei BBI) |
1. Insolvenz: Otima Energie AG (12.10.2021)
In England sind bereits Ende September neun Stromanbieter zusammengebrochen. Darunter befindet sich auch die Enstroga UK (Quelle).
Am 12.10.2021 hat der erste deutsche Strom- und Gasanbieter Otima Energie AG die Versorgung eingestellt und Insolvenz angemeldet. Als Gründe werden u.A. die massiv gestiegene Großhandelspreise und der damit einhergehende massive Anstieg an Vorauskasse- und Sicherheitsleistungen gegenüber seinen Marktpartnern genannt.
2. Insolvenz: Smiling Green Energy
Unter der Marke „Natürlich-grün-Strom“ versorgt das Hamburger Unternehmen 1.500 Kunden mit Energie aus regenerativer Erzeugung.
3. Lition (28.10.)
Ca. 20.000 private Kunden und 40 Mitarbeiter sind betroffen. Der Insolvenzverwalter prüft, ob der Geschäftsbetrieb fortgeführt werden kann (Quelle). In diesem Fall haben Kunden kein Sonderkündigungsrecht.
4. Fulminant Energie (16.11.)
Ca. 10.000 Kunden aus Deutschland und Österreich sind betroffen. Das Unternehmen wurde erst 2018 gegründet.
Beim Insolvenzverfahren zu Fulminant Energie wurde für die betroffenen Kunden eine Internetseite eingerichtet. Die betroffenen Kunden werden zeitnah über die Ersatzversorgung mit Energie beliefert.
5. Dreischtrom (8.12.)
6. Neckarmann Strom AG (20.12.)Ca. 13.000 Kunden sind betroffen. Das Unternehmen wurde 2013 gegründet und bot Strom- und Gastarife an.
b) Bilanzkreiskündigungen (ohne Insolvenz)
Zum 3.12.2021 wurde mit gas.de (Grünwelt Energie) dem ersten großen Energieversorger der Bilanzkreis gekündigt. Nach meiner Abschätzung sind 100.000 bis 400.000 Kunden betroffen. Neben Gas.de waren wenige Tausend Kunden der Anbieter Berla Energie, Envitra und way2energy betroffen.
In diesem Abschnitt informiere Sie ich darüber, was Sie zur Insolvenz wissen sollten, um Ihren Schaden zu begrenzen. Dabei thematisiere ich u.A.
- dass Sie weiter mit Strom & Gas versorgt werden,
- ob Sie Abschläge zurückbuchen lassen sollten,
- wie Sie Ihren Neukundenbonus und ausstehende Guthaben einfordern können und
- wie Sie vergangene Preiserhöhungen anfechten können.
Zudem: Das sollten Sie sofort tun
- Stoppen Sie alle Überweisungen und kündigen Sie die Daueraufträge,
- lesen Sie den Zählerstand ab,
- suchen Sie sich einen neuen, verbraucherfreundlichen Anbieter mit einem geringen Insolvenzrisiko.
Auf dieser Seite beschreibe ich ferner,
- was mit Ihrem Guthaben passiert und
- wie Sie sich in die Insolvenztabelle eintragen.
Zusammen machen wir das Beste aus dieser unerfreulichen Situation.
Ihr
Dr. Matthias Moeschler
c i) Das sollten Sie wissen
Ihre weitere Versorgung mit Strom und Gas ist gesichert
Trotz der Insolvenz werden Sie weiterhin mit Strom und Gas beliefert. Wahrscheinlich wird Ihr lokaler Versorger Sie hierzu anschreiben. Ihre unterbrechungsfreie Versorgung mit Strom und Gas ist somit gesetzlich sichergestellt.
Diese Ersatzversorgung ist allerdings deutlich teurer. Daher sollten Sie sich zeitnah einen neuen Versorger suchen. Sie haben die Möglichkeit, bis zu 6 Wochen rückwirkend die Versorgung des Grundversorgers durch Beauftragung eines anderen Versorgers abzulösen. Wie dies geht und wie Sie verhindern, erneut zu einem problematischen oder insolvenzgefährdeten Anbieter zu geraten, erfahren Sie auf den weiter unten aufgeführten Hinweisen.
Ihr Guthaben ist weg
Bei einer Insolvenz gilt eine komplette Ausgabensperre. Daher werden keine Auszahlungen (z.B. aus Guthaben, Boni oder zu viel geleisteten Abschlagszahlungen) mehr an Sie getätigt. Ihr Guthaben können Sie jedoch zu einem späteren Termin in die Insolvenztabelle eintragen lassen, nachdem der Insolvenzverwalter diese eröffnet hat. Da diese noch nicht eröffnet ist, können Sie aktuell hierzu nichts unternehmen.
Zur Orientierung: Bei der Insolvenz von BEV erhielten die Gläubiger nur ca. 3% ihres Guthabens zurück. Es ist somit anzunehmen, dass bei der Insolvenz Ihres Anbieters Ihr Guthaben so gut wie verloren ist.
Zeitverzug bei Abrechnungen
Der Insolvenzverwalter wird sich zunächst einen Überblick verschaffen müssen. Zudem wird ähnlich wie bei der Insolvenz von BEV ein großer Berg an Kündigungsschreiben, Widersprüchen, Abrechnungen etc. abzuarbeiten sein. Daher können die gesetzlichen Fristen für die Erstellung der Abrechnungen nicht eingehalten werden.
Im Falle eines Guthabens wird dieses wahrscheinlich verloren sein (siehe oben). Im Falle einer Nachzahlung beachten Sie bitte, dass unstrittige Nachzahlungen zu leisten sind. Sofern in den letzten 3 Jahren unzulässige Preiserhöhungen vorgenommen wurden oder Abrechnungen fehlerhaft waren, sollten Sie die Hinweise in Abschnitt 2.4 beachten.
c ii) Das sollten Sie sofort tun
1) Finden Sie heraus, ob Ihr insolventer Anbieter oder die Ersatzversorger Sie zukünftig mit Energie beliefert.
Der Insolvenzverwalter entscheidet, ob der insolvente Anbieter die Belieferung fortsetzt oder ob die Ersatzversorgung einspringt. Ein Sonderkündigungsrecht besteht nur dann, wenn der insolvente Anbieter keine Energie mehr liefern kann.
Aufgrund der aktuell stark steigenden Preise halte ich es für wahrscheinlicher, dass der Ersatzversorger einspringt. In diesem Fall werden Sie von Ihrem Ersatzversorger informiert. Auch auf dieser Seite werde ich dies bekannt geben.
2) Widerrufen Sie die Einzugsermächtigung bzw. kündigen Sie den Dauerauftrag bei Ihrer Bank
Wenn der insolvente Anbieter Sie weiterhin mit Energie beliefert, dann müssen Sie die Abschläge an ein neues Konto überweisen, dass der Insolvenzverwalter noch bekannt gibt. Zahlen Sie die Abschläge so lange, bis der Vertrag planmäßig ausläuft. Diesen Vertrag können Sie nur regulär zum Vertragsende kündigen.
Wenn der Ersatzversorger einspringt, dann wird dieser Sie informieren und die neue Bankverbindung mitteilen.
Die Einzugsermächtigung bzw. den Dauerauftrag für den insolventen Anbieter müssen Sie unbedingt kündigen. Andernfalls geht dieses Geld in die Insolvenzmasse ein. Den Dauerauftrag kündigen Sie über die Bank, die Einzugsermächtigung kündigen Sie gegenüber dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter. Nutzen Sie das Musterschreiben ii.
3) Lesen Sie den Zählerstand ab
Und teilen Sie diesen dem Netzbetreiber und ihrem aktuellen Anbieter (Ersatzversorger oder insolventen Anbieter) mit.
Machen Sie vorsichtshalber ein Foto. Es reicht, wenn Sie dem Netzbetreiber den Zählerstand in einer kurzen E-Mail mitteilen.
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich habe den Zählerstand am xx.xx.202x abgelesen. Dieser beträgt x.xxx.
Zähler-Nummer: [finden Sie auf dem Zähler]
Anschrift: [Ihre Anschrift]
Viele Grüße, [Ihr Name]
4) Wenn der Ersatzversorger einspringt:
Kündigen Sie vorsichtshalber den Vertrag mit dem insolventen Lieferanten.
Nutzen Sie das Musterschreiben i.
c iii) Buchen Sie Überweisungen NICHT voreilig zurück!
Sollten Sie Ihre Überweisungen zurückbuchen lassen?
Zahlreiche Verbraucher möchten Ihre Verluste aufgrund der Insolvenz reduzieren und spielen mit dem Gedanken, Abbuchungen von Ihrem Konto zurückbuchen zu lassen. Aufgrund meiner Erfahrungen aus früheren Insolvenzen rate ich hiervon grundsätzlich ab. In den allermeisten Fällen handelt es ich um einen sehr schädlichen Aktionismus, der sich für Sie finanziell und emotional rechen wird. Lediglich unrechtmäßige Abbuchungen würde ich zurückbuchen.
Möchten Sie dennoch die Überweisung zurück buchen?
Dann würde ich Ihnen Folgendes empfehlen:
- Kündigen Sie Ihrem Anbieter die Rückbuchung per E-Mail vorab an.
- Begründen Sie die Rückbuchung (z.B. Guthabenaufrechnung (wenn Sie vorab bereits gemahnt haben) oder zu hohe Abschläge wurden eingezogen, daher werden Sie den letzten anteiligen Monat zurückbuchen).
- Eine Aufrechnung mit dem erwarteten Guthaben bzw. mit dem Neukundenbonus sehe ich als riskant an. Dies könnte nur zulässig sein, wenn Sie bereits im Vorfeld die Guthabenauszahlung angemahnt haben und die gesetzte Frist ereignislos verstrichen ist.
Risiken: Erfahrungen mit BEV (2019)
Bereits bei der Insolvenz von BEV wurde diskutiert, ob Verbraucher nicht das Risiko eingehen und Rückbuchungen dennoch vornehmen sollten. Der Insolvenzverwalter von BEV hat jedoch versucht, die zurück gebuchten Verträge nachträglich einzufordern. Es entstanden Mehrkosten für die betroffenen Kunden.
Risiken in Form von Mahnungen
Letztendlich muss jeder selber entscheiden, ob er das Risiko eingehen möchte. Um eine entsprechende Entscheidung treffen zu können, sollten Sie jedoch wissen, welche Kosten auf Sie zukommen können: Die Rücklastschrift beträgt üblicherweise 10€ oder weniger, Mahnung dürfen i.d.R. nur maximal 2,5€ kosten, Inkasso wird deutlich teurer (bei ein paar Hundert Euro Gegenstandswert vielleicht 70€). Stellen Sie vor diesem Hintergrund sicher, dass Sie nicht in Zahlungsverzug geraten und holen Sie sich vorsichtshalber rechtlichen Rat ein.
c iv) Wechseln Sie zukünftig nur noch zu verbraucherfreundlichen Anbietern mit geringem Insolvenzrisiko
a) Meine Empfehlungen
Diese Anbieter haben ein geringes Insolvenzrisiko, verbraucherfreundliche AGBs & einen guten Kundenservice
Legen Sie bitte zukünftig mehr Wert auf Qualität. So vermeiden Sie sich viel Ärger.
- b) Meine empfohlenen Anbieter haben ein geringes Insolvenzrisiko
Ein geringes Insolvenzrisiko liegt vor, wenn der Anbieter direktes Eigentum an regulierter Netzinfrastruktur (insb. Strom und Gas) hat. Aufgrund der Anreizregulierung (AregV) erhalten die Unternehmen eine garantierte Verzinsung i.H.v. ca. 4% auf das Vermögen der Netzinfrastruktur. Diese Einnahmen können als Puffer für mögliche Verluste aus dem Vertriebsgeschäft dienen. Es ist somit sehr unwahrscheinlich, dass in vielen Jahren die Verluste aus dem Vertriebsgeschäft die Einnahmen aus dem Netzgeschäft übersteigen und das Eigenkapital aufzehren.
- c) Warum sind Stromdiscounter oft riskanter?
Millionen von deutschen Verbrauchern wissen aus eigener Erfahrung, wie riskant die Geschäftsmodelle einiger Stromdiscounter tatsächlich sind: In den Jahren 2011, 2013, 2017 und 2019 haben die Stromdiscounter Teldafax, Flexstrom, Care-Energy und BEV Insolvenz angemeldet.
Kurz zusammengefasst (ausführlich siehe hier):
- Stromdiscounter sichern sich seltener ab und kaufen Strom häufiger kurzfristig ein
- Im ersten Jahr werden aufgrund von Kampfpreisen und Provisionen Verluste eingefahren. Diese müssen kompensiert werden, z.B. durch Preiserhöhung. Wenn sich die Kunden jedoch in den Fällen wehren, kann es passieren, dass das Geschäftsmodell nicht aufgeht.
- Stromdiscounter haben i.d.R. keinen finanziellen Puffer aus Netzeigentum.
c v) Das sollten Sie ab Erhalt der Abrechnung tun
Kontrollieren Sie Ihre Abrechnung & Guthabenauszahlungen
Grundsätzlich muss Ihnen die Abrechnung 6 Wochen nach Vertragsende zugesendet werden. Erfahrungsgemäß werden Sie die Abrechnung bei einer Insolvenz jedoch später erhalten. Eine berechtigte Nachzahlung ist zu leisten. Ein Guthaben wird nicht an Sie ausgezahlt, Sie können es jedoch in die Insolvenzmasse eintragen.
Insbesondere wenn Sie zu einer Nachzahlung aufgefordert werden, ist es wichtig zu prüfen, ob die Abrechnungen der letzten 3 Jahre korrekt waren und ob alle Guthaben- und Bonus-Auszahlungen getätigt wurden. Wenn Sie einen Fehler feststellen, können Sie die Nachzahlung reduzieren.
Bei der Abrechnung werden öfters Fehler gemacht. Schauen Sie daher genau nach. Am häufigsten liegen falsche Zählerstande vor, der Boni wurde nicht berücksichtigt oder nicht alle geleisteten Abschläge erfasst. Die Abrechnung ist relativ leicht zu kontrollieren. Das habe ich im folgenden Bild veranschaulicht. Zudem finden Sie hier Musterschreiben, wenn ein Fehler vorliegt. Weiterführende Details, Musterschreiben und ein Berechnungs-Tool (Excel), mit der Sie die Rechnung kontrollieren können, finden Sie hier und hier.
Wenn Ihnen der Neukundenbonus verweigert wird
Dann sollten Sie sich wehren.
- Wenn Sie mindestens 12 Monate Kunde waren, dürften Ihnen die Boni zustehen. Leider haben einige Anbieter, wie z.B. immergrün, in seinen AGBs einige Einschränkungen zur Gewährung der Boni. Aus meiner Sicht sind diese allesamt unzulässig und mit meiner Hilfe haben viele der betroffenen Verbraucher den Boni doch noch ausgezahlt bekommen. Weiterführende Hinweise finden Sie hier und hier.
- Wenn Sie noch keine 12 Monate Kunde waren, dürften Sie hohe Chancen haben, den Bonus einzufordern, da die Schuld an dem vorzeitigem Belieferungsende nicht bei Ihnen liegt. Damit Sie den Bonus einfordern können, nutzen Sie einfach mein Musterschreiben iii.
Tragen Sie ausstehende Guthaben in die Insolvenztabelle ein
Wie Sie das Guthaben in die Insolvenztabelle eintragen, erfahren Sie an dieser Stelle, wenn es soweit ist.
c vi) Insolvenz: Neuigkeiten
- 12.10.2021: Otima Energie AG hat Insolvenz angemeldet
- 19.10.2021: Smiling Green Energy hat Insolvenz angemeldet
- 28.10.2021: Lition hat Insolvenz angemeldet
Seit September 2021 steigen die Großhandelspreise für Strom und Gas stark an. Dies setzt insbesondere jene Stromanbieter unter Druck, die ihre Energie kurzfristig an den Spotmärkten beschaffen.
Experteneinschätzungen zum Insolvenz-Risiko
„Angesichts von solchen Schreiben ist es auch nicht abwegig von möglichen Insolvenzen zu sprechen.“
Holger Schneidewindt (Rechtsexperte bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen) erwartet für die kommenden Wochen und Monaten, dass weitere Stromanbieter in Probleme geraten und in die Insolvenz rutschen (zitiert im energate-messenger vom 11.10.2021).
„Besonders gefährdet sind kleine Versorger“
Zu dieser Aussage kommen Analysten von Euler Hermes und Allianz Research in einer gemeinsamen Studie. Ferner gehen sie davon aus, dass sich die Energiemärkte erst im zweiten Quartal 2022 beruhigen werden. (Quelle: energate-messenger vom 14.10.2021)
„Auftakt zu weiteren Insolvenzen im Markt“
Insolvenzverwalter Tobias Brinkmann von Smiling Green Energy (Quelle: WirtschaftsWoche)
Wie kam es dazu, dass immergrün einseitig Verträge kündigt?
Die Geschäftsmodelle der Stromdiscounter, wozu auch immergrün und Fuxx Sparenergie gehören, sind oft riskant. Hinzu kommt, dass in den vergangenen Wochen die Strom- und Gaspreise an den Börsen stark gestiegen sind. Holger Schneidewindt (Rechtsexperte bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen) erwartet, dass in den kommenden Wochen und Monaten weitere Stromanbieter in die Knie gehen und in die Insolvenz rutschen (Quellen 1, 2).
Ursache 1: Starker Anstieg der Strom- & Gaspreise an den Börsen
Der Großhandelspreis je Megawattstunden Strom betrug im September bereits teilweise mehr 200 €. Dies war der höchste Wert seit zehn Jahren. In diesem Zeitraum hat immergrün bereits Preiserhöhungen von mehr als 50% versendet. Am 7.10.2021, dem Tag an dem immergrün die Versorgung tausender Kunden aufkündigte, stieg der Wert auf 442,90 Euro (siehe Abbildung, Quelle: entso-e).
Die Preisexplosion ist dramatisch und in Großbritannien sind bereits die ersten Energieversorger pleite gegangen (Quelle).
Ursache 2: Die Geschäftsmodelle von Stromdiscountern sind oft riskant
Millionen von deutschen Verbrauchern wissen aus eigener Erfahrung, wie riskant die Geschäftsmodelle einiger Stromdiscounter tatsächlich sind: In den Jahren 2011, 2013, 2017 und 2019 haben die Stromdiscounter Teldafax, Flexstrom, Care-Energy und BEV Insolvenz angemeldet.
- Stromdiscounter kaufen Strom häufiger kurzfristig ein
Stromanbieter können entweder konservativ den Strom am Terminmarkt einkaufen – oder spekulativ zu oft günstigeren Konditionen am Spotmarkt. Stromdiscounter kaufen häufiger Ihren Strom und Gas kurzfristig über die Börse ein (Quelle). Daher sind diese tendenziell stärker von den aktuellen Preisschwankungen betroffen. Es ist zu vermuten, dass immergrün & Co. sich auch für die spekulative Strategie entschieden.
- Verluste aufgrund von Kampfpreisen und Provisionen müssen kompensiert werden
Die Studie von A.T. Kearney aus dem Jahr 2012 zeigt sehr deutlich, warum die Geschäftsmodelle einiger Stromdiscounter riskant sind: Viele Stromdiscounter realisieren im ersten Vertragsjahr Verluste aufgrund geringer Margen, Provisionen an Vermittler und Boni für Neukunden realisieren. Das Geschäftsmodell der Stromdiscounter könne nur dann langfristig profitabel sein, wenn diese Verluste mit Hilfe von schnellen und drastischen Preiserhöhungen und dem Einbehalten von Neukundenboni kompensiert werden. Laut A.T. Kearney ist dieses Geschäftsmodell riskant und geht zu Lasten der Kundenzufriedenheit. An diesem grundsätzlichen wirtschaftlichen Prinzip hat sich seitdem nichts geändert. In der Literatur ist sogar die Rede, dass der Preiswettbewerb zugenommen hat.
Die Studie von Tobias Hirt mit Daten aus den Jahren 2016 bis 2018 bestätigen die Aussagen von A. T. Kearney.
„Für den Wettbewerb der Energieversorger zeigten die Berechnungen, dass knapp ein Viertel aller dominierenden Tarife (TOP10) defizitär sind und damit dem Versorger keinen wirtschaftlichen Nutzen bringt. Erschreckend ist zudem, dass die dominierenden Tarife für Privatkunden eine Amortisationszeit der Investition der Neukundenakquise durchschnittlich bis zu neun Jahre und bei Gewerbetarifen bis zu 10 Jahre betragen kann.“
- Wenn sich Kunden wehren, wird es teuer
Dieses Geschäftsmodell geht somit nur dann auf, wenn die Verbraucher dem Unternehmen langfristig treu bleiben. Denn erst wenn die Verbraucher mehrere Jahre Kunde bleiben, können die Verluste des ersten Jahres in den Folgejahren ausgeglichen werden. Wenn der Anbieter es jedoch übertreibt, z.B. mit drastischen Preiserhöhungen um steigende Bezugspreise für Strom und Gas auszugleichen, dann geht die Rechnung nicht auf.
Es können sogar noch weitere Kosten entstehen, z.B., wenn der Energieversorger nicht nachgibt und Kunde die Schlichtungsstelle einschaltet. Diese ist für den Energieversorger kostenpflichtig. Gegen die Rheinische Elektrizitäts- und Gasversorgungsgesellschaft mbH (Nachfolgegesellschaft der 365 AG) liefen im Jahre 2013 insgesamt 447 Verfahren der Schlichtungsstelle Energie (9% aller behandelten Fälle).
- Kein finanzieller Puffer aus Netzeigentum
Ein geringes Insolvenzrisiko liegt vor, wenn der Strom- und Gasanbieter ein direktes Eigentum an regulierter Netzinfrastruktur (insb. Strom und Gas) hat. Aufgrund der Anreizregulierung (AregV) erhalten die Unternehmen eine garantierte Verzinsung i.H.v. ca. 4% auf das Vermögen der Netzinfrastruktur. Diese Einnahmen können als Puffer für mögliche Verluste aus dem Vertriebsgeschäft, z.B. aufgrund steigernder Bezugspreise für Strom und Gas, dienen.
Stromdiscounter wie immergrün und FuxxSparenergie haben jedoch häufig kein Eigentum an Netzinfrastruktur. Daher fehlt ihnen der finanzielle Puffer aus dem netzgeschäft. Auch die Stromdiscounter Teldafax, Flexstrom, Care-Energy und BEV, die zuvor insolvent gegangen sind, hatten kein Eigentum an Netzinfrastruktur.
Die 365 AG (Vorgängergesellschaft der Rheinische Elektrizitäts- und Gasversorgungsgesellschaft) hatte Ende 2018 ein Eigenkapital i.H.v. 4,755 Mio. € bei einem Umsatz i.H.v. 311,356 Mio. €.
Hr. Schneidewindt bezeichnet die Kündigung der Stromverträge als „neue Eskalationsstufe“. Im Vorfeld haben sich Kunden über folgende Maßnahmen von immergrün (z.B. auf reclabox) beschwert:
- Versteckte und starke Preiserhöhungen (>20%), die zum Teil laut betroffener Kunden nicht mitgeteilt wurden
- Abrechnungen wurden erst verspätet erstellt und/ oder waren fehlerhaft (z.B. wurde ein zu hoch geschätzter Zählerstand bemängelt)
- Guthaben wurde nicht ausgezahlt
- Zu hohe Abschlagszahlungen
- Bonus wurde verweigert (z.B. wenn Strom nicht ausschließlich privat genutzt wird)
- Versteckte Zusatzkosten (insb. Nichterfüllungsschäden aufgrund Kündigung nach Umzug)
Eine genaue Analyse der kunden-un-freundlichen AGBs, auf dessen Basis immergrün Boni verweigert und versteckte Zusatzkosten begründet, finden Sie hier.
In den letzten Monaten hat immergrün hohe Preiserhöhungen versendet. Einem Kunden wurde die Erhöhung des Arbeitspreises um ganze +86% angekündigt. Ein weiterer betroffener teilte mir mit, dass er am 1.10. eine Preiserhöhung von 25,54 auf 39,70 Cent/kWh erhielt. Begründet wurden die Preiserhöhungen „aufgrund außergewöhnlich stark ansteigender Großhandelspreise an den Energiemärkten“.
Derartige Preiserhöhungen sind meiner festen Überzeugung nach unzulässig, selbst wenn diese transparent mitgeteilt werden (siehe Argumentation).
Zuvor fielen insb. => immergrün => Fuxx Sparenergie und => Wunderwerk AG negativ auf (z.B. aufgrund verweigerter Neukundenboni, versteckten Preiserhöhungen, Nichterfüllungsschäden).
Hinter der immergrün-Energie GmbH steckt die Rheinische Elektrizitäts- und Gasversorgungsgesellschaft mbH (ehemals 365 AG und almado AG) mit Sitz in Köln. Zum Unternehmen gehören auch idealenergie, Meisterstrom und Almado energy.
empfohlene Anbieter:
Lichblick, Maingau, E wie einfach, Goldgas
empfohlene Anbieter
Maingau, eprimo, GoldGas
* In diesen Fällen ist aktuell das Vergleichsportal Verivox am günstigsten. Preise variieren nach Verbrauch und PLZ.
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Weiterführende Fragen & Antworten
Der Anbieter darf nur Kostensteigerungen weitergeben. Dazu verpflichtet er sich in seinen AGBs und ansonsten würde er auch gegen geltendes Recht verstoßen (BGH (VIII ZR 247/17).
Vor der Energiekrise 2021 dürften Preiserhöhungen von > +20% nicht durch steigende Beschaffungskosten zu erklären sein. Seit der Energiekriese (Oktober 2021) können jedoch auch Preissteigerungen bei Strom um +60% und bei Gas um +100% rechtens sein, da die Beschaffungskosten stark gestiegen sind. Jedoch sind Arbeitspreise für Strom > 55 Cent/kWh und für Gas > 15 Cent/kWh nur schwer mit den gestiegenden Beschaffungskostne zu erklären. Dann müsste der Anbieter schon zur falschen Zeit viel zu teuer eingekauft haben. Das ist unwahrscheinlich.
Der Stromanbieter darf seinen anfänglichen Gewinnanteil (mit Ausnahme des Neukundenbonus) nicht erhöhen – die Preise dürfen nur im Rahmen der tatsächlichen Gesamtkostenentwicklung angepasst werden. Andernfalls ist die Preiserhöhung unwirksam. Drastische Preiserhöhungen bei Strom auf 100 Cent/kWh oder bei Gas auf 40 Cent/kWh sind daher höchst wahrscheinlich nicht mit den gestiegenen Beschaffungskosten zu rechtfertigen!
Es ist unwahrscheinlich, dass der Anbieter gerade an den teuersten Börsentagen sich langfristig mit Energie eingedeckt hat. Daher ist davon auszugehen, dass der Anbieter doch seinen Gewinn nachträglich gesteigert hat. Damit verstößt dieser nicht nur gegen geltendes Recht (BGH (VIII ZR 247/17)) sondern auch gegen seine eigenen AGBs, weil er sich selbst verpflichtet, lediglich Kostensteigerungen weiterzugeben!
Der Stromanbieter darf somit den Umfang der Preiserhöhung nicht wahllos festlegen, sondern er muss diese auf eine Berechnungsgrundlage stützen. Damit soll verhindert werden, dass der Stromanbieter seine Gestaltungsmacht zu Lasten der Kunden ausnutzt.
Diese Pflicht wurde durch die Bundesregierung noch mal verschärft, indem die Preiserhöhungen von Bundeskartellamt überprüft werden sollen. Dies stärkt die Verbraucher, da bisher die Strom- und Gasanbieter sich weigerten, ihre Betriebskosten offen zu legen. Dadurch konnten Gerichte nicht prüfen, ob der Stromanbieter vielleicht doch seinen Gewinn nachträglich erhöht hat. Zudem ist unklar, ob der Stromanbieter im Streitfall tatsächlich die Darlegungs- und Beweislast für die Zulässigkeit der Preiserhöhung trägt und die Kosten offenlegen muss. Bei hohen Preiserhöhungen hatten daher die Kunden Schwierigkeiten, Zweifel an der Zulässigkeit der Preiserhöhung zu äußern und die Zahlungen mit Verweis auf die AGBs des Stromanbieters und auf § 307 I BGB zu verweigern.
Das Branchenblatt ZfK (Ausgabe November 2017, Seite 9) berichtet unter Berufung auf Analysen der Consutlingfirma ene’t, dass die Rohmarge der deutschen Stromversorger im Jahr 2018 durchschnittlich um 1,35 Cent/kWh gegenüber 2017 steigt. Die durchschnittliche Rohmarge betrug am 1. Januar 2017 7,67 Cent/kWh und wird am 1. Januar 2018 9,02 Cent/kWh betragen. Aus der Rohmarge kaufen die Versorger den Strom ein und decken ihre Vertriebskosten. Der Rest ist Gewinn.
Was bedeutet diese Studie für den Verbraucher? Verbraucher haben einen Anspruch darauf, dass dass Energieversorger sinkende Kosten zeitnah an ihre Kunden weitergeben (siehe BGH Az. VIII ZR 138/07). Verbraucher können unter Berufung auf gesunkene Kosten auf eine Preissenkung bestehen. Zudem untermauert die Entwicklung der Rohmarge die vorherige Argumentation, dass vor der Energiekrise 2021 Kostensteigerungen von 10% (also z.B. den Anstieg des Arbeitspreises von 30 Cent/kWh auf 33 Cent/kWh) nicht zulässig sind.
Ich empfehle Ihnen daher Ihre Preiserhöhung von uns prüfen zu lassen. Es ist kostenlos.
Grundsätzlich darf der Anbieter nur die Preise erhöhen, wenn seine Kosten gestiegen sind. Sinkende Kosten muss er Ihnen weitergeben (z.B. wurde die EEG-Umlage zum 1.7.2022 abgeschafft; diese Kostenersparnis muss er Ihnen weitergeben). In der Energiekrise sind die Beschaffungskosten stark gestiegen, sodass die Voraussetzungen für Preiserhöhungen gegeben sind. Jedoch bezweifle ich bei drastischen Preiserhöhungen, ob die Kosten tatsächlich in diesem Umfang gestiegen sind.
Darüber hinaus müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:
- In den AGBs muss es eine gültige Preisanpassungsklausel. Dies ist häufig der Fall. Für Sonderverträge liegen keine gesetzlichen Grundlagen vor, wann Preise erhöht werden dürfen. Daher müssen Strom- und Gasanbieter in ihren AGBs Preisanpassungsklauseln aufnehmen. Liegt keine Anpassungsklausel vor, dann ist die Preiserhöhung nicht zulässig. Aber auch wenn eine Anpassungsklausel vorliegt haben Sie gute Erfolgsaussichten: Die Klauseln müssen den Anlass und den Modus der Änderung der Entgelte transparent darstellen, so dass der Verbraucher mögliche Änderungen der Entgelte anhand klarer und verständlicher Kriterien absehen kann. (EuGH Az. C-359/11 und C-400/11; C-92/11).
- Die Preise würden nicht während der Preisgarantie erhoben werden. Dagegen haben z.B. Extraenergie, prioenergie, Hitenergie und EVD in 2022 verstoßen. Nach der erstmaligen Vertragslaufzeit erlischt jedoch die Preisgarantie, sodass der Anbieter danach die Preise erhöhen kann.
- Die Preiserhöhungen müssen rechtzeitig mitgeteilt Viele AGBs sehen vor, dass der Kunde 6 Wochen vorab schriftlich informiert wird – mindestens jedoch 4 Wochen vorab. Der Anbieter trägt die Beweispflicht, dass das Preiserhöhungsschreiben (E-Mail oder Brief) dem Kunden tatsächlich zugestellt wurde. Es reicht nicht aus, die Preiserhöhungsschreiben einfach ins Kundenportal einzustellen. Schließlich wären dann Kunden verpflichtet das Kundenkonto kontinuierlich aufzurufen, um keine Frist zu verpassen.
- Die Preiserhöhungen müssen transparent mitgeteilt Für den Kunden muss ersichtlich sein, dass es sich um eine Preiserhöhung handelt, in welchem Umfang diese ausfällt und weshalb die Preise steigen sollen. Diesem komplexen Thema ist ein separater Themenblock gewidmet.
Gemäß EnWG §41 (5) müssen Versorger Preiserhöhungen auf „transparente und verständliche Weise“ den Verbrauchern mitteilen. Es muss also für den Verbraucher leicht erkennbar sein, in welchem Umfang der Strom- oder Gasanbieter die Preise erhöhen möchte. Das BGH konkretisierte diese Vorgabe und urteilte, dass bei Preiserhöhungen die alten und neue Preise transparent gegenübergestellt werden müssen und dass auch die Veränderungen einzelner Kostenbestandteile (z.B. Netzentgelte, Stromsteuer oder EEG-Umlage) erkennbar sein müssen.
Nur sehr selten erfüllen Preisinformationsschreiben diese Vorgaben: Die Strompreisstudie 2013 der Verbraucherzentrale NRW bestätigt, „dass der Großteil der Energieversorger kaum oder keine Transparenz über den tatsächlichen Inhalt des Preiserhöhungsschreibens gibt“: 9 von 10 Versorgern vermieden es, im Betreff auf einen Anstieg der Preise klar und deutlich hinzuweisen. Bei 41% der Unternehmen wurde nur der neue Preis für den Verbraucher mitgeteilt. Hinweise zum aktuellen Tarif des Kunden oder zu Preisänderungen fehlten. 38% der Unternehmen stellten ferner keine Information zu den Sonderkündigungsmöglichkeiten bereit und bei zwei Anbietern wurde sogar behauptet, es gebe kein Sonderkündigungsrecht für den Verbraucher. Dabei scheinen nicht nur die schwarzen Schafe der Branche die Preiserhöhungen zu verstecken! Die Dreistigkeit, wie Strompreiserhöhungen versteckt werden, unterscheiden sich jedoch zum Teil erheblich. Die Studie von Marktwächter Energie aus 2016 bestätigt, dass nach wie vor Preiserhöhungen versteckt mitgeteilt werden.
Folgende Aspekte sprechen für eine versteckte Preiserhöhung:
Äußere Form des Schreibens: Das Preisinformationsschreiben ist getarnt als Werbeflyer. Verbraucher erhalten sehr viel Werbung, weshalb sie diese – wenn überhaupt – nur mit geringer Aufmerksamkeit lesen.
Betreff der E-Mail: Diese Überschrift ist allgemein gehalten und verschleiert, dass eine konkrete Änderung des Vertragsverhältnis beabsichtigt ist.
Text:
- Der Text ist sehr positiv und allgemein formuliert. Dies vermittelt den Eindruck, dass keine negativen Änderungen dem Kunden mitgeteilt werden sollen. Der Gesamteindruck des Textes verleitet den Kunden, die Anlagen nur kurz zu überfliegen, weil keine für ihn relevanten Informationen zu erwarten sind, auf die er reagieren müsste (Beispiel immergrün (365 AG): „Zusammengefasst haben wir drei gute Nachrichten für Sie“).
- Die Preiserhöhung wird erst am Ende eines langen Schreibens kurz erwähnt:
- Die Preiserhöhung erfolgte ohne Hervorhebung
- Es wird nicht eindeutig von einer Preiserhöhung gesprochen, vielmehr wird die Preiserhöhung umschrieben, was zu Verschleierung der Preiserhöhung beiträgt. Beispiel: „Während Ihr monatlicher Grundpreis ab dem xx.xx.2017 x€ beträgt, lässt sich für 2018 bereits eine Erhöhung des Grundpreises auf dann ungefähr x€ prognostizieren.“ (Grüner Funke 2016)
- Es wird nur der neue Grund- und Arbeitspreis erwähnt, nicht aber die aktuellen Preise. Daher können nur Verbraucher, die Ihren aktuellen Arbeitspreis auswendig wissen, eine Preiserhöhung erkennen. Zudem werden die Veränderungen von einzelnen Kostenbestandteilen (z.B. Netzentgelte, Stromsteuer oder EEG-Umlage), wie vom BGH gefordert (VIII ZR 247/17), nicht erfüllt. Dadurch können Verbraucher nicht erkennen, wie stark und an welcher Stelle der Preis sich erhöht hat und ob ein Anbieterwechsel sich lohnen könnte.
- Teilweise wird von einem Schutz der Preiserhöhung / sehr attraktiven Konditionen – trotz der xx%-igen Preiserhöhung gesprochen, was zu Verwirrung führen kann.
- Die Ankündigung der Grundpreisreiserhöhung erfolgte weit vor Bindungsfrist, das ebenfalls zu einer Verschleierung der Preiserhöhung beitrug (AG Delmenhorst (AZ: 44 C 4120/14 (I)).
- Im Schreiben wird fehlt bzw. wird lediglich (im Kleingedruckten / in der Fußnote) auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen. Die Erläuterungen sind zum Teil missverständlich (Beispiel immergrün (365 AG): „Über die gesetzlichen Rücktrittsrechte hinaus, besteht kein Rücktrittsrecht“. In diesen Beispielen wird der Verbraucher nicht intransparent und nicht verständlich über das Sonderkündigungsrecht informiert.
Gerichte haben in der Vergangenheit unterschiedlich geurteilt ob ein Preiserhöhung verständlich und transparent war. Bei den nachfolgenden Fällen hingegen haben deutsche Gerichte zu Gunsten der Kunden geurteilt. Das BGH urteilte, dass bei Preiserhöhungen die alten und neue Preise transparent gegenübergestellt werden müssen und dass auch die Veränderungen einzelner Kostenbestandteile (z.B. Netzentgelte, Stromsteuer oder EEG-Umlage) erkennbar sein müssen.
Diese Vorgabe ist m.E. bei keinen der nachfolgenden Preismitteilungen erfüllt. Die Preiserhöhungen der Firmen 365 AG (immergrünEnergie), ExtraEnergie, Stromio (Grünwelt Energie), Enervatis und Fuxx Sparenergie (Grüner Funke) werden zunächst beschrieben und anschließend werden die Begründungen der Gerichte angeführt, die Sie auf Ihren Sachverhalt übertragen können.
Preiserhöhung 365 AG / immergrün!Energie 2018
Der Versorger versendete Preiserhöhungen an Verbraucher im Jahr 2018, die in der Verbrauchsabrechnung versteckt mitgeteilt wurden. In einem mir zugesendeten Anschreiben lautete der Betreff der E-Mail „Vertragsende aufgrund Kündigung“. Im E-Mail-Text war kein Hinweis auf die Preiserhöhung. Erst beim genaueren Lesen des Anhangs hätte der Verbraucher die Preiserhöhung finden können: Zunächst wurde das Guthaben der Verbraucher tabellarisch berechnet. Im Kleingedruckten steht dann geschrieben: „Weitere Rechnungsdetails sowie wichtige Preisinformationen zu Ihrem Stromliefervertrag finden Sie auf den folgenden Seiten.“ Erst auf der Folgeseite unter der Überschrift „Erläuterungen zu Ihrer Abrechnung“ steht der Hinweis auf die Erhöhung des Strompreises.
Diese Art der Preiserhöhung schätze ich als unzulässig ein. Weder im Betreff noch im Anschreiben wurden die Verbraucher auf die Preiserhöhung hingewiesen. Erst in Erläuterungen zur Abrechnung werden zukünftige Preissteigerungen ohne Hervorhebungen mitgeteilt. Die Preiserhöhungen werden somit nicht transparent mitgeteilt. Zudem vertrete ich die Auffassung, dass die Preiserhöhung auch geradezu versteckt wurde: Die Ankündigung zukünftiger Preise hat nichts mit den Erläuterungen zur Abrechnung des vergangenen Abrechnungsperiode zu tun. Folglich kann ein Verbraucher nicht damit rechnen, dass er dort Preiserhöhungen mitgeteilt bekommt.
Preiserhöhung 365 AG / immergrün!Energie 2014
Hintergrund zum Preisinformationsschreiben 2014, das mir vorliegt:
- Im Betreff der E-Mail stand „Informationen zu Ihrer Energieversorgung“. Die Preiserhöhung wurde in einer E-Mail mit zwei Anhängen angekündigt. Im E-Mail-Text wird lediglich von „Informationen zu den neuen hoheitlich festgelegten Umlagen und Abgaben“ sowie zur SEPA-Umstellung gesprochen. Durch die Verwendung des Plurals („Umlagen“; „Abgaben“) ist nicht zu erahnen, dass es um eine konkrete Änderung des Vertragsverhältnisses geht. Dieser Eindruck wird aufgrund weiterer allgemeiner Informationen verstärkt. Zum Ende des E-Mail-Textes steht – hervorgehoben – folgende Aussage: „Zusammengefasst haben wir drei gute Nachrichten für Sie“. Insbesondere dieser Zusatz vermittelt den Eindruck, dass keine negativen Änderungen dem Kunden mitgeteilt werden sollen. Der Gesamteindruck dieses E-Mail-Textes verleitet den Kunden, die Anlagen nur kurz zu überfliegen, weil keine für ihn relevanten Informationen zu erwarten sind, auf die er reagieren müsste.
- Der erste Anhang betrifft die SEPA-Umstellung.
- Beim zweiten Anhang auf Seite 1, der sprachlich sehr ähnlich zum E-Mail-Text aufgebaut ist, wird erneut von hoheitlich festgelegten Umlagen gesprochen und mit starker Hervorhebung sticht folgende Aussage hervor: „Drei gute Nachrichten auf einen Blick“. Dem Verbraucher wird durch diese inhaltliche und sprachliche Ähnlichkeit den Eindruck vermittelt, dass im Anhang keine neuen Informationen gegenüber dem E-Mail-Text zu erwarten sind. Erst auf Seite 4 im zweiten Anhang, nach Informationen zur SEPA-Umstellung und Verbrauchsinformationen folgt – ohne Hervorhebung – folgender Text:
- Zunächst wird beschrieben, dass Grundpreise verbrauchsunabhängige, teils hoheitlich regulierte Entgeltbestandteile und Fremdkosten enthalten und dass auf deren Entwicklung die Stromlieferanten nur begrenzt Einfluss haben. Trotzdem erhält der Kunde eine vollumfängliche Garantie auf den Grundpreis ab dem 1. Dezember2014 bis Ende 2016. Danach folgt folgender Satz (wobei die Höhe des Grundpreises variieren kann): „Der monatliche Grundpreis wird in diesem Zeitraum bei 19,95 € fixiert und ist gegen jede Erhöhung abgesichert. Ihnen als Produktkunde im Tarif Wasserkraft 6 sind diese Konditionen automatisch und unwiderruflich garantiert. Damit sind Sie vor jeglichem Grundpreisanstieg vollumfänglich geschützt.“ Insbesondere dieser letzte Satz vermittelt fälschlicherweise erneut den Eindruck, es handele sich hier um eine gute Nachricht für den Verbraucher.
- Selbst auf Seite 4 des zweiten Anhangs wird nicht klar von einer Grundpreiserhöhung gesprochen, denn es wird lediglich von einer Fixierung und nicht von einer Erhöhung gesprochen. Erschwerend kommt hinzu, dass der letzte zitierte Satz einen Schutz vor einem Grundpreisanstieg suggeriert. Nur wenn der Verbraucher die genaue Aufteilung seiner Stromrechnung zwischen Grundpreis und Arbeitspreis kennt, was unwahrscheinlich ist, kann der Kunde erahnen, dass der Grundpreis ansteigt und dass er eben nicht vor einem Preisanstieg geschützt ist.
- Allem Anschein nach widerspricht die Preiserhöhung sogar den eigenen AGBs. Die Preiserhöhung wird auf Seite 4 unterhalb des Säulendiagramms damit begründet, dass alle Änderungen hoheitlich beeinflusster Preisbestandteile in den Arbeitspreis eingepflegt wurden. Vor diesem Hintergrund ergibt sich die Frage, welche Erhöhungen verbrauchsunabhängiger Bestandteile die Erhöhung des Grundpreises begründen – insbesondere wenn man bedenkt, dass nur ein kurzer Zeitraum zwischen Auftragsbestätigung und des Verkündens der Preiserhöhung liegt.
- Die Ankündigung der Grundpreisreiserhöhung erfolgte weit vor Bindungsfrist, das ebenfalls zu einer Verschleierung der Preiserhöhung beitrug. Das Schreiben vom 03.02.2014 erfolgte fast 9 Monate vor der beabsichtigen Preiserhöhung ab dem 01.12.2014.
- Im Schreiben wird zwar auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen, die Erläuterungen sind jedoch missverständlich. Der Text besagt, dass zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Preiserhöhung das Vertragsverhältnis beendet werden darf. Wirksam wird die Grundpreiserhöhung für den Verbraucher allerdings erst deutlich später – zum 01.12.2014. Dass allerdings das Sonderkündigungsrecht vorsieht, sofort auf das Schreiben zu reagieren (also im Februar 2014) und nicht erst Ende des Jahres, wird nicht deutlich. Somit wird der Verbraucher nicht nur über die Preiserhöhung, sondern auch über das Sonderkündigungsrecht intransparent und nicht verständlich informiert.
Gerichtsurteil
Das AG Delmenhorst (AZ: 44 C 4120/14 (I)) argumentiert überraschend deutlich, dass die Strompreiserhöhung der 365 AG sittenwidrig ist. Zum einen ist die Preiserhöhung intransparent, zum anderen erfolgte die Mitteilung weit vor Vertragsende: „Zum anderen ist das Vorgehen der Klägerin nach Auffassung des Gerichts sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB.
Weder aus dem ersten Teil des Anschreibens, noch aus den ersten Seiten des sogenannten Informationsschreibens ergibt sich, dass hier neue, erst nach Ablauf des ersten Jahres eintretende hohe Grundpreise fällig werden sollten. Vielmehr ist von „3 guten Nachrichten“ in den ersten Seiten die Rede. Warum eine Erhöhung eines Grundpreises von 0,00 Euro auf 21,55 Euro monatlich eine gute Nachricht sein soll, ist für das Gericht nicht erkennbar. Die Ankündigung dieses Grundpreises erfolgt auf der 4. Seite im vorletzten Absatz mit der Erklärung, es könne jetzt bereits eine vollumfängliche Garantie auf den Grundpreis ab dem 01.04.2014 bis zum 31.12.2016 gewährt werden.
Es ist nicht davon die Rede, dass damit erstmalig ein Grundpreis geltend gemacht wird. Wenn man hinzu nimmt, dass dieses Schreiben (…) weit vor dem Ende der Bindungsfrist erfolgte, kann man daraus nur ein sittenwidriges Vorgehen seitens des Energielieferanten schließen, der mit solchen, völlig undifferenziert vom Schriftbild her gefassten Schreiben eine Verschleierung seiner angekündigten Preiserhöhung vornehmen will.“
Preiserhöhung Grüner Funke | Fuxx Sparenergie (2017)
Auf der ersten Seite des Schreibens mit dem Betreff „Ihre persönlichen Preisinformationen [Umbruch] Umlagen- und Abgabenentwicklung 2017“ erfährt der Verbraucher lediglich, dass die EEG und die Netzbetreiberkosten steigen. Von einer möglichen Preiserhöhung ist dort nicht die Rede. Unten auf der ersten Seite steht lediglich zum Schluss folgender Hinweis: „Bitte entnehmen Sie Ihre persönlichen Preisinformationen sowie Informationen zu Umlagen und Abgaben der diesem Schreiben beiliegenden Informationsbroschüre ‚Ihre personalisierte Preisentwicklung & Prognose bis 2019‘.“
Dieses zweite Schreiben ähnelt einem Werbeflyer, auf dem eine Frau mit grünen Haaren, die eine Strompreisabsicherung bewirbt. Im rechten oberen Bereich des Schreibens ist ein neuer Grundpreis angegeben. Weil die alten Preise nicht angegeben sind, kann nur ein Kunde, der seinen Grundpreis weiß, die Preiserhöhung erkennen. Das Augenmerk wird aufgrund des grünen Pfeils auf die prognostizierten Grundpreise gelenkt. Auch diese Preiserhöhung sehe ich als unzulässig ein. Die Preiserhöhung wird in einem Schriftstück angekündigt, das einem Werbeflyer ähnelt. Zudem verleitet das Wort „Prognose“ zudem zur Schlussfolgerung, dass die Preiserhöhung nicht bindend wäre. Ferner dürfte die Preiserhöhung unzulässig sein, weil der alte Preis nicht genannt wird und die Bestandteile der Preiserhöhung nach Sachverhalt (z.B. EEG-Umlage; Vertriebskosten) aufgespalten werden.
Preiserhöhung Grüner Funke | Fuxx Sparenergie 2016
Preiserhöhung und Sonderkündigungsrecht getarnt in einem Werbeflyer
Fuxx Sparenergie versende Preiserhöhungen unter der Überschrift „Mehr Grund zum Jubeln in unserem besten Kundenservice aller Zeiten Aktuelle Preisinformation“. Das Schreiben ähnelte einem Werbeflyer mit fußballspielenden Füchsen. Unter der zweiten Überschrift innerhalb des Schreibens „Klare Kante bei Preis und Service“ weist Fuxx Sparenergie zunächst auf seine „Service-Offensive“ und dann darauf hin, dass der Arbeitspreis künftig steigen steigen werde. Die Preiserhöhungen betrugen teilweise über 30%.
Der letzte Absatz des Schreibens trägt die Überschrift „Wir sind für Sie da!“. Unter dieser Überschrift erläutert die Beklagte zunächst ihre Erreichbarkeit per Telefon, dann die Internetseite und im dritten Satz heißt es: „Übrigens haben Sie aufgrund obiger Vertragsanpassungen ein bis zum Wirksamwerden der Anpassung gültiges Sonderkündigungsrecht.“
Gerichtsurteil (Az.: 312 O 514/16)
Die Richter des Landgerichts Hamburg vom16.01.2018 urteilen, dass die Preiserhöhung von Fuxx Sparenergie den Transparenzanforderungen des § 41 IV EnWG nicht genügen (Az.: 312 O 514/16):
„Die Mitteilung der Preiserhöhung erfolgt im Fließtext im dritten Absatz in versteckter Weise unter den Überschriften „Mehr Grund zum Jubeln mit unserem besten Kundenservice aller Zeiten Aktuelle Preisinformationen“ bzw. der Unterüberschrift „Klare Kante bei Preis und Service“. Diese Formulierungen lassen in keiner Weise erkennen, dass eine Preiserhöhung folgt. Vielmehr wird die ungünstige Nachricht der Preiserhöhung mit beschönigenden Formulierungen wie „Grund zum Jubeln“, „besten Kundenservice aller Zeiten“ und „Klare Kante bei Preis und Service“ verschleiert. Auch bei vollständigem Durchlesen des Textes muss der Kunde bei der Formulierung „Bis zum Ablauf ihrer Preisgarantie zum 30.9.2016 sind nun Sie nämlich geschützt vor einer nicht hoheitlich bedingten Anpassung ihres Arbeitspreises auf danach 28,47 Cent, statt wie bisher 21,55 Cent“ genau hinschauen, um nicht zu überlesen, dass ihm hier eine Preiserhöhung mitgeteilt wird. Auch auf das Sonderkündigungsrecht wird nicht in transparenter Weise hingewiesen. Erst im vierten Absatz des Schreibens – und damit nicht mehr in Zusammenhang mit der Preiserhöhungsmitteilung – steht mitten im Fließtext: „Übrigens haben Sie aufgrund obiger Vertragsanpassungen ein bis zum Wirksamwerden der Anpassung gültiges Sonderkündigungsrecht.“ Die Überschrift dieses Absatzes „Wir sind für Sie da!“ Deutet zudem in keiner Weise an, dass ein Sonderkündigungsrecht bzw. ein Rücktrittsrecht besteht.“
Preiserhöhung ExtraEnergie (2014)
Hintergrund zum Preisinformationsschreiben:
- Im Betreff der E-Mail stand „Energiemarktentwicklungen und -preisanpassungen“. Auf mehreren Seiten wurden die Verbraucher zunächst über den Anbieter und dann über die Energiewende und den damit zusammenhängenden Folgen informiert. Im Rahmen des Fließtextes stand u.a. folgender Passus:
- „Unser Anspruch ist es, unsere Kunden stets vor marktbedingten Preiserhöhungen zu schützen. (…) Mit diesem Schreiben möchten wir Sie über die aktuelle Strommarktentwicklungen und Preisanpassungen informieren“
- Nach eineinhalb Seiten wurde der Verbraucher in nur zwei Sätzen und ohne Hervorhebung über die Preiserhöhung informiert.
- Am Ende der E-Mail steht folgender Satz: „Lieber Kunde, wir haben Sie über die aktuellen Gegebenheiten (…) informiert und Ihre monatlichen Belastungen durch unsere getroffenen Maßnahmen stabil gehalten.“
Gerichtsurteil
Die Verbraucherzentrale verklagte den Energieversorger ExtraEnergie vor dem Landgericht Düsseldorf (AZ: 12 O 177/14), bei beabsichtigten Preiserhöhungen diese deutlich hervorzuheben und auf das bestehende Sonderkündigungsrecht hinzuweisen. Die Richter bemängelten, neben der optischen Gestaltung, den irreführenden Inhalt des Schreibens. Der Inhalt erwecke den Eindruck, dass Kunden vor Preiserhöhungen geschützt seien. Das Gericht urteilt, dass diese Preiserhöhung intransparent und damit nicht wirksam ist:
„Es liegt auch ein Verstoß gegen § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG vor, weil mit den versendeten Emails nicht in transparenter und verständlicher Weise über die beabsichtigte Preisänderung und das daraus resultierende Kündigungsrecht (vgl. §41 Abs. 3 Satz 2 EnWG) informiert wird. Die Emails verschleiern zunächst durch ihre allgemein gehaltenen Informationen zu Beginn, dass auch eine konkrete Änderung des Vertragsverhältnisses mitgeteilt werden soll. Bereits die Überschrift ist allgemein gehalten und suggeriert einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Durchschnittskunden, dass – losgelöst vom konkreten Vertragsverhältnis – die aus der Energiemarktentwicklung entstehenden Preisanpassungen dargestellt werden. Entgegen der Auffassung der Beklagten verschafft auch die Betreffzeile „Energiemarktentwicklungen und -preisanpassungen“ keine Klarheit. Insbesondere durch die Verwendung des Plurals für den Begriff „Preisanpassungen“ bleibt unklar, dass es um eine konkrete Änderung im bestehenden Vertragsverhältnis geht. Dieser Eindruck einer generell-abstrakten Darstellung wird noch durch den Zusatz „Energiemarktentwicklungen“ verstärkt. In diesem Zusammenhang stellt es sich bei den Emails vom 26.02.2014 und 29.04.2014 (Anlage K 3 und K 4) auch als irreführend dar, dass direkt zu Beginn des Fließtextes das Ziel formuliert wird, den Kunden vor Preiserhöhungen zu schützen. In der Email vom 28.02.2014 (Anlage K 5) wird irreführend ausgeführt, die Konditionen sollten für den Kunden kontinuierlich verbessert werden. Darüber hinaus entsteht durch den einleitenden Teil bei allen drei Emails der Eindruck, es werde durch die mitgeteilten Informationen ausschließlich eine Serviceleistung erbracht, die – anders als eine Preisanpassung – in keinem Zusammenhang mit eigenen Interessen des Absenders steht. Auch die Art und Weise der Darstellung (Fließtext, ohne Hervorhebung, in der Mitte eines über mehrere Seiten gehenden Textes) führt zur Unklarheit. Letztlich wird der Durchschnittskunde in der Annahme, dass lediglich allgemeine Umstände mitgeteilt werden, bestärkt, indem am Ende der Email mitgeteilt wird, dass die monatliche Belastung des Kunden stabil gehalten worden sei. Sofern die Beklagte meint, durch die Formulierung im Perfekt werde für den Kunden deutlich, dass die Preise – in der Vergangenheit – hätten stabil gehalten werden können, während dies für den Jetztzeitpunkt nicht mehr gelte, kann dieser Auslegung nicht gefolgt werden. Bei dem Passus handelt es sich offensichtlich um eine Zusammenfassung des Inhalts der Email, insbesondere angezeigt durch den Passus „wir haben sie (. . .) informiert“. Der Kunde versteht deshalb auch die Information über den „stabil gehaltenen“ Preis als Information über den status quo.
Aus den obigen Ausführungen ergibt sich zugleich, dass die Beklagte nicht nur intransparent über die Preisänderung informiert, sondern auch über das in diesem Zusammenhang bestehende Kündigungsrecht. Dass überhaupt über das Kündigungsrecht informiert wird – wie die Beklagte einwendet – ändert an der intransparenten Art und Weise der Informationsmitteilung nichts.“ Das Gerichtsurteil des Landgerichts Düsseldorf wurde am 20.10.2016 vom Oberlandesgericht Düsseldorf (AZ: I-20 U 37/16) bestätigt. Der Stromanbieter wurde ferner untersagt, sich auf die in den fraglichen E-Mails angekündigten Preiserhöhungen zu berufen.
Preiserhöhung Stromio (Grünwelt Energie) und Enervatis
Preisinformationsschreiben getarnt als Werbeflyer
Im Jahr 2016 ähnelten einige Preisinformationsschreiben einem Werbeflyer. Die Gefahr ist, dass Kunden derartige Schreiben als Werbung einschätzen und ungelesen in den Papierkorb werfen. Zwar sind Angaben zu Vertragsänderungen auch noch versteckt, allerdings hätte der Kunde diese eher erkennen können.
Beim Stromanbieter Stromio lassen eine auffällig hervorgehobene Übersicht „XXL-Preisgarantie“, ein großes TÜV-Siegel und eine große Testsieger-Plakette das Anschreiben wie ein Werbeflyer wirken.
Beim Stromanbieter Enervatis ging man ähnlich vor: Die Überschrift lautet „UNSER TOP-Angebot: 24 Monate Preisgarantie“. Anstatt dem TÜV-Siegel und der Testsieger-Plakette stehen weitere Botschaften am Ende des Schreibens.
Beim Stromanbieter FUXX die Sparenergie sind es fußballspielende Füchse und ein groß hervorgehobenes Qualitätsversprechen. Alle drei Mitteilungen haben gemeinsam, dass die eigentlich interessante Information für den Verbraucher – Preisinformationen – ohne Hervorhebung beiläufig erwähnt werden. Erschwerend kommt hinzu, wenn diese Mitteilungen oft nur wenige Monate nach dem Vertragsschluss versendet werden (siehe hierzu auch die oben zitierten Ausführungen des AG Delmenhorst (AZ: 44 C 4120/14 (I)).
Es ist äußerst fraglich, ob die zuvor genannten Preisinformationsschreiben dem Transparenzgebot gemäß §41 (5) EnWG entsprechen. Leider kenne ich kein Gericht, das über einen vergleichbaren Sachverhalt geurteilt hat. (Im Fall von Flexstrom wurde nicht über die Intransparenz des Schreibens, sondern über die automatische Vertragsverlängerung geurteilt.) Vor diesem Hintergrund empfehle ich auf die Gerichtsurteile gegenüber 365 AG und ExtraEnergie zu verweisen.
Nach Auffassung der Verbraucherzentrale muss eine Preiserhöhung gegenüber allen Kunden plausibel begründet und der Verbraucher über seine Rücktrittsrechte informiert werden. Wenn dies nicht erfolgte, ist die Preiserhöhung nicht zulässig. Im Falle von Stromio wurden die Rücktrittsrechte in der dritten Fußnote in Kleinschrift erwähnt. Zudem wurde nur der neue Arbeitspreis, nicht aber der aktuell geltende Arbeitspreis erwähnt. Daher konnten nur Verbraucher, die Ihren aktuellen Arbeitspreis auswendig wissen, eine Preiserhöhung erkennen. Das dürfte auch bei den wenigsten Amtsrichtern der Fall sein!
Die Preisgarantie gilt für den versprochenen Zeitraum. Häufig sind dies 12 oder 24 Monate. Danach verlängert sich die Preisgarantie nicht automatisch weiter, auch wenn der Vertrag sich verlängert.
Innerhalb der versprochenen Vertragslaufzeit darf der Anbieter nur dann Preiserhöhungen vornehmen, die nicht durch die Preisgarantie abgedeckt sind.
Bei einer vollen Preisgarantie sind alle Preisbestandteile außer Steuererhöhungen abgedeckt.
Häufig liegen jedoch eingeschränkte Preisgarantien vor, bei denen Umlagen augeschlossen sind. In dem Fall darf der Anbieter aber auch nur diese Kostensteigerungen weitergeben.
In 2022 haben ExtraEnergie, HitEnergie, EVD und Prioenergie die Preise trotz Preisgarantie erhöht. Das war nicht zulässig. Somit können Sie sich dagegen wehren. Nutzen Sie hierzu gerne unsere professionelle Dienstleistung – oder fechten SIe die Preiserhöhung selber mit dem Musterschreiben an.
Abschläge dürfen nur bei einem höheren Verbrauch (gemäß Abrechnung) und bei Preiserhöhungen vorgenommen werden.
Die Abschläge dürfen nur proportional erhöht werden und Verbrauchserhöhungen müssen sich aus einer Abrechnung ergeben. Es ist nicht zulässig, den höheren Verbrauch zu prognostizieren.
In 2022 und 2023 wurden die Abschläge insbesondere aufgrund von Preiserhöhungen angehoben. Um sich gegen die Abschlagserhöhung zu wehren, sollten Sie daher die Preiserhöhung anfechten.
Es ist denkbar, dass die Abschlagserhöhung zulässig ist. Das ist dann der Fall, wenn Sie mehr Energie verbraucht haben oder wenn eine zulässige Preiserhöhung vorliegt.
Der Abschlag ist eine Vorauszahlung der Strom- bzw. Gasrechnung. Die Höhe des Abschlags ist angemessen, wenn die zu leistenden Abschlagszahlungen in etwa den Jahresgesamtkosten entspricht. Sie brauchen somit nicht in Vorleistung zu treten.
Wenn Sie der Auffassung sind, dass der Abschlag zu hoch bemessen ist, dann können Sie versuchen, diesen im Kundenportal anzupassen. Oft ist dies ohne Probleme möglich. Alternativ können Sie auch dem Anbieter folgenden Text schreiben:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie haben den Abschlag zu meinem Vertrag (Vertragskonto-Nr.) von XX € auf YY € erhöht. Ich halte die Abschlagserhöhung für überzogen, denn mein Verbrauch ist nicht gestiegen und die Preiserhöhung fiel deutlich geringer aus. Daher ist es nicht zulässig, dass Sie meinen Abschlag überproportional anheben. Vor diesem Hintergrund fordere ich Sie zum (10.03.2023), den Abschlag zu korrigieren und mir die Kalkulation für die Abschlagserhöhung offen zu legen.
Vollständigkeitshalber möchte ich Sie darauf hinweisen, dass Sie für die Kalkulation des neuen Abschlags keinen prognostizierten Verbrauch ansetzen dürfen. Maßgeblich ist der Verbrauch gemäß letzter Abrechnung. Ich möchte Sie auch darauf hinweisen, dass ich nicht verpflichtet bin, in Vorleistung zu treten und dass Sie nicht vorgenommene Abschlagserhöhungen nicht einfach nachholen können. Sollte sich aus der Abrechnung eine begründete Nachzahlung ergeben, so werde ich diese fristgerecht leisten.
Viele Grüße,
Ihr Name
Ist auch Ihre Preiserhöhungen unzulässig?
Die Legal-Tech-Firma VENEKO sieht formale Fehler bei den Preiserhöhungen von zahlreichen Strom- und Gasanbietern.
Preiserhöhungen sind zulässig, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind:
- rechtzeitig angekündigt (mind. 4 Wochen vorab)
- Preisgarantie ist eingehalten
- transparent mitgeteilt
- Kostensteigerung ist begründet (kein Wucher)
Wir prüfen Ihre Preiserhöhung kostenlos! Füllen Sie hierzu dieses Formular aus.
Über den Autor Dr. Matthias Moeschler
Auch ich war Opfer eines Stromanbieters. Meine Auseinandersetzung ging über Monate und es war sehr belastend.
Ich möchte Ihnen dieses Leid ersparen und ich habe bereits zahlreichen Betroffen geholfen, sich erfolgreich gegen unzulässige Geschäftspraktiken zu wehren.
Mein Erfahrungsbericht mit dem Stromanbieter Immergrün, vielleicht hilft es ja der einen oder dem anderen hier in diesem Forum:
Im April 2021 habe ich mit Immergrün einen Stromvertrag ab Juli 2021 mit zwölf Monaten Mindestlaufzeit und eingeschränkter Preisgarantie abgeschlossen. Mitte Oktober 2021 kam dann von Immergrün die Info, dass sich die Abschlagszahlung drastisch erhöht. Die Erhöhung der Abschlagszahlung wurde mit höheren Beschaffungskosten begründet. Dieser Abschlagserhöhung habe ich widersprochen mit der Begründung, dass sich weder der individuelle Verbrauch noch der Strompreis erhöht haben.
Ende Oktober 2021 hat Immergrün per Mail den Arbeitspreis zu Mitte November um ca. 80% erhöht und dies wieder mit höheren Beschaffungskosten begründet. Dieser Preiserhöhung habe ich per Mail und Brief widersprochen. Mit Verweis auf die eingeschränkte Preisgarantie habe ich darum gebeten, den Vertrag zu den vereinbarten Preisen zu erfüllen und verdeutlicht, dass dieser Widerspruch nicht als Sonderkündigung des Vertrages zu verstehen ist.
Ein paar Tage später hat dann Immergrün den Vertrag zu Anfang Dezember gekündigt, wieder mit Verweis auf die höheren Beschaffungskosten. Der Kündigung habe ich mit Verweis auf die AGB, Vertragslaufzeit und eingeschränkter Preisgarantie umgehend widersprochen. Auf meinen Widerspruch gab es bis zum Datum der ausgesprochenen Kündigung keine Antwort von Immergrün. Daher habe ich mich dann mit der Schlichtungsstelle Energie in Verbindung gesetzt, den Sachverhalt geschildet und um Unterstützung gebeten. Ziel des Schlichtungsverfahrens ist, dass Immergrün den Vertrag zu den vereinbarten Preisen bis zum Ende der Mindestvertragslaufzeit erfüllt. Ein Stromvertrag mit einem neuen Anbieter würde aufgrund der aktuell hohen Kosten ein großes Loch in meine Haushaltskasse reißen.
Anfang Dezember gab es dann einige überschneidende Entwicklungen. Mein Grundversorger hat mir wegen der Kündigung von Immergrün mitgeteilt, dass er mich ab Dezember zum Grundtarif versorgt. Immergrün schrieb fast zeitgleich, dass sie nun doch den Vertrag bis zum Ende der Mindestlaufzeit und zu den ursprünglichen Konditionen erfüllen werden und die Kündigung zurücknehmen. Ich vermute, dass die Eröffnung des Schlichtungsverfahrens seine positive Wirkung entfaltet hat. Mein Grundversorger teilte ebenfalls zwei Tage später mit, dass Immergrün nun doch wieder mein Stromlieferant ist und hat den Grundversorgungsvertrag mit mir wieder gekündigt bzw. storniert.
So wie es jetzt ausschaut, konnte ich erreichen, dass Immergrün den Vertrag erfüllt. Mal schauen, wie die Schlussrechnung Mitte 2022 aussieht und ob der Bonus berücksichtigt wird. Will hoffen, dass Immergrün nicht in die Insolvenz rutscht.
Mir ist ja durchaus klar, dass insbesondere kleinere Anbieter derzeit vor finanziellen Schwierigkeiten stehen. Der Energiemarkt ist in Bewegung, und das spüren neben den Verbrauchern auch Anbieter, die keine langfristigen Verträge am Markt geschlossen haben. Ich sehe aber nicht ein, dass einige Anbieter ihr unternehmerisches Risiko auf die Kunden abwälzen und in guten Zeiten die Gewinne mitnehmen und in schlechten Zeiten die Verträge nicht erfüllen wollen.
So, jetzt ist wie befürchtet folgendes eingetreten:
Unberechtigte Sonderkündigung am 9.11. durch immergrün! mit Terminierung Lieferende auf den 22.11.
Wir haben direkt widersprochen und Vertragsfortsetzung gefordert, und für den Fall, dass der Vertrag tatsächlich einseitig durch immergrün beendet wird, Schadensersatzforderung angedroht.
Nachdem wir dann von unserem Grundversorger am 15.11. die Mitteilung erhielten, dass immergrün! zum 22.11. die Belieferung einstellt, sind wir am 21.11. zum hiesigen Gasversorger gewechselt. Neuer Vertrag mit Vertragsbindung bis 31.12.2022.
Wir haben immergrün! erneut angekündigt, zum Ende der ursprünglichen Vertragslaufzeit (10.10.2022) Schadensersatz in voller Höhe zu verlangen, und das Vergleichsangebot abgelehnt.
Nun kommt heute Abend, also zwei Wochen nach Lieferende, eine Email von immergrün! mit dem Inhalt, dass immergrün! die Belieferung wieder aufnehmen wird bzw. will, zu den ursprünglichen Konditionen.
Geht das überhaupt? Wir haben ja einen neuen rechtsgültigen Vertrag mit Mindestlaufzeit.
Kann uns immergrün! einen Strick daraus drehen, dass wir uns bereits einen neuen Vertrag gesucht haben? Oder ist immergrün! weiterhin in der Pflich, unsere Mehrkosten zu übernehmen, auch ohne uns wieder beliefern zu können, da von uns nicht erwartet werden kann, dass wir beliebig lange in der Grundversorgung bleiben?
Bis heute ist immergrün! auch in keiner Korrespondenz auf die Möglichkeit eingegangen, die Belieferung wieder aufzunehmen. Es ging einzig und allein immer um ihr Bedauern, dass der Vertrag „beendet werden musste“, und dass uns ja eine (kleine) Entschädigung zustehe.
Ich stehe aktuell vor der gleichen Frage wie Till. Der Schaden durch Ersatzbelieferung durch den Grundversorger liegt nach heutigem Stand in etwa beim 2- bis 3-fachen des Vergleichsangebotes.
Ich neige zwar dazu, den Vergleich anzunehmen in der Hoffnung, dass die Endabrechnung dann korrekt erfolgt und der Ärger ein Ende hat; aber könnte im Fall der Ablehnung des Angebots dann immergrün tatsächlich den gekündigten Vertrag „wiederaufnehmen“? In der Korrespondenz davor sprach immergrün ja selbst von einer „außerordentlichen Kündigung“ und wie sehr sie diese doch bedauerten …
Nachdem auf meiner Schlussrechnung kein Bonus ausgewiesen wurde, habe ich dies beanstandet und folgende Antwort von immergrün bekommen:
„“Sehr geehrter Herr XXX,
wir beziehen uns auf Ihre Nachricht vom 30.11.2021.
Zur Klärung Ihrer möglichen Ansprüche bitten wir Sie um folgendes:
Sollte die Abnahmestelle lediglich privat genutzt werden, können Sie uns gerne einen Nachweis vom Netzbetreiber zukommen lassen, in dem dies bestätigt wird.
Nach Erhalt des Nachweises werden wir gerne den Neukundenbonus als Gutschrift in einer korrigierten Rechnung hinterlegen.
Wir hoffen Ihnen mit dieser Information geholfen zu haben.““
Ich habe den Netzbetreiber Bayernwerk nun mal angeschrieben, ob sie mir einen solchen Nachweis ausstellen würden. Warum muss ICH nachweisen dass ich meinen Strom nur privat nutze? Ich habe weder eine PV-Anlage noch sonst irgendein Gewerbe.
„Ausschließlich privat genutzt“.. Fallstricke gibt es viele.
Laden Sie auch keinen Dienstwagen; kein Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug das zu einem Betriebsvermögen gehört? Z.B. Ihrem Arbeitgeber gehört?
Oder laden Sie Ihr Betriebshandy zu Hause auf? 😉
Der Netzbetreiber Bayernwerk wird das kaum überprüfen. Wie soll er das denn seriös bestätigen?!
Bonus-Verweigerungen, weil Sie den Strom nicht ausschließlich privat genutzt haben sollen, können Sie leicht mit meinem Musterschreiben abwehren. Schreiben Sie mich hierzu einfach an. Dann erhalten Sie das Musterschreiben.
So eben habe ich eine „korrigierte Schlussrechnung“ erhalten, welche den Neukundenbonus berücksichtigt. Vielen dank an Herrn Moeschler für die Vorlagen!
IMMERGRUEN-ENERGIE Abrechnung zum Kündigungsdatum
Die Schlussrechnung wurde übermittelt.
Ein im 2-stelligen Bereich liegendes, geringes Guthaben wurde zur Zahlung angekündigt.
Sofortbonus, Bonus wurde NICHT berücksichtigt.
Allerdings „verrechnet“ sich der Anbieter trotz vorliegender, korrekt übermittelter
Zählerstände um 200 kwh zu seinen Ungunsten, was einen Gegenwert von etwas über 50 € ausmacht.
Vorsorglich ist in der Rechnung vermerkt, dass der Verbrauch anhand vorliegender Daten geschätzt wurde und Nachforderungen nicht ausgeschlossen werden.
Wir werden berichten, sobald es Neuigkeiten zu berichten gibt.
Nach mehreren Korrekturschleifen wegen vergessenem bzw. zu niedrig ausgewiesenem Bonus hat Enstroga uns das Guthaben inkl. Erstjahresbonus überwiesen, obwohl der Vertrag durch die wohl unrechtmäßige Kündigung durch Enstroga vor Ablauf des 1. Jahres gekündigt wurde.
Ich bin zumindest froh, dass wir die Forderung nicht im Insolvenzregister eintragen haben müssen.
Kommunikation lief über E-Mail und war ziemlich einseitig. Am Tel. nur ewige Warteschleife.
So ’nen Bonus vergisst man schnell mal. Gerade dann, wenn man ein Computer ist, der alle Vertrags- und Kundendaten in Millisekunden aus der Datenbank holt. *Ironie aus*
Enstroga gehört m.E. vom zuständigen Staatsanwalt persönlich geschlossen und aufgelöst.
Ich hatte nach Widerspruch gegen die Erhöhung der Vorauszahlung auch die „Abmeldung“ zum 8.11. beim örtlichen Netzbetreiber erhalten.
Nach 2 Einschreiben und umgehender Eröffnung einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle erhielt ich das „Vergleichsangebot“. Das belief sich auf knapp 9ct/kWh für die noch bis zum Ende der Mindestlaufzeit zu erwartenden Liefermenge.
Das Angebot habe ich angenommen und die Schlußrechnung mit Berücksichtigung aller Boni incl. Überweisung folgte innerhalb von 2 Tagen!!!
Die Beschwerde habe ich darauf hin zurück gezogen und ich konnte rückwirkend ab 9.11. einen Vertrag beim örtlichen Versorger für ca. 4ct/kWh mehr als bisher bei Immergrün (incl. 25% Bonus) abschließen. Laufzeit aber leider 24 Mon.
Fazit: Die 365AG nimmt offenbar viel Geld in die Hand, um die Firma zu retten. Eine für sie zwingende Entscheidung zur Fortführung meines Vertrages hätte Monate gedauert. Und das hohe Risiko einer Insolvenz von Immergrün / 365AG in den nächsten Monaten steht im Raum. Dann nützt mir die eingeklagte Fortführung des Vertrages nichts mehr!
@Karsten Oehmichen
So ganz verstehe ich Ihre Antwort nicht.
Sie schreiben, dass Sie das „Vergleichsangebot“ von Immergrün für die Restlaufzeit angenommen hätten. Nachfolgend erwähnen Sie aber, dass Sie rückwirkend zum Zeitpunkt der einseitigen Vertragskündigung durch immergrün einen neuen Vertrag beim örtlichen Versorger angenommen hätten. Was denn nun?
@Max
Das „Vergleichsangebot“ ist als ein Geld-Angebot zum außergerichtlichen Vergleich auch unter Ausschluss der Schlichtungsstelle! D.h. immergrün / 365AG hat mir einen nicht unerheblichen Geldbetrag angeboten und inzwischen auch gezahlt. Der deckt meine Mehrkosten beim nächsten Versorger bzw. in der Grundversorgung bis zum Ende der Mindestlaufzeit bei weitem ab.
Im Gegenzug ziehe ich meine Beschwerde bei der Schlichtungsstelle zurück, akzeptiere die unberechtigte Kündigung zum 8.11. und verzichte auf weiter Forderungen aller Art.
Danke für die Rückmeldung. Verstehe.
Das kann ich sehr gut nachvollziehen dass Sie darauf eingegangen sind, hätte ich auch so gemacht.
Was ich gerade überlege: Weiter unten berichten andere Nutzer, dass ihr Vertrag durch die Schlichtungsstelle Energie bei immergrün fortgesetzt (reaktiviert?) wurde. Allerdings kann ich über die Schlichtungsstelle erst 4 Wochen nach meiner Erst-Beschwerde beim Energieversorger aktiv werden.
Das heißt für mich: Da der erste Widerspruch am 27.10. erfolgte (ein Tag nach Ankündigung der Arbeitspreiserhöhung durch immergün), kann ich frühestens zum 24.11. ein Schlichtungsverfahren eröffnen. Allerdings wurde uns, wie vielen anderen, durch immergrün einseitig der Vertrag zum 22.11. gekündigt (mit zwei Wochen Vorlaufzeit), d.h. ab dem 23.11. bin ich bereits in der Grundversorgung.
Falls ich einen neuen Vertrag bei meinem regionalen Versorger abschließe: Ist es dann überhaupt möglich, wieder zu immergrün zu wechseln, falls dies über die Schlichtungsstelle verhandelt wird? Oder müsste ich dazu so lange in der Grundversorgung bleiben, bis sich der Vorgang über die Schlichtungsstelle klärt (oder eben nicht)? Die Anwortfristen lassen dann ja wahrscheinlich auch wieder x Wochen ins Land streichen.
Der Wechsel von immergrün zu den Stadtwerken (die neben EWE die derzeit günstigsten für uns am Markt sind), bedeuten ca. 1000 Euro extra/Jahr.
Moin!
Hatte ein ähnliches Problem und die Schlichtungsstelle bereits früher informiert. Die hat sich sehr schnell des Problems angenommen und reagiert. In der Zwischenzeit bin ich in die Grundversorgung gerutscht. Mittlerweile hat immergrün eingelenkt und hält am Vertrag fest. Die Kündigung wurde aufgehoben und immergrün hat alles weitere mit dem Grundversorger geklärt. Es geht am Ende nur um Hartnäckigkeit!
Grüße
Ich verstehe die ganze Diskussion hier nicht. Immergrün hat mir riesengroßen Gefallen getan, danke dafür erstmal. Durch die sonderkündigungsmöglichkeit konnte ich noch einen neuen preisgünstigen Vertrag mit hohen Bonus bekommen und drüber hinaus hab ich schon meine schlussrechnung inkl Bonus und das Geld von immergrün bekommen. Hätte ich wie viele hier mich quer gestellt müsste ich jetzt bzw. am 1.1 einen deutlich teureren Anschluss Vertrag abschließen…. Hauptsache man motz hier offensichtlich statt mal sein Hirn zu benutzen, überall werden die Preise deutlich erhöht und ich hab richtig gespart bei immergrüne!
Na, du bist ja unser großes Superschlaule, hoffentlich geht dein hoher Bonus nicht in die Hosen. Wenn dein neuer Energieversorger sich in einem halben Jahr genauso verhält, wie sich immergrün jetzt verhalten hat, kannst du ja schon mal ne Flasche Schampus aufmachen,dann läuft ja deiner Meinung nach…
Ich habe mein Hirn benutzt und versucht, ein neues günstiges Angebot zu finden.
Hat nicht gut geklappt, ist teurer.
Wenn ein Stromlieferant den Vertrag nicht einhält und einem dadurch Nachteile entstehen, dann „motzt“ man. Macht für mich sehr viel Sinn.
Und ich kann Ihren Kommentar nicht nachvollziehen: Ihnen ist sicherlich nicht bewusst, wie viele Menschen gerade leiden. Ich bekomme es täglich mit: Viele Kunden wenden sich verzweifelt an mich und wissen nicht weiter.
Es wurden z.B. Abschlagserhöhungen von 100% und mehr angekündigt. Einige können sich das nicht leisten. Sie wissen nicht, wie sie ihre Rechnungen bezahlen sollen.
Andere Betroffene wollen einfach nicht über den Tisch gezogen werden und fordern, dass die Anbieter sich an den Vertrag halten sollen.
Ich hoffe Sie können nun besser die Diskussion auf dieser Seite nachvollziehen.
Irgendwie verstehe ich Sie nicht. Das beste wäre doch gewesen das Sonderkündigungsrecht zu nehmen und sich noch im November einen neuen Anbieter zu suchen der noch Bonus bzw. Günstigen Tarif anbietet. Im Januar wird das unmöglich . Da hilft es nix auf den verstaut zu bestehen weil ab Januar wird es dann richtig teuer. Zumal immergrün den Bonus und den Ausgleich zugesagt hat. Ich finde ihre Beratungen führt dazu das die verzweifelten Kunden am Ende deutlich mehr bezahlen werden und Sie sind es auch noch durch ihre falsche Beratung schuld. Gut gemeint ist halt nicht gut gemacht …. Vielleicht vergessen sie mal ihre Verbitterung und versuchen den Menschen zu helfen das Sie günstigen Strom erhalten statt hier ihren persönlichen Verbitterung Feldzug vorantreiben den viele Menschen teuer zu bezahlen haben weil Sie ihnen vertrauen.
1, Kunden, die selbst (sonder-)kündigen, bekommen keinen Bonus, schrieb dieser seltsame „Immergrün Kundenservice“ hier kürzlich.
2. Entgangenem Bonus in Prozent des zukünftigen Verbrauchs hinterher zu laufen ist totaler Mist.
3. Neuverträge im November sind teuer. Teurer als Altverträge. Wer weiß, wie die Preise im Febr., März, usw. werden.
4. Was macht ein Stromlieferant, wenn ein Kunde nicht zahlt? Inkasso, Anwalt,… Und Verbraucher sollen schön die Schnauze halten, weil Vertragsbruch ein Unternehmerprivileg ist? Ich habe da andere Vorstellung vom Sinn und Zweck von Verträgen.
Ich teile die Argumente von Chris.
An Anonymous: Was wollen Sie? Sie sind nicht mal in der Lage Ihren Namen hier zu veröffentlichen!
Immergrün verstößt gegen aktuelles deutsches Recht u. gegen ihren eigenen AGB und setzen ihre Kunden zeitlich u. durch drastische Abschlagszahlungserhöhungen immens unter Druck.
Auch aufgrund der Hilfe v. Hrn. Dr. Moeschler hat mir die zwischenzeitlich involvierte Schlichtungsstelle Energie e.V. am 19.11.2021 mitgeteilt, das immergrün den Liefervertrag bei mir erfüllen wird.
Ihren Hinweis bzgl. Bonuszahlungen bei neuen Anbietern, zeigt ganz klar auf, das Sie das Problem nicht erkennen. Für Sie gerne immergrün! 2.0!
Bei Ihnen tippe ich auf Energie-Discounter involviert, evtl. dbzgl. politisch aktiv, aber auf jeden Fall dbzgl. ein Opportunist.
Grüße
Jörg
Wenn Sie selbst sagen, das Sie hier die ganze Diskussion nicht verstehen, warum schreiben/antworten Sie über eine Thematik, wovon Sie keine Ahnung haben? Ich persönlich kann es mir schon denken!
Ich habe mich, nach Ihren Worten, quer gestellt u. immergrün wird nun den vertraglich vereinbarten Liefervertrag erfüllen. Diese Bestätigung habe ich gestern, den 19.11.2021, schriftlich. z.B. von der Schlichtungsstelle Energie e.V. erhalten.
Jan Weber, ich glaube nicht, das Sie Jan Weber heißen!
Was ich hier auch nicht ganz verstehe:
Wieso kann ein Stromlieferant ungestraft falsche Rechnungen ausstellen. Dass ein Bonus „vergessen“ würde, glaubt doch niemand. Sowas ist ein Betrugsversuch. Und wenn es klappt, ist es gewerbsmäßiger Betrug. Jeder Verbraucher wird für sowas hart bestraft.
ist ganz einfach: Wenn es Betrug wäre, bliebe es nicht ungestraft. Der Nachweis dafür wird allerdings wohl kaum gelingen. Außerdem muss es immer jemanden geben, der die Anzeige macht, und jemanden, der „gewillt“ ist, die Anzeige weiter zu verfolgen. Beides stellt eine Hürde dar.
Ist doch völliger Quatsch , hier schreibt doch jeder das er seinen Bonus bekommen hat , was wollen Sie mit sowas erreichen ??? Bis jetzt haben die Firmen doch sogar schnell abgerechnet und bezahlt…
Was ist mit der Stromio / Gas.de Preiserhöhung ist die ok ?
Ist leider überhaupt kein „Quatsch“: Ich renne schon seit 6 Wochen bei immergrün meinem Sofortbonus hinterher und habe ihn bis heute noch nicht bekommen. Kannst es gerne auch als „Unterschlagung“ bezeichnen…
Sofern der Vertragsabschluss seinerzeit über Verivox erfolgt ist, folgende Empfehlung:
Bis ca Mitte Okt. 21 stand auf der Verivox Seite das sogenannte
„Bonus Versprechen“
…garantiert Dir, das Du nach einem erfolgreichen Neuabschluss alle Wechselprämien und Boni erhältst…
Ich habe Verivox aus dem Bonus Versprechen in Anspruch genommen.
Nach ca. 2,5 Wochen hat mein Anbieter gezahlt.
Dieser „Quatsch“ ist meine naive Sicht. Ich frage mich das ernsthaft. Ich verstehe jetzt, dass Sie meine Sicht nicht teilen. In Ordnung.
Erreichen will ich hier nicht wirklich viel. Nennen wir es einfach Selbstkundgabe.
Von irgendwelchen Stromio oder Gas Preiserhöhungen weiß ich wenig. Ist aber auch off-Topic, weil ich das absichtliche Zurückhalten von Boni zum Thema machte.
Bonus-Verweigerungen (insb. aufgrund von PV, Mehrtarifzählern, nicht ausschließlich private Nutzung etc.) ist leider tatsächlich eine häufige Beschwerde. Dies bestätigt die Schlichtungsstelle Energie in Ihren Jahresberichten. Auch ich kann berichten, dass betroffene sich an mich wenden. Zum Glück sind diese Beschwerden meiner Wahrnehmung nach in der letzten Zeit rückläufig.
Die Frage zur gas.de-Preiserhöhung gilt vermutlich mir. Ich habe diese gerade online gestellt. Da die Preiserhöhung noch nicht wirksam ist, ist diese leicht abwehrbar. Selbst wenn diese schon wirksam wäre, so wäre diese mit meinem Musterschreiben vermutlich leicht abwehrbar (Erfahrungswerte auf Basis vorheriger Preiserhöhungsschreiben).
Da bin ich gespannt. Sicher hätte ich diese mit einem Schreiben versuchen können „abzuwehren“. Der Anbieter wird das aber nicht getan haben weil ihm gerade danach war – sondern weil ihm das Wasser bis zum Halse steht. Er will Kunden mit solchen für ihn unwirtschaftlichen Verträgen loswerden. Wenn die das dann „abwehren“ – könnte das selbe passieren wie bei den jetzt hier hauptsächlich angesprochenen Anbietern: sie „sonderkündigen“ ihren Kunden oder fassen die Abwehr der Erhöhung als Sonderkündigung auf… Und wer aktuell einen Gaspreis von unter 10Ct/kwh erwartet – der hat die Zeit nicht verstanden. Entweder das Unternehmen hat genügend Rücklagen – oder es geht mit solchen Preisen Pleite…
Weil es kein Betrug ist …
Kann sein, dass es anders heißt. Wie nennt man es, wenn jemand mehr in Rechnung stellt und/oder abbucht als vertraglich vereinbart ist?
Gewinnmaximierung 🙂
Hab’s gerade im StGB nachgelesen. Nach meinem Rechtsverständnis ist das eindeutig gewerbsmäßiger Betrug nach §263 Abs. 3 StGB.
Sobald ich Zeit habe, mache ich ’ne Online-Anzeige.
Ich war solidarisch, habe Wehrdienst geleistet und habe mich impfen lassen. Jetzt kann der Staat sich mal revanchieren.
Eben gerade ist mein Guthaben bei Immergrün (entstanden durch zu hohe Abschläge) korrekt und schnell gutgeschrieben worden. Am 05.11. war Rechnungsstellung, heute 775 Euro zurückerhalten. Auch hier: nochmal Glück gehabt.
Hallo,
nach nun mehrmaligen Anmahnen das ich meinen Sofortbonus(30€) und mein Guthaben(340€ inkl. 15%Bonus) von immergrün! haben möchte kam gestern nun tatsächlich der Sofortbonus und heute das Guthaben. Bin somit erst mal froh aus der Geschichte mit einem blauen Auge davon gekommen zu sein. Werde mir in Zukunft genau anschauen zu wem ich da wechsle. Ging fünf Jahre lang gut bis nun immergrün! kam.
Aktuell bin ich beim Grundversorger da es sich überhaupt nicht lohnen würde zu wechseln. Alle ziehen ja die Preise massiv an.
Danke Herr Möschler für die Unterstützung und ich hoffe andere kommen hier auch gut raus.
https://www.kreiszeitung.de/lokales/niedersachsen/preishammer-ewe-macht-gas-teurer-strom-billiger-co2-mwst-steuer-grundversorger-swb-stadtwerke-teuer-91110396.html
Ich rechne damit, dass in den nächsten 7 Tagen viele Grundversorger die Preise deutlich anheben werden. (Grund: Viele Grundversorger erhöhen standardmäßig zum Jahresende die Preise, 6 Wochen vorab müssen sie dies ankündigen).
Zudem gehe ich davon aus, dass Kunden, die in die Ersatzversorgung fallen (z.B. bei Insolvenz) deutlich höhere Preise zahlen werden, als jene Kunden, die schon länger in der Grundversorgung sind.
Fazit: Die meisten Preissteigerungen kommen erst noch.
Wieso macht die Bundesnetzagentur ihr Verfahren nur mit Immergrün, wenn die anderen praktisch das gleiche veranstalten?
Achso, klar, ist ne Behörde, die sich Agentur nennt, damit es schicker klingt. Da geht natürlich alles schon der Reihe nach.
Zumindest hat die BNetzA mit dem größten der hier genannten Anbieter angefangen.
Jetzt rumort es auch bei gas.de. Mein Vertrag ist mit eingeschränkter Preisbindung. Am 19.10. erhilt ich ein Schreiben in dem mein Grundpreis/Verbrauchspreis ab 01.11.2021 von 16,90€ / 5,83ct/kwh auf 20,50€ / 6,94ct/kwh angehoben wurde. Damit konnte ich noch gut umgehen und hätte das akzeptiert. Heute jedoch bekam ich eine weiter Preiserhöhung ab 01.01.2022 auf 26,65€ / 15,90ct/kwh – womit ich nicht mehr umgehen möchte. Sonderkündigungsrecht wurde korrekt erwähnt. Ich werde also wechseln, da Preise aktueller vertrauenswürdiger Quellen deutlich unter dieser Bepreisung liegen. Zu hohe Abschläge und anderer Ärger sind allerdings bei gas.de (Sitz Magdeburg) bei mir nie zu beanstanden gewesen. Rechtsgrundlage der Erhöhung sei §6 der AGBs. Hab ich mir angeschaut – kann so sogar durchgehen. Die „eingeschränkte Preisgarantie“ war also nicht das was ich mir darunter vorgestellt habe 🙂
Kann man sich innerhalb von wenigen Minuten anschauen.
§6 sagt, dass Kosten angepasst werden können.
§7 wiederum regelt, dass Kosten gem. §4 Buchstaben a – c nicht abgeändert werden dürfen, solange die Preisgarantie greift.
§4 Buchstabe a steht für die Beschaffungskosten.
Also eher ein NEIN bezüglich „kann so sogar durchgehen“.
Lieber Hr. Richter, könnten Sie mir die Preiserhöhung und die AGBs bitte zuschicken? Sehr gerne würde ich mir das mal genauer anschauen.
Warum wird das Schreiben hier nicht veröffentlicht??
Ich komme kaum mit der Arbeit hinterher. Das Schreiben habe ich bereits erhalten. Ich prüfe es und werde es dann selbstverständlich hochladen. Das Schreiben werden Sie dann hier finden.
Weil es sich um ein pdf handelt, beim konvertieren in einfachen Text die ganze Formatierung verloren geht und es sehr mühselig ist das irgendwie wieder hinzubiegen und Anhänge (pdf, png etc.) nicht möglich sind.
kurzes Update zu unserem Enstroga-Rausschmiss:
– Schlussrechnung wurde zügig erstellt. Der Neukundenbonus wurde dabei allerdings vergessen.
– korrigierte Schlussrechnung wurde nach schriftlicher Reklamation erstellt. Der Neukundenbonus wurde auf einen Fixbetrag gekappt (der sich ergeben hätte, falls der beim Abschluss geschätzte Verbrauch auch tatsächlich eingetreten wäre; es wurde aber mehr verbraucht), nicht aber als prozentualer Bonus auf die Gesamtkosten, wie es vertraglich vereinbart war.
– Guthabenauszahlung ist bisher für beide Rechnungen nicht erfolgt.
Dann ist wohl noch eine dritte Rechnung fällig. Und nach dem geplanten Vertragsende natürlich auch Zählerstand ablesen und Mehrkosten- bzw. Schadenersatz verlangen.
Hallo, ich wurde wegen des Widerspruchs gegen eine völlig überzogene (+110%!) sowie völlig unbegründete (nur allgemeines Blabla über Energiekrise) Preiserhöhung nun gekündigt.
Sowas kann doch nicht zulässig sien, oder?
Eigentlich müssen die mich doch weiter beliefern, oder?
Was kann man da tun, damit die weiterliefern müssen?
>Hallo, ich wurde wegen des Widerspruchs gegen eine völlig überzogene (+110%!) >sowie völlig unbegründete (nur allgemeines Blabla über Energiekrise) Preiserhöhung >nun gekündigt.
Da bist du einer von Vielen…
>Sowas kann doch nicht zulässig sien, oder?
Nein, ist es nicht!
>Eigentlich müssen die mich doch weiter beliefern, oder?
Ja
>Was kann man da tun, damit die weiterliefern müssen?
Anwalt mit Klage auf Weiterbelieferung beauftragen…
> Hallo, ich wurde wegen des Widerspruchs gegen
> eine völlig überzogene (+110%!) sowie völlig
> unbegründete (nur allgemeines Blabla über Energiekrise)
> Preiserhöhung nun gekündigt.
So isses. Du bist einer von vielen.
> Sowas kann doch nicht zulässig sein, oder?
Das ist in der Tat nicht zulässig.
> Eigentlich müssen die mich doch weiter beliefern, oder?
Prinzipiell ja. Was aber machst Du, wenn sie es nicht tun?
Ein dummes Gesicht 🙂
> Was kann man da tun, damit die weiterliefern müssen?
Nichts Effektives. Prinzipiell steht Dir der Rechtsweg offen, davon hast Du aber nichts. Es ist vermutlich sinnvoll, daß Du Dich von diesem Anbieter trennst.
Ich wechsele schon lang Jahr für Jahr den Gas- und den Stromanbieter und habe dabei schon etliches erlebt. Speziell beim Gas (bei dem ich im Winter viel verbrauche und im Sommer wenig, aber Monat für Monat das gleiche bezahle) lege ich Wert auf einen Vertragsbeginn im Herbst (optimal wäre der 01.11.), weil ich dann nämlich in den ersten Monaten weniger zahle, als ich verbrauche. Somit baut sich übers Winterhalbjahr ein implizites Soll auf (der Anbieter hat von mir Geld zu bekommen, nicht ich von ihm). Beginnt der Vertrag z.B. am 01.05., dann zahlt man im Sommer Monat für Monat den Durchschnittspreis, verbraucht aber weniger als das, hat somit bis zum Herbst ein implizites Guthaben aufgebaut. Wenn der Anbieter den Winter durch liefert, gleicht sich das bis zum Ende des Abrechnungsjahres aus (vorausgesetzt, die Abschläge sind korrekt berechnet). Wenn der Anbieter aber pleite geht, ist dieses implizite Guthaben verloren. Von einer insolventen Firma gibt es praktisch nichts zurück (Die Insolvenzquote bei BEV betrug 3%, das heißt: Von einem Guthaben von 700 Euro gab es 21 Euro zurück).
Wenn es aktuell Schwierigkeiten mit einem Gasanbieter gibt, gilt das Motto: Rette sich, wer kann. Aktuell sind die Preise auch seriöser Alternativanbieter so, daß man sich sinnvollerweise zum Grundversorger zurückbegibt.
Das weitere Vorgehen hängt davon ab, wie man finanziell zum Anbieter steht und ob man im Zweifelsfall bereit ist zu streiten oder lieber seine Ruhe haben möchte. Wenn man alles hinnimmt, was der Anbieter von einem will, und auch zahlt, was er von einem will, dann hat man keinen Ärger. Aber man zahlt halt ggf. mehr, als wenn man sich streitet.
Ich habe hier ein Excelblatt, auf dem ich jede Woche meinen Zählerstand eintrage und Excel ausrechnen lasse, wie hoch die Endrechnung wäre, wenn der Vertrag heute zu Ende wäre. Ich weiß also jederzeit, ob ich zu zahlen hätte oder ich prinzipiell Geld vom Anbieter zu bekommen hätte. Ich weiß auch, wie groß die Beträge sind und kann somit ermessen, ob sich ein Streit lohnt.
Wenn man bereit ist zu streiten und noch Geld vom Anbieter zu bekommen hat, kann man durchaus erwägen, die beiden letzten Abschläge zurückzuholen. Was man hat, hat man. Grundsätzlich setzt man sich damit ins Unrecht, allerdings ist es unwahrscheinlich, daß der Insolvenzverwalter einen aus formalen Gründen wegen weniger Euro verklagt.
Mit dieser Strategie (Gas-Vertrag im Herbst beginnen, hartnäckig bleiben) bin ich ganz gut durch die Insolvenz der BEV gekommen: Sie hat die Lieferung Ende Januar eingestellt. Ich habe mir schnell einen alternativen Versorger gesucht und ihn auch gefunden und dann erstmal abgewartet.
Irgendwann hat mir der Insolvenzverwalter eine Rechnung geschickt. Auf dieser fehlte der Neukundenbonus, der selbstverständlich integraler Teil meiner Kalkulation war. Ich habe diesen dann zeitanteilig vom Rechnungsbetrag abgezogen und den Rest überwiesen, denn ich zahle meine Rechnungen. Andere Betroffene haben des Neukundenbonus wegen geklagt und schließlich Recht bekommen: Wenn der Anbieter den Vertrag kündigt (Insolvenz ist ja auch eine Art Kündigung), verliert der Kunde den Anspruch auf den Neukundenbonus nicht. Ich hätte also (hätte ich das bereits gewußt oder es darauf ankommen lassen), nicht nur einen Teil des Neukundenbonuses abziehen können, sondern sogar den ganzen, woraufhin ich sogar noch Geld zu bekommen gehabt hätte (das natürlich nie gekommen wäre). Egal, ich fand meine Zahlung angemessen und habe selbst nie mehr etwa von BEV oder ihrem Insolvenzverwalter gehört.
Es ist sehr unwahrscheinlich, daß ein Insolvenzverwalter einen ehemaligen Kunden seiner Insolvenzfirma wegen 70 oder 100 Euro verklagt, wenn doch, hätte ich den Fehdehandschuh angenommen.
PS: Aktuell ist die Preissituation so, daß man sich um alternative Anbieter nicht zu bemühen braucht. Aktuell geht man zum Grundversorger, bis sich die Preise wieder beruhigt haben und steigt erst dann wieder ein.
Hallo an alle, die in letzter Zeit zu EWE (Strom) gewechselt haben.
Nachdem bei mir von Immergrün die Lieferung eingestellt wurde, wechselte ich am 01.11.2021 zu EWE (damals hier empfohlen).
Eine Bestätigung über den Auftragseingang habe ich am 02.11.2021 erhalten.
Seitdem ist Funkstille, Mails werden nicht beantwortet.
Aufgrund der Abmeldung von Immergrün bin ich seit gestern, 09.11. beim Grundversorger Süwag.
Das wollte ich vermeiden.
Hat bei Euch der Wechsel zu EWE geklappt oder hängt Ihr auch in der Luft?
Hallo,
habe am 8.11. (also vorgestern) zu EWE gewechselt, weil Wunderwerk zum 19.11. die Belieferung einstellt.
Auftragseingangsbestätigung kam am gleichen Abend noch.
Seither aber auch nix mehr.
Aber wie gesagt, ist erst 2 Tage her.
Haben wahrscheinlich auch gerade viel zu tun.
Mal sehen, ob daß bis nächsten Freitag funktioniert, sonst bin ich auch ein Fall für die Grundversorgung.
Gruß
Thorsten
Kurze Rückmeldung,
hat doch noch alles geklappt.
Heute (18.11.) hat uns EWE die Vertragsbestätigung geschickt.
Alles gut, müssen doch nicht in die Grundversorgung.
Wahrscheinlich haben die gerade echt viel zu tun.
Gruß
Thorsten
Hallo Thorsten, das ist ja klasse, bei mir auch…
grad eben mal wieder bei „mein EWE“ reingeschaut und siehe da, seit 19.11. ist der Vertrag da. Sogar rückwirkend ab 09.11., also auch keine Grundversorgung. Es hat zwar 2,5 Wochen gedauert, in der ich nicht wusste, ob das jetzt klappt, aber die haben wohl wirklich viel zu tun.
Schönen Sonntag noch!
Hat bei mir problemlos geklappt. Am 29.10. zum Termin 08.11. gewechselt und am 03.11. die Auftragsbestätigung erhalten. Allerdings habe ich den Vertrag direkt bei EWE und nicht über ein Portal abgeschlossen. Haben wahrscheinlich momentan seeehr viele zusätzliche Vertragsabschlüsse.
Hallo zusammen,
folgender immergrün-Gas-Ablauf bei uns:
Lieferbeginn 11.10.2021 mit 1 Jahr Preisgarantie
Abschlag 153€ zum 15. des Monats
26.10. immergrün: Ankündigung Arbeitspreiserhöhung von 6 auf 18 Cent zum 26.11.
27.10. Wir: Widerspruch per Email mit Verweis auf AGB und Preisfixierung, sowie Entzug des SEPA Mandats
05.11. Wir: Kopie des Widerspruchs per Einschreiben
08.11. immergrün: Ankündigung Erhöhung des Abschlags von 156 auf 303 Euro/Monat
10.11. immergrün: Mitteilung Lieferende zum 22.11., da „keine Zustimmende Reaktion“ auf angekündigte Erhöhungen erhalten
10.11. Wir: Widerspruch zum erhöhten Abschlag per Email, sowie Aufforderung Auszahlung eines möglichen Guthabens per Überweisung anstatt Verrechnungsscheck
Momentan überlege ich noch, wie wir bzgl. dem Lieferende vorgehen: Widersprechen und hoffen, dass es noch einige Zeit ohne Belieferungsstopp weitergeht? Oder schnellstmöglichen Wechsel zum regionalen Energieanbieter? Dieser überarbeitet allerdings aktuell seine Tarife und kann frühestens nächste Woche die neuen Preise verkünden, dh Vertragsabschluss frühestens Ende nächster Woche. Das wäre nur wenige Tage vor dem angekündigten „Lieferende“ durch immergrün.
> folgender immergrün-Gas-Ablauf bei uns:
> Lieferbeginn 11.10.2021 mit 1 Jahr Preisgarantie
> Abschlag 153€ zum 15. des Monats
Dazu vermutlich Sofortbonus und am Ende des Jahres Neukundenbonus.
> 26.10. immergrün: Ankündigung Arbeitspreiserhöhung
> von 6 auf 18 Cent zum 26.11.
Verdreifachung des Preises. Das geht so nicht, wenn eine Preisgarantie versprochen ist.
> 27.10. Wir: Widerspruch per Email mit Verweis auf
> AGB und Preisfixierung, sowie Entzug des SEPA Mandats
Gut so.
> 05.11. Wir: Kopie des Widerspruchs per Einschreiben
Kann man machen, muß man nicht unbedingt.
> 08.11. immergrün: Ankündigung Erhöhung des Abschlags von
> 156 auf 303 Euro/Monat
> 10.11. immergrün: Mitteilung Lieferende zum 22.11.,
> da „keine Zustimmende Reaktion“ auf angekündigte
> Erhöhungen erhalten
Also Kündigung des Vertrags. Auch gut so 🙂
> 10.11. Wir: Widerspruch zum erhöhten Abschlag per Email,
> sowie Aufforderung Auszahlung eines möglichen
> Guthabens per Überweisung anstatt Verrechnungsscheck
Gut so.
Meiner Einschätzung nach wird Immergrün darauf nicht angemessen reagieren.
> Momentan überlege ich noch, wie wir bzgl. dem Lieferende vorgehen:
> Widersprechen und hoffen, dass es noch einige Zeit ohne
> Belieferungsstopp weitergeht? Oder schnellstmöglichen
> Wechsel zum regionalen Energieanbieter?
Rein der Form halber würde ich der einseitigen Kündigung des Vertrages durch Immergrün widersprechen und ansonsten die Füße stillhalten. Wenn Immergrün die Lieferung einstellt, fallt ihr auf den Grundversorger zurück, das ist aktuell eine gute Möglichkeit.
Du kannst dagegen nichts machen. Immergrün meldet beim Netzbetreiber (das sind vermutlich Deine lokalen Stadtwerke), daß sie nicht mehr liefern. Damit ist Immergrün dann draußen, wenngleich formal zu Unrecht. Es lohnt sich nicht, dagegen anzugehen.
Bitte checke die AGB, ob dort nicht irgendwo ein Haken versteckt ist, der Immergrün dieses Vorgehen erlaubt.
Und dann ist halt die Frage, ob Du bereit bist zu streiten oder nicht.
Du schreibst keine Details über Deinen Vertrag, somit spekuliere ich im folgenden ein bißchen und mag damit danebenliegen. Meine Gas-Verträge der letzten Jahre kamen alle mit „Sofortbonus“ und „Neukundenbonus“. Wenn das bei Dir auch so ist, hast Du Anspruch auf beide Leistungen. Wenn der Energieversorger bereits nach 6 Wochen die Lieferung einstellt, dürfte der Preis des in dieser Zeit bezogenen Gases geringer sein als die Summe der Boni. Somit hättest Du prinzipiell von Immergrün Geld zu bekommen und nicht umgekehrt.
Soweit würde ich das nicht treiben. Ich hätte auch keine Lust dazu, mich um die Preisdifferenz zwischen Immergrün und dem Grundversorger zu streiten, denn Du wirst im ersten Belieferungsjahr vom 11.10.2021 bis zum 10.10.2022 beim Grundversorger mehr Geld bezahlen, als Immergrün Dir vertraglich zugesichert hat (Bei mir wären das 300 bis 400 Euro, darum führe ich von mir aus keinen Prozeß). Sollte allerdings eine Verbraucherzentrale einen Musterprozeß führen wie damals bei BEV, würde ich mich dranhängen.
Wenn alles so ist, wie hier beschrieben (Bonus etc.), würde ich (ich!) mir die beiden Abschläge vom Oktober und November zurückholen, wenn Immergrün mich dann beim Grundversorger angemeldet haben sollte.
Was Du machst, ist natürlich Deine Sache.
Immergrün hat mir eine Auszahlungsbestätigung per Mail geschickt:
Vertragsnummer: xxxxxx
Sehr geehrter xxx,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Hiermit bestätigen wir Ihnen die Rückzahlung Ihres Guthabens. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass dieser Vorgang einige Tage in Anspruch nehmen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr immergrün! Team
Immergrün:
Stromschlussrechnung korrekt mit Neukundenbonus
Gasschlussrechnung leider ohne Neukundenbonus, Sofortbonus nur teilweise
Auf die Bitte um Korrektur natürlich keine Antwort
Nutzen Sie hierzu gerne meine Musterschreiben: C. Rechnung falsch & D. Bonus verweigert.
Vielen Dank.
Aber das hilft alles nichts, wenn immergrün auf keine einzige E-Mail reagiert…
Es tut mir leid, dass immergrün bei Ihnen keine Reaktion zeigt.
Sie sollten daher 4 Wochen nach erstmaliger Beschwerde die Schlichtungsstelle Energie einschalten. Je länger die Unternehmen brauchen, auf Ihre Beschwerde einzugehen, desto teurer wird es für die. Sie sehen, früher oder später werden die reagieren.
Viel Erfolg dabei!
Hallo Herr Moeschler,
leider hat immergrün bis heute nicht auf den Widerspruch zur Kündigung reagiert, der Grundversorger bat mich in der Zwischenzeit um die Mitteilung der Zählerstände (bin leider sowohl Gas- als auch Stromkunde bei immergrün). Was tun? Gilt es als Einverständnis zur Kündigung, wenn ich meine Zählerstände melde? Soll ich einen neuen Anbieter suchen? Die Abschlagshöhen sind jenseits von Gut und Böse, es sind wohl auch nur wenige Anbieter auf den Vertragsportalen zu finden (PLZ 74074). Vielen Dank im Voraus
Nur weil man den Zählerstand meldet, heißt es nicht, dass Sie einer Kündigung zustimmen.
Ich gehe nicht davon aus, dass Sie die Vertragskündigung rückgängig machen können. Mir ist auch kein Fall bekannt, bei dem ein Kunde dies geschafft hat. Aber Sie sollten Schadensersatz einfordern. Nutzen Sie dazu gerne meine Musterschreiben & mein Berechnungstool =>LINK
Deshalb würde ich wechseln. Ich habe über ein Vertriebsportal für Energiemarkler diese Konditionen gefunden für Ihre PLZ 74074: 6,41 ct/kWh, 94,77 €/Jahr, 24-monatige Preisgarantie. Bei Interesse schreiben Sie mich gerne einfach an: [email protected]
Hallo,
Wunderwerk hat soeben meine Sonderkündigung bestätigt, nämlich zum 19.11..
Im Portal steht auch Lieferende 19.11, 0:00 Uhr.
Und ich solle bitte zum 19.11. den Zählerstand mitteilen.
Bedeutet daß, die Belieferung endet am 19.11. morgens und ich brauche auch ab diesem Tag einen neuen Lieferanten?
Oder zählt der 19.11. noch mit und der neue Vertrag müsste ab dem 20.11. laufen?
Bin mir da etwas unsicher, man kündigt ja auch immer zum 30. Oder 31. des Monats und nicht zum 1..
Liebe Grüße
Thorsten
Haben Sie auch das Schreiben mit den 25€-Zusatzkosten erhalten, weil Sie angeblich nicht per E-Mail erreichbar sind? Bitte kommentieren!
Ich würde per E-Mail widersprechen. Dies könnte etwa so aussehen:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie haben mir Zusatzkosten i.H.v. 25€ angekündigt, weil Sie die Kommunikation mit mir von E-Mail auf Brief umstellen wollen. Sie begründen dies, weil ich angeblich nicht mehr per E-Mail erreichbar sein soll.
Diese E-Mail belegt, dass der Fehler bei Ihnen liegt: Selbstverständlich bin ich noch per E-Mail erreichbar. Ich habe Ihre E-Mail erhalten und ich habe Ihnen per E-Mail geantwortet. Eine Bearbeitungspauschale i.H.v. 25 € für etwas, dass Sie zu verantworten haben, ist nicht gerechtfertigt. Meinen Widerspruch habe ich äußern müssen, da Sie eine unzulässige Anpassung des Vertrages vornehmen wollten. Diesen Widerspruch müssen Sie bearbeiten. Selbst wenn keine Kommunikation per E-Mail möglich wäre, so dürften Sie doch höchstens die Porto-Kosten ansetzen. Gerichte haben in ähnlichen Sachverhalten (insb. bei Mahnungen) die Kosten auf 2,5€ begrenzt.
Vor diesem Hintergrund fordere ich Sie auf, die Kommunikation per E-Mail fortzuführen und derartige Zusatzkosten zu unterlassen.
Viele Grüße
Am 06.11.2021 wurde mir von der Fa. Enstroga dieses wenig seriös dargestellte Schreiben zugestellt:
Angeblich per Email nicht erreichbar und daher zukünftige 25€ Pauschale für eine Kommunikation per Post.
Preiserhöhung um >125%
Zeit zur Stellungnahme beträgt <3 Tage bis zum angeblichen Inkrafttreten der Erhöhung trotz Preisgarantie
Angeblich, ohne jegliche Nachweise, deutlich mehr verbraucht als vorher angenommen
Insgesamt ist das Unternehmen organisatorisch völlig überfordert.
Darstellungen entbehren jeglichem Recht
Fristen utopisch kurz bis hin zu unmöglich, da die Zustellung schon in der Vergangenheit des Inkrafttretens liegt
Hiermit ein eindeutiges Negativerlebnis mit unbekanntem Ausgang, wobei ich Rechtsmittel definitiv nicht ausschliesse.
> Am 06.11.2021 wurde mir von der Fa. Enstroga dieses
> wenig seriös dargestellte Schreiben zugestellt:
> Angeblich per Email nicht erreichbar und daher
> zukünftige 25€ Pauschale für eine Kommunikation per Post.
> Preiserhöhung um >125%
> Zeit zur Stellungnahme beträgt Inkrafttreten der Erhöhung trotz Preisgarantie
> Insgesamt ist das Unternehmen organisatorisch völlig überfordert.
Vielleicht steht es auch kurz vor der Pleite?
> Darstellungen entbehren jeglichem Recht
Klar. Es gilt allerdings Zivilrecht. Sprich: Du müßtest klagen, wenn Du dagegen angehen willst. Fragt sich halt, ob das sinnvoll ist.
> Hiermit ein eindeutiges Negativerlebnis mit unbekanntem Ausgang,
> wobei ich Rechtsmittel definitiv nicht ausschliesse.
Wenn Du selbst Rechtsanwalt bist oder einen guten (!) Rechtsanwalt an der Hand hast, mach das.
Ansonsten ist das ein dummer Spruch, den man sich sinnvollerweise verkneift, weil man sich damit nur lächerlich macht.
Jemand schon bei enstroga gekündigt? Halten die ihr Kündigungstermin ein und klappt der Wechsel zum neuen Versorger? Kann mir vorstellen, dass die überlastet sind durch die ganze Kündigungen bzw es hier vielleicht auch noch absichtlich Steine in den Weg gelegt werden?
Ich hab Kündigungstermin zum 11.11, Wechsel zu EWE aber bisher noch keine Bestätigung oder Rückmeldung erhalten?! Dann habe ich zu EWE recherchiert und die scheinen wohl auch nicht so toll zu sein… Mittelweile ist hier auf dieser Seite auch die EWE Empfehlung entfernt worden…sehr dubios das ganze. Ist jemand erfolgreich zu EWE gewechselt bzw verlief die Kündigung bei enstroga ohne Probleme?
Danke
Hallo,
ich habe nach einem überteuerten, telefonischen Angebot (bisher 65 EUR Abschlag/Mon. für 2500 kwh, neu 116 EUR !!!) von enstroga für 2022 einen Vertrag mit EWE abgeschlossen. Die Vertragsbestätigung einschl. online Zugang usw. kam schon nach ein paar tagen per Mail und Post.
EWE hat für mich die Kündigung übernommen und die Kündigungsbestätigung von enstroga zum Vertragsende (nach 12 Monaten) kam auch bald.
Nun bekam ich allerdings am vergangenen Freitag eine Mail von enstroga, dass sie die Belieferung in meinem Gebiet zeitnah einstellen und zwar ab 16.11.2021, also genau zwei Monate früher. Hab per Mail Widerspruch eingelegt und darauf bestanden, dass sie die vertragsgemäße Belieferung bis zum Vertragsende einhalten müssen. Habe noch keine Antwort, wird sicher auch keine kommen…
Da dürfte das aktuelle Urteil Sie sicherlich interessieren: REW wurde verklagt, im Falle einer Kündigung, die Belieferung wieder aufzunehmen.
Hallo,
ich habe meinen bestehenden Stromliefervertrag mit Immergrün im Sommer auf ökostrom umgestellt und gleich verlängert. Der Vertrag beinhaltet eine eingeschränkte Preisgarantie.
Zunächst erhielt ich vor einigen Tagen ein Mail mit der Ankündigung der Erhöhung der Abschlagszahlungen um 30%. Kurz darauf ein weiteres Mail mit der Mitteilung, dass sich der Energiepreis von ca. 30 auf nunmehr 50 Cent erhöhen werde, ich aber von meinem Kündigungsrecht Gebrauch machen könne.
Vor drei Tagen ging mir dann ein Mail zu, in der immergrün erklärt, dass es meine Sonderkündigung erhalten habe und akzeptieren werden. Und dies, obwohl ich mit der Begründung Preisgarantie den beiden ersten Mails schon widersprochen hatte.
Ich habe nunmehr erklärt, dass ich gar kein Sonderkündigungsrecht habe und auf die Belieferung zu den im Vertrag genannten Konditionen bestehe. Andernfalls behielte ich mir Rechtsmittel, Schadenersatzklagen und das komplette Onlinebeschwerdeprogramm vor.
Keine Reaktion vom Anbieter.
Vor meinem letzten Mail habe ich in der Warteschleife solange ausgeharrt bis jemand ran ging. Hier wurde mir dann ein Vertrag für 39 Cent angeboten. Aber nur weil ich brav zugehört habe. Ansonsten hätte das Gegenüber aufgelegt.
Unfassbar.
Viele Grüße
Stefan Dietl